Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB

Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB

Sanktioniert wird das Erschleichen von Leistungen von Automaten, von Telekommunikationsnetzen, des Zutritts zu Veranstaltungen und der Beförderung durch Verkehrsmittel, § 265a StGB. Als wichtiger Problemfall aus dem Alltag ist das Schwarzfahren besonders zu beachten. Dieser Beitrag enthält ein Schema zu § 265a StGB sowie alle examensrelevanten Definitionen und Tatbestandsvoraussetzungen.
Erschleichen von Leistungen
Lecturio Redaktion

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26.02.2024

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Inhalt

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A. Objektiver Tatbestand

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Das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) meint nicht bereits die unberechtigte Inanspruchnahme einer Leistung, sondern erfordert, dass der Täter in manipulativer Weise Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen umgeht. Es muss also ein betrugsähnlicher Charakter der Handlung vorliegen.

Objektiver Tatbestand
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Bei allen Tatbestandsvarianten muss die erschlichene Leistung entgeltlich sein. Da sich die Entgeltlichkeit je nach erfüllter Variante anders gestaltet, wird im Rahmen der einzelnen Tathandlungen genauer auf die Entgeltlichkeit eingegangen.

I. Erschleichen von Leistungen eines Automaten, Var. 1

Das Erschleichen von Leistungen eines Automaten ist der Hauptanwendungsfall des § 265a StGB.

Automaten sind aufzuteilen in Leistungs- und Warenautomaten.

Definition: Unter Leistungsautomaten versteht man solche, die gegen ein bereits entrichtetes Entgelt eine unkörperliche Leistung erbringen.

Hierunter zu fassen sind beispielsweise öffentliche Fernsprecher, Videospielautomaten und Waagen.

Definition: Warenautomaten übergeben Gegenstände, für die ein Entgelt entrichtet wurde.

Beispiele für Warenautomaten: Getränke-, Zigaretten- oder Snackautomaten

Warenautomaten sind nach herrschender Meinung nicht von der Vorschrift umfasst. Stattdessen soll bei Manipulation eines Warenautomaten der Tatbestand des Diebstahls erfüllt  sein.

Erschleichen von Leistungen eines Automaten
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Ob Fahrkartenautomaten ebenfalls unter den Begriff des Warenautomaten zu fassen sind, ist umstritten.

  • Einer Ansicht nach sind Fahrkartenautomaten keine Warenautomaten. Argument hierfür sei, dass die Fahrkartenautomaten eine Leistung vermitteln würden und demnach als Leistungsautomaten zu klassifizieren seien.
  • Allerdings wird hier verkannt, dass die Fahrkartenautomaten selbst keine Leistung erbringen, sondern lediglich das Recht auf diese vermitteln. Dementsprechend sind Fahrkartenautomaten der zweiten Ansicht nach als Warenautomaten anzusehen.

Das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) stellt sich so dar, dass der Täter den Automaten manipulieren muss. Zur Abgrenzung zu § 263 ist die Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen nicht umfasst.

Beim Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) eines Automaten ist es umstritten, ob die Auszahlungsleistung eines Geldautomaten als entgeltlich zu klassifizieren ist.

  • Nach einer Ansicht ist die Auszahlungsleistung entgeltlich. Das Entgelt sei nämlich Teil der allgemeinen Kontoführungsgebühren.
  • Herrschender Meinung nach ist die Auszahlungsleistung allerdings nicht entgeltlich. Dieser Ansicht ist zu folgen, da die einzelne Auszahlung nicht gebührenpflichtig ist.

Es ist jedoch bereits zu fragen, ob ein Geldautomat überhaupt als Automat im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren ist, da die Benutzung nicht von einem konkreten Entgelt abhängt.

II. Erschleichen von Leistungen eines Telekommunikationsnetzes, Var. 2

Definition: Ein Telekommunikationsnetz ist jedes System zur Datenübertragung.

Unerheblich ist die Art der Datenübertragung (Kabel, Funk, Satellit etc.) und die Art der übertragenen Informationen.

Voraussetzung ist aber, dass das Telekommunikationsnetz einem öffentlichen Zweck dienen muss. Der öffentliche Zweck bestimmt sich nicht nach der Widmung der einzelnen Anlage, sondern danach, ob das Telekommunikationsnetz zur Benutzung durch die Allgemeinheit errichtet wurde.

Beispiele für solche Telekommunikationsnetze: Telefon-, Rundfunk-, oder Internetnetze

Für kabellose Netzwerke, wie WLAN-Netzwerke, ist die Eigenschaft als öffentliches Netzwerk umstritten.

Sicherheitsvorkehrungen, die durch Erschleichen umgangen werden, sind beispielsweise Gebührenerfassung oder Sicherheitssysteme gegen unerlaubten Gebrauch, z.B. Codierungen bei Pay-TV.

Bei der Entgeltlichkeit ist zu beachten, dass die Nutzung von Telefonverbindungen erst kostenpflichtig wird, wenn eine Fernsprechverbindung hergestellt ist, nicht bereits mit der Anwahl von Telefonnummern.

III. Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel, Var. 3

Definition: Die Beförderung durch ein Verkehrsmittel ist jede beliebige Transportleistung.

Es ist nicht entscheidend, ob das Transportmittel für einzelne oder viele Personen gedacht ist, vorrangig Personen oder Sachen transportiert werden oder ob das Verkehrsmittel öffentlich oder privat ist.

Beim Erschleichen von Beförderungen durch ein Verkehrsmittel ist das Ausschalten von Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung möglich, aber auch das Erwecken eines Anscheins der Ordnungsmäßigkeit ist ausreichend.

Besonders relevant ist die für Fälle, in denen die Beförderung demonstrativ unentgeltlich in Anspruch genommen wird. Gemeint ist bspw. das Tragen eines Schildes mit der Aufschrift: „Ich fahre schwarz.“ Hier wird der Anschein der Ordnungsmäßigkeit nicht aufrechterhalten, sodass der Tatbestand nicht erfüllt ist.

Das einfache Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel ohne Fahrschein in Kombination mit unauffälligem Verhalten ist nach ständiger Rechtsprechung hingegen ausreichend.

Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel
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Das Erschleichen einer Leistung (§ 265a StGB) ist ausgeschlossen, wenn das Entgelt bereits im Vorhinein errichtet wurde. Dementsprechend ist die Nutzung von Verkehrsmitteln ohne das Mitsichführen einer Dauerkarte, die aber bereits bezahlt wurde, keine Erfüllung des Tatbestands.

IV. Erschleichen des Zutritts zu einer Veranstaltung oder Einrichtung, Var. 4

Definition: Veranstaltungen sind zeitlich begrenzte, in ihrem Ablauf geplante Ereignisse mit einer unbestimmten Anzahl an Teilnehmern.

Unter Veranstaltungen sind beispielsweise Konzerte, Kino oder Sportveranstaltungen zu fassen.

Definition: Einrichtungen sind räumlich abgrenzbare Personen- oder Sachgesamtheiten, die einem bestimmten Zweck dienen und der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.

Beispiele für solche Einrichtungen: Museen, öffentliche Schwimmbäder oder Sehenswürdigkeiten.

Definition: Der Zutritt zu einer solchen Veranstaltung oder Einrichtung meint die körperliche Anwesenheit in dem entsprechenden räumlichen Bereich.

Das unerlaubte Hören oder Sehen von Rundfunkprogrammen ist mangels körperlicher Anwesenheit und der mangels Eigenschaft der Rundfunkprogramms als Veranstaltung oder Einrichtung ist nicht umfasst.

Das Entgelt muss entrichtet werden, um überhaupt Zutritt zu der Veranstaltung oder Einrichtung zu erhalten. Wenn der Zutritt an sich kostenlos ist, aber nur geladenen Gästen offen steht, ist der Tatbestand dementsprechend nicht erfüllt.

B. Subjektiver Tatbestand

Für § 265a StGB muss mindestens bedingter Vorsatz bzgl. der Entgeltlichkeit und der erschlichenen Leistung vorliegen.

Zudem muss der Täter mit Absicht das verlangte Entgelt nicht entrichten.

C. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtswidrigkeit und Schuld weisen keine Besonderheiten auf.

D. Versuch

Der Versuch ist gem. § 265a Abs. 2 StGB strafbar. Das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) ist mit dem Eintritt des Vermögensschadens beendet.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.