A. Zulässigkeit der Klage
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I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 VwGO
Gibt es keine aufdrängenden Sonderzuweisungen, wird der Verwaltungsrechtsweg klassisch im Verwaltungsprozessrecht gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Danach muss es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln. Falls dies im Fall problematisch sein sollte, müssen an dieser Stelle die verschiedenen Abgrenzungstheorien erörtert werden. Sonst genügt es, eine Theorie zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zu wählen.
Tipp: Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wurde schon einmal ausführlich im Artikel zur Anfechtungsklage erklärt. Im Rahmen der Feststellungsklage ergeben sich keine Unterschiede.
II. Statthafte Klageart, § 43 VwGO
„Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. Die Feststellungsklage entspricht gem. § 43 VwGO dem Begehren des Klägers, wenn dieser die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt.”
So oder so ähnlich sollte der Obersatz in einer etwaigen Klausur lauten.
Definition: Ein Rechtsverhältnis ist eine sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.
Beispiele aus der Rechtsprechung für konkrete Rechtsverhältnisse:
- Erlaubnis- und Genehmigungspflicht von Vorhaben
- Streit um Mitgliedschaftsrechte in Körperschaften
- Streit über den Status als Körperschaft
- Streit über die Art und den Umfang von Dienstpflichten
Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage ist, dass das Rechtsverhältnis hinreichend konkret ist. Rein abstrakte Rechtsfragen können nicht durch eine Feststellungsklage geklärt werden.
An dieser Stelle sollte zudem kurz erwähnt werden, ob es sich um eine positive oder negative Feststellungsklage oder eine Nichtigkeitsfestellungsklage handelt.
III. Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO
Die allgemeine Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO subsidiär, wenn der Kläger seine Rechte ebenso effektiv durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies bedeutet, dass diese Klagearten vorranig zu prüfen sind.
Strittig ist allerdings, ob die allgemeine Leistungsklage des Bürgers gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts gegenüber der Feststellungsklage ebenfalls vorrangig ist. Hintergrund ist, dass gerichtliche Entscheidungen aus der Feststellungsklage – im Gegensatz zur Leistungsklage – nicht vollstreckbar sind. Sie versprechen daher weniger effektiven Rechtsschutz, falls der Hoheitsträger trotz Feststellungsurteil nicht tätig wird.
- Die von der Rechtsprechung vertretene sogenannte „Ehrenmanntheorie“ nimmt in diesem Fall eine Ausnahme an, da der Hoheitsträger wegen der Bindung an Recht und Gesetz gem. Art. 20 Abs. 3 GG gerichtliche Entscheidungen auch ohne Vollstreckungsdruck befolgen wird.
- Nach der anderen Ansicht ist die Ausnahme unzulässig, da sie gegen den Wortlaut von § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO verstoße. Zudem zeige z.B. § 172 VwGO, dass der Staat sich nicht stets wie ein „Ehrenmann“ verhalte.
IV. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
In jeder Klausur mit einer Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO stellt sich in der Klagebefugnis die Frage, ob der § 42 Abs. 2 VwGO analog auf die Feststellungsklage angewandt werden muss:
- Das BVerwG nimmt eine solche analoge Anwendung zur Vermeidung von Popularklagen an.
- In der Literatur wird dies weitestgehend abgelehnt, da es wegen der Prüfung des berechtigen Feststellungsinteresses keine Regelungslücke gebe.
Dieser Streit muss in der Fallbearbeitung nur selten entschieden werden, da beide Ansichten häufig zum selben Ergebnis kommen.
V. Vorverfahren und Frist
Das Vorverfahren, § 68 VwGO und eine Frist müssen nicht eingehalten werden. Von diesem Grundsatz kann es jedoch Ausnahmen geben, wenn Vorverfahren und Frist gesetzlich angeordnet wurden. Bspw. in § 126 Abs. 2 BBG.
VI. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO
Das Gericht muss gem. §§ 45 ff. VwGO sachlich und gem. §§ 52 ff. VwGO örtlich zuständig sein.
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit gem. §§ 61, 62 VwGO beider Parteien muss hier meist kurz bestimmt werden.
VIII. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO
An dieser Stelle wird der richtige Klagegegner durch das Rechtsträgerprinzip bestimmt.
IX. Feststellungsinteresse, § 43 Abs. 1 VwGO
Gem. § 43 Abs. 1 VwGO muss der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung haben.
Definition: Als berechtigtes Interesse gilt jedes nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.
Dieses liegt insbesondere bei folgenden drei anerkannten Fallgruppen vor:
- Bestehen einer unklaren Rechtslage
Beispiel: Das Bauamt und der Bauherr B sind sich nicht einig, ob sein Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf. - Konkrete Anhaltspunkte für Wiederholungsgefahr
- Rehabilitationsinteresse nach schwerem Grundrechtseingriff
X. Rechtsschutzbedürfnis
Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses wird grundsätzlich vermutet.
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B. Begründetheit der Klage
Der Obersatz der Begründetheit richtet sich nach der Art der Feststellungsklage. Für die positive und negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und 2 VwGO lautet er:
“Die Klage ist begründet, wenn das umstrittene Rechtsverhältnis besteht/nicht besteht.”
Bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 S. 1 Var. 3 VwGO lautet der Obersatz:
“Die Feststellungsklage ist begründet, wenn der umstrittene Verwaltungsakt nichtig ist.”
Danach richtet sich sodann auch die Prüfung der Begründetet. Entweder wird die Nichtigkeit eines VA festgestellt werden müssen oder eben das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses.
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C. Ergebnis
Am Ende jeder Klausur muss natürlich noch das Ergebnis des Falls festgehalten werden, i.d.R. also ob die Klage zulässig und begründet ist und damit Aussicht auf Erfolg hat.
Da die Feststellungsklage häufig einen nicht so enormen Schwerpunkt in der materiell-rechtlichen Prüfung hat, ist sie in der Klausur weniger beliebt. Jedoch sollte man auch hier nicht unbedingt auf Lücke setzen!
Quellen
- Wolf-Rüdiger Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 13. Auflage 2012.
- Friedhelm Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Auflage 2013.