Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann starten Sie doch einfach kostenlos unseren Online-Strafrecht-Kurs als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium.
I. Allgemeines zur Falschen Verdächtigung, § 164 StGB
Die falsche Verdächtigung ist Teil des § 164 StGB.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, […].
§ 164 StGB umfasst Tatbestände, unter welchen der Angeklagte gegenüber einer Behörde einen Dritten verdächtigt, eine strafrelevante Tat begangen zu haben.
Wichtig: Es können nur andere verdächtigt werden. Bringt man sich hingegen selbst in Verdacht, wird dies höchstens als Vortäuschen einer Straftat nach § 145 StGB gewertet.
Grundlegend werden von der Vorschrift der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB zwei Rechtsgüter geschützt. Zum einen die Funktionsfähigkeit der innerstaatlichen Rechtspflege vor Beeinträchtigungen dadurch, dass Behörden durch falsche Verdächtigungen zu nutzlosen Ermittlungs- oder sonstigen Maßnahmen veranlasst werden. Zum anderen schützt § 164 Abs. 1 StGB auch den Einzelnen davor Opfer ungerechtfertigter staatlicher Maßnahmen zu werden.
Zudem umfasst die falsche Verdächtigung nur den ersten Absatz des § 164 StGB.
II. Schema: Falsche Verdächtigung, § 164 Abs. 1 StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Täuschungshandlung: Verdächtigung
- b) in Bezug auf einen anderen
- c) Objektive Unrichtigkeit
- d) Richtiger Adressat
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a) Vorsatz
- b) Kenntnis der Unrichtigkeit (wider besseres Wissen)
- c) Absicht, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme herbeizuführen oder fortdauern zu lassen
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
III. Voraussetzungen der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) anhand eines Beispielsfalls
„Z befindet sich mit Nachbar N im Streit. Als dieser zu Fuß von einer Party nach Hause kommt, wittert er seine Chance, ihm eins auszuwischen. Er ruft bei der Polizei an und behauptet N sei gerade sternhagelvoll mit dem Auto von einer Party nach Hause gefahren und habe sich ihm gegenüber gebrüstet, dass er nach einer ganzen Flasche Wodka, die er innerhalb von 2 Stunden alleine getrunken habe, noch Auto fahren könne, auch wenn der ein oder andere Fußgänger auf dem Nachhauseweg habe ausweichen müssen.“
Um diese Frage zu beantworten, gilt es, die Rechtsvorschrift genauer in Augenschein zu nehmen.
1. Objektiver Tatbestand des § 164 StGB
a) Täuschungshandlung: Verdächtigung
Definition: Verdächtigen bezeichnet das Hervorrufen eines Verdachts beziehungsweise das Umlenken oder Verstärken eines bereits bestehenden Verdachts.
Außerdem muss die angezeigte Tat rechtswidrig sein, also einen Straftatbestand erfüllen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Hierunter fallen auch Dienstpflichtverletzungen.
Beispielsfall: „N ruft den Verdacht bezüglich der Gefährdung des Straßenverkehrs, bzw. subsidiär auf Trunkenheit im Verkehr hervor. Eine Verdächtigung liegt daher vor. Die verdächtigten Taten würden auch den Straftatbestand des § 315c StGB, bzw. § 316 StGB erfüllen, sie sind somit rechtswidrig.“
b) In Bezug auf einen anderen
Im Sinne der falschen Verdächtigung muss der benannte Verdächtigte sich zudem vom eigentlichen Täter unterscheiden und einwandfrei identifizierbar sein. Selbstbeschuldigungen sowie Anzeigen gegen Unbekannt fallen deshalb nicht unter § 164 Abs. 1 StGB.
Beispielsfall: „Z verdächtigt seinen Nachbar N. Hierbei handelt es sich auch um einen anderen iSd. § 164 Abs. 1 StGB.“
c) Objektive Unrichtigkeit
Unerlässlich für eine Verurteilung gemäß § 164 Abs. 1 StGB ist die objektive, tatsächliche Unwahrheit der hervorgebrachten Verdächtigung.
Definition: Dies bedeutet, dass die Verdächtigung in ihrem Kern falsch sein muss.
Hervorgebrachte Übertreibungen, die lediglich das Strafmaß betreffen, den Deliktscharakter jedoch nicht ändern, sind deshalb nicht erfasst.
Beispielsfall: „N kommt zu Fuß von einer Party nach Hause. Die Behauptung N sei sternhagelvoll mit dem Auto gefahren, ist demnach in ihrem Kern falsch und folglich objektiv Unrichtig.“
d) Richtiger Adressat
Ferner muss die Verdächtigung gegenüber einer Behörde, eines zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtes, militärischer Vorgesetzter oder der Öffentlichkeit geschehen. Dabei ist auch das Weiterleiten einer Verdächtigung durch Dritte denkbar.
Beispielsfall: „Die Polizei ist als Behörde auch richtiger Adressat des § 164 Abs. 1 StGB.“
2. Subjektiver Tatbestand des § 164 StGB
Der subjektive Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB ist etwas komplexer als bei einem „normalen“ Delikt. Er verlangt, dass der Täter Wider besseres Wissen und mit der Absicht verdächtigt, ein Ermittlungsverfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Definition: Wider besseres Wissen handelt derjenige, der die Unrichtigkeit der behaupteten Verdachtstatsache im Tatzeitpunkt als sicher erkannt hat.
Die dem Wortlaut nach geforderte Absicht, ein behördliches Verfahren herbeizuführen deutet dagegen darauf hin, dass hier mehr als sicheres Wissen gefordert ist. Die wohl überwiegende Meinung lässt aber auch hier das sichere Wissen genügen.
Definition: Der Begriff Absicht erfasst in diesem Zusammenhang nicht nur dolus directus 1. Grades, sondern auch dolus directus 2. Grades.
Beispielsfall: „Hier hatte Z selbst gesehen, dass N zu Fuß und nicht mit dem Auto unterwegs war und konnte deshalb ausschließen, dass N betrunken mit seinem Auto fuhr. Darüber hinaus hatte er auch die Absicht den unliebsamen N mit einem Ermittlungsverfahren zu schaden, das er als logische Konsequenz seines Handelns voraussehen konnte. Somit sind alle Kriterien, die für eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung unerlässlich sind, in unserem Beispielsfall erfüllt.“
MERKE: Die frei erfundene Geschichte des Z über die angebliche Brüstung mit der Alkoholfahrt würde alleine übrigens nicht ausreichen, um eine falsche Verdächtigung anzunehmen, wenn Z tatsächlich von einer derartigen Straftat ausgehen würde.
IV. Strafmaß der falschen Verdächtigung, § 164 StGB
Im Falle einer falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) sieht das Gesetz einen Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren oder eine entsprechende Geldstrafe vor. Hat der Täter die Verdächtigung gegen einen Dritten in der Absicht hervorgebracht, von der eigenen Tat abzulenken, kann sich das Strafmaß sogar deutlich erhöhen: In einem solchen Fall ist ein Freiheitsentzug von bis zu zehn Jahren denkbar.
V. § 164 Abs. 2 StGB – Auffangtatbestand
Unter dem zweiten Absatz des § 164 StGB werden alle Delikte gefasst, die unter Absatz 1 nicht berücksichtigt sind und dennoch als falsche Verdächtigung gezählt werden können.
Definition: Hierunter fällt das Aufstellen aller Behauptungen, die geeignet sind, behördliche Ermittlungen gegen einen Dritten einzuleiten.
Damit muss nicht, wie unter Absatz 1 des § 164 StGB, das Anzeigen einer konkreten Straftat gemeint sein. Es kann auch Fälle, in denen beispielsweise aufgrund falscher Tatsachen eine Entziehung des elterlichen Sorgerechts herbeigeführt werden soll, umfassen.
Tipp: Mehr zur falschen Verdächtigung (§ 164 StGB)? Dann schau unser Video zum Thema an!