I. Ansprüche gegen den Ehepartner
1. Herstellungsklage gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB
Zunächst sind die speziellen Anspruchsgrundlagen des Familienrechts zu prüfen. Der Eheherstellungsantrag nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB dient der Durchsetzung der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Dieser lautet:
Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
Allerdings bietet dieser Antrag für den Ehegatten eine nur unbefriedigende Lösung, denn nach § 120 Abs. 3 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist das Urteil nicht vollstreckbar und hilft ihm somit nicht weiter. So postuliert § 120 FamFG eine wichtige Ausnahme:
Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.
2. Quasi-negatorische Unterlassungsansprüche gem. §§ 823 ff., 1004 BGB analog
Ein effektiver Rechtsschutz könnte sich aber aus den allgemeinen Regeln der §§ 823 ff., 1004 BGB ergeben. Problematisch ist daran, dass der Vollstreckungsschutz aus § 120 Abs. 3 FamFG nicht unterlaufen werden darf. Der BGH nimmt ausnahmsweise einen Anspruch auf Beseitigung der Störung gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog an, wenn der „räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe“, als absolut geschütztes Recht, durch „ehebrecherisches Verhalten“ betroffen ist. Dieser Anspruch wäre auch vollstreckbar und könnte dem Ehemann dazu verhelfen, den Gärtner vor die Tür zu setzen.
3. Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB
Sehr umstritten ist, ob einem Ehegatten noch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den anderen Ehegatten zusteht.
- Die wohl herrschende Ansicht lehnt dies ab. Begründet wird dies mit dem ideellen Charakter der Ehe. Zudem wird mit den abschließenden Regelungen über die Verletzung von ehelichen Pflichten im Familien- und Eherecht argumentiert.
- Die starke Mindermeinung bestreitet den ideellen Charakter des Rechtsguts der Ehe und den abschließenden Charakter der Reglungen über die Verletzung von ehelichen Pflichten. Zudem besteht nach dieser Ansicht kein Anlass zur Schonung der abtrünnigen Ehegattin. Diese Ansicht nimmt daher einen Schadensersatzanspruch an, der auf das Abwicklungsinteresse gerichtet ist. Nach dieser Ansicht könnte sich der betrogene Ehegatte die Kosten für die Scheidung und für infolge der Ehestörung erlittene Gesundheitsstörungen ersetzen lassen.
II. Ansprüche gegen den Ehestörer
1. Quasi-negatorische Unterlassungsansprüche gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog
Auch gegen den Ehestörer bestehen nach Rechtsprechung des BGH Unterlassungsansprüche gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, sofern dieser in den „räumlich-gegenständlichen Bereich“ der Ehe eindringt. Ein Beschluss gegen den Dritten wäre auch nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 890 ZPO vollstreckbar. Weitergehende Unterlassungsansprüche bspw. auf Beendigung der Affäre bestehen jedoch nicht.
2. Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB
Auch der Anspruch auf Schadensersatz des Ehegatten gegen den Ehestörer ist sehr umstritten.
- Die herrschende Ansicht lehnt diese Ansprüche wegen des ideellen Charakters der Ehe ab. Zudem seien die Regelungen im BGB über die Verletzung von ehelichen Pflichten abschließend.
- Die Mindermeinung sieht keinen ideellen Charakter im Rechtsgut Ehe. Auch sei der abschließender Charakter der Regelung über die Verletzung der ehelichen Pflichten nicht erkennbar. Zudem gebe es keinen Grund den Eindringling in die Ehe zu schonen. Dieser sei zum Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB in Höhe des Abwicklungsinteresses verpflichtet. Darunter fallen etwa die Kosten des Scheidungsverfahrens und infolge der Ehestörungen erlittene Gesundheitsstörungen. Nicht ersetzt werden soll das Bestandsinteresse. Beispiele dafür wären: der Unterhaltsanspruch des Ehegatten, die Mitarbeit der Ehegattin im Haushalt, das gesetzliche Erbrecht.
III. Fazit
Auch wenn man sich nun mit den wichtigsten Schutzansprüchen gegen Ehestörungen vertraut gemacht hat und zur Not weiß, wie man den Gärtner wieder vor die Tür setzt, sollte man es wohl besser nicht so weit kommen lassen. Den ehelichen Schutzansprüchen begegnet man statt im wahren Leben, doch lieber in der Klausur.