Sachverhalt (BGHZ 55, 128)
Der 17-Jährige H ist mit Einverständnis seiner Eltern von Hamburg nach München geflogen. Auf dem Rückflug nach Hamburg erfährt er, dass die Maschine noch am selben Tag nach New York weiterfliegen wird. H wollte schon immer den Big Apple sehen und beschließt, die Gelegenheit zu nutzen. Unbemerkt mischt er sich in Hamburg unter die Passagiere, die den Weiterflug antreten wollen. Hierdurch gelangt er erneut in die – nicht ausgebuchte – Maschine.
Doch in New York kann H ohne Visum nicht einreisen. Die Fluggesellschaft (F) hat indessen den blinden Passagier bemerkt und fliegt ihn nach einem Telefonat mit den Eltern noch am selben Tag zurück nach Hamburg.
Die Genehmigung für den Hinflug haben die Eltern verweigert. F will unter anderem den Flug von Hamburg nach New York durch H erstattet bekommen. H erklärt jedoch, dass er nur Zeitungen austrage und der Flug für ihn demnach unerschwinglich gewesen wäre (BGHZ 55, 128 = BGH NJW 1971, 609 ff.).
Welche Ansprüche hat die Fluggesellschaft gegen H bezogen auf den Flug von Hamburg nach New York?
I. Anspruch auf Vergütung aus §§ 631, 632 Abs. 2 BGB
Ein vertraglicher Anspruch kommt nicht in Betracht. F will grundsätzlich nur Passagiere mit einem gültigen Flugticket befördern. Außerdem ist H minderjährig, weshalb der Vertragsschluss einer Genehmigung seiner Eltern bedurft hätte, die nicht vorliegt. Ein Anspruch aus einem Werkvertrag scheidet damit aus.
II. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB
Für diesen Anspruch fehlt es bereits an einem Schaden der F, da der Flug nach New York nicht ausgebucht war. Es musste also kein anderer Passagier abgewiesen werden. Ein Anspruch der F gegen H aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB besteht demnach nicht.
III. Anspruch auf Wertersatz aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB
Für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB müsste H etwas erlangt haben.
1. Etwas erlangt
Definition: „Etwas“ meint jeden vermögenswerte Vorteil.
H könnte den Flug von Hamburg nach New York als vermögenswerten Vorteil erlangt haben. Das Problem ist aber, dass es sich bei diesem um einen nichtgegenständlichen Vorteil handelt. Ob H in diesem Fall „etwas“ erlangt hat, ist umstritten.
- Nach Ansicht des BGH hat H damit nicht „etwas“ erlangt. Wenn der Empfänger eine nichtgegenständliche Leistung erlangt, die er nicht mehr herausgeben kann, und auch eine Verpflichtung zum Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB scheitert, weil keine ersparte Aufwendung vorliegt, ist bereits der Tatbestand des § 818 Abs. 1 BGB zu verneinen. In diesem Fall wendet der BGH jedoch § 819 BGB analog an. Danach könne sich der Bereicherungsschuldner nicht auf ein Nichtvorhandensein der Bereicherung berufen, wenn er von vornherein weiß, dass kein Rechtsgrund vorliegt (BGH NJW 1971, 609 Leitsatz a).
- Die herrschende Meinung in der Literatur erkennt auch nichtgegenständliche Leistungen als „etwas“ an. Nach dieser Ansicht muss zwischen dem Begriff „etwas“ und der „Bereicherung“ nach § 818 BGB, die später herausgegeben werden muss, unterschieden werden.
Für die herrschende Meinung in der Literatur spricht, dass der Gesetzgeber offensichtlich zwischen der Frage, ob der Anspruchsgegner etwas erlangt hat, und einer Bereicherung differenzieren wollte. H hat mit dem Flug von Hamburg nach New York also etwas erlangt.
2. durch Leistung oder in „sonstiger Weise“
Auf der zweiten Stufe ist nun fraglich, ob er den Flug „durch Leistung“ (Leistungskondiktion) oder „in sonstiger Weise“ (Eingriffskondiktion) erlangt hat.
Definition: Eine Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (BGHZ 40, 272 (277)).
Man muss davon ausgehen, dass der Wille der F sich nur darauf bezog, diejenigen Insassen des Flugzeugs zu transportieren, die über ein gültiges Ticket verfügten. Sie hat das Vermögen des H also nicht bewusst und zweckgerichtet vermehrt.
H hat sich den Zutritt zum Flugzeug in rechtswidriger Weise verschafft. Dies stellt einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts dar. Demnach kommt hier eine Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in Betracht.
H hat den Flug also in sonstiger Weise auf Kosten der F erlangt. Das geschah auch ohne Rechtsgrund, weil zwischen H und F keinerlei vertragliche Beziehung bestand. Dementsprechend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Eingriffskondiktion erfüllt. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ist H folglich zur Herausgabe verpflichtet.
3. Ohne Rechtsgrund
Ein Rechtsgrund ist nicht ersichtlich.
4. Rechtsfolge
H müsste nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB die Reise herausgeben. H kann die Flugreise aber nicht herausgeben. Hier schafft § 818 Abs. 2 BGB Abhilfe: Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich, hat der Empfänger den Wert zu ersetzen.
Fraglich ist aber, ob eine Entreicherung des H nach § 818 Abs. 3 BGB in Betracht kommt.
Danach ist die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit er nicht mehr bereichert ist. Die Flugreise war schon nicht mehr im Vermögen des H vorhanden, als er sie in Anspruch nahm. Seine Bereicherung könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass er sich Aufwendungen erspart hat, die er sonst ohnehin getätigt hätte.
Luxusaufwendungen muss der Empfänger jedoch nicht herausgeben. H hätte die Flugreise niemals bezahlen können. Sie stellt für ihn also eine Luxusaufwendung dar. Damit kann er sich auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen.
Aber: Dem Wegfall der Bereicherung könnte noch die Bösgläubigkeit des H gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB entgegenstehen. H hat von Beginn an gewusst, dass er nicht in Besitz eines gültigen Tickets war. Er war damit eindeutig bösgläubig. Problematisch ist aber, dass H minderjährig ist und seine Eltern von der Beförderung nach New York nichts wussten. Es stellt sich also die Frage, auf wessen Bösgläubigkeit nun abzustellen ist.
- Eine Ansicht stellt (unabhängig von der Kondiktionsart) immer auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ab. Dies wird mit dem Erfordernis eines umfassenden Minderjährigenschutzes begründet. Danach könnte sich H also auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da seine Eltern nichts von dem Flug wussten.
- Nach anderer Ansicht muss dagegen zwischen der Leistungs- und der Eingriffskondiktion unterschieden werden. Bei der Leistungskondiktion komme es den §§ 106 ff. BGB entsprechend auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an, bei der Eingriffskondiktion dagegen auf die Kenntnis des Minderjährigen selbst. Hierauf müsste § 828 Abs. 3 BGB aus dem Deliktsrecht entsprechend angewandt werden. Es kommt also auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an. H war vorliegend 17 Jahre alt und bestieg die Maschine ohne Ticket, obwohl er wusste, dass die F ihre Passagiere nicht kostenfrei befördert. Er ist damit einsichtsfähig. Danach wäre er bösgläubig und könnte sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.
Gegen die erste Ansicht spricht, dass durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deliktsrechts die gesetzliche Wertung zum Ausdruck kommt, dass der Minderjährige, der das siebte Lebensjahr vollendet hat, einen Rechtsnachteil erleidet, wenn er Unrecht begeht und auch in der Lage ist, dies einzusehen.
Die Herausgabepflicht ist außerdem oft weniger schwerwiegend als eine Verpflichtung zum Schadensersatz. Damit ist die zweite Ansicht vorzugswürdig und H kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
5. Ergebnis
Damit muss H nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt.2, 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für den Flug von Hamburg nach New York leisten.
Beachte: Bevor man zur Prüfung des § 812 Abs. 1 S.1, 818 Abs. 2 kommt, müssen auch die anderen o.g. Normen angeprüft, um mögliche vorrangig Anspruch auszuschließen. Das darf in keinem Fall vergessen werden!
Quellen
- Boosfeld, JuS 2013, 709 (712).
- Jauernig/Stadler BGB § 812 Rn. 51.
- MüKoBGB/Schwab BGB § 812 Rn. 19, § 819 Rn. 8.
- Staudinger/Lorenz, BGB, § 812 Rn. 72, § 819 Rn. 10.