I. Allgemeines zu § 315c StGB
Nach § 315c StGB wird bestraft, wer ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, dies sicher zu führen ODER wer sich im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Bei der Norm des § 315c StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es genügt also der bloße Eintritt einer Gefährdung von Personen oder Sachen, damit der Straftatbestand vollendet ist. Zudem muss der Täter explizit Führer eines Fahrzeugs sein. § 315c StGB ist daher ein eigenhändiges Delikt.
Schutzgut des § 315c StGB ist neben dem Leben, der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentum anderer Personen vor allem die Allgemeinheit, die vor gefährlichem Verhalten im Straßenverkehr geschützt werden soll.
II. Schema: Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
- I. Tatbestand des § 315c StGB
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
- b) Fehlverhalten durch den Fahrzeugführer
- c) Konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen
- d) Kausalität
- 2. Subjektiver Tatbestand
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
II. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 315c StGB
1. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, § 315c StGB
Der Täter muss Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr sein, § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Er muss also aktiv am Straßenverkehr als Verkehrsteilnehmer teilhaben.
Definition: Straßenverkehr i.S.d. § 315c StGB ist der Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen, nicht aber auf Privatwegen oder Privatgelände. Fahrzeugführer ist derjenige, der das Fortbewegungsmittel im Verkehr bewegt.
2. Fehlverhalten durch den Fahrzeugführer, § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und lit. b) StGB
a) Unfähigkeit des Führens eines Fahrzeugs, § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB
Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB kann die Tathandlung darin liegen, dass der Fahrzeugführer am Verkehr teilnimmt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder Drogen oder infolge sonstiger geistiger oder körperlicher Mängel – darunter fällt z.B. auch der Fall in den Sekundenschlaf – nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Fahrzeugführer muss also fahruntüchtig sein.
Definition: Von Fahruntüchtigkeit spricht man, wenn der Fahrer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, wie es von einem durchschnittlichen Fahrer zu erwarten ist.
Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB unterscheidet man dabei – ausgehend von den Promillewerten – zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit.
- Relative Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 vor. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit müssen zur BAK noch weitere Einzelfallumstände hinzukommen, sog. Ausfallerscheinungen des Fahrers, damit eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann, ansonsten liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG.
- Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einer BAK von 1,1 vor. Bei einem Wert von 1,1 wird die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers durch die BAK unwiderlegbar indiziert.
b) Grob verkehrswidriges Verhalten, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB („sieben Todsünden“)
Nach Absatz 1 Nr. 2 des § 315c StGB kann die Tathandlung auch darin liegen, dass sich der Fahrzeugführer grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält. Zudem muss der Täter einen der in Nr. 2 lit.a-g des § 315c StGB aufgezählten Verkehrsverstöße begangen haben. Bei diesen Verkehrsverstößen spricht man auch von den „sieben Todsünden des Straßenverkehrs“. Die Strafbarkeit von Verkehrsverstößen ist in § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit.a-g StGB abschließend aufgezählt. Andere Verstöße, und seien sie auch noch so schwerwiegend, fallen nicht unter die Strafbarkeit des § 315c StGB.
Definition: Ein grob verkehrswidriges Verhalten liegt vor, wenn es sich dabei objektiv um einen besonders schweren Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift und die Sicherheit des Straßenverkehrs handelt.
Definition: Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt.
Anmerkung: Der konkrete Prüfungsstandort des Merkmals „rücksichtslos“ innerhalb der Prüfung des § 315c StGB ist umstritten; teilweise wird es als Merkmal des subj. Tatbestandes gesehen, teilweise auch als besonderes Schuldmerkmal; aufgrund der Formulierung in § 315c Abs. 1 StGB spricht jedoch auch nichts dagegen, dieses Merkmal als objektives Tatbestandsmerkmal aufzufassen; letztlich sollten Sie hier in der Klausur dem Weg folgen, den Sie selbst am schlüssigsten finden! Und der Aufbau sollte wie immer NICHT erklärt werden!
3. Konkrete Gefährdung, § 315c StGB
Schließlich muss durch die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs eine konkrete (abstrakt genügt nicht!) Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für eine Sache von bedeutendem Wert (BGH ab einer Grenze von 750 Euro) entstehen, § 315c Abs. 1 StGB. Eine solche konkrete Gefährdung liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn der Eintritt des Schadens wahrscheinlicher war, als dessen Ausbleiben, wenn es also lediglich vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht („Beinaheunfall“).
a) Probleme des § 315c StGB
Hierbei gibt es zwei „Klassiker-Probleme“, die unbedingt bekannt sein sollten:
- Zum einen ist es umstritten, ob § 315c StGB auch einschlägig ist, wenn die gefährdete Person ein tatbeteiligter Beifahrer ist.
- Teilweise wird behauptet, es gäbe keinen Grund, dass nicht auch der Teilnehmer Opfer einer Straftat nach § 315c StGB sein kann.
- Die wohl h.M. hingegen sieht eine Gefährdung des Teilnehmers als nicht ausreichend an, da er auf der Seite des Täters und nicht stellvertretend für die von § 315c StGB geschützte Allgemeinheit stehe.
Angesichts des Schutzgutes des § 315c StGB (siehe oben) scheint die h.M. hier überzeugender. Insbesondere würde der Teilnehmer ansonsten seine eigene Strafbarkeit begründen.
- Zum anderen besteht der Streit, ob auch das täterfremde Tatfahrzeug die gefährdete Sache von bedeutendem Wert sein kann (wenn der Täter also mit dem Auto eines anderen fährt).
- Hier geht die ganz h.M. davon aus, dass dies nicht möglich ist. Tatmittel und Gefährdungsobjekt können nicht identisch sein.
4. Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 315c Abs. 3 StGB
Der Täter muss Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben. Dies gilt jedoch nicht im Falle des § 315c Abs. 3 StGB, wenn der Täter die Gefahr fahrlässig verursacht (bzw. zusätzlich noch fahrlässig handelt, § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB). Vorsatz und Fahrlässigkeitskombination sind sehr beliebt !
III. Konkurrenzen, § 315c StGB
§ 315c StGB regelt in Absatz 1 Nr. 2 lit.a-g abschließend die Strafbarkeit von Fehlleistungen in der Bewältigung von Vorgängen des Straßenverkehrs. Damit entfaltet § 315c StGB dahingehend eine Sperrwirkung, die auch für § 315b StGB gilt.
Gegenüber dem § 316 StGB ist § 315c StGB vorrangig.