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I. Allgemeines zu § 315 StGB
§ 315 Abs. 1 StGB lautet:
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 315 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt; mit Ausnahme des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
Schutzgut der Vorschrift ist die allgemeine Verkehrssicherheit und Leib, Leben und das Eigentum des Einzelnen.
§ 315 StGB kann als Parallelnorm zu § 315b StGB angesehen werden. Die Erwägungen zu § 315 StGB entsprechen den allgemeinen Erwägungen, dem Aufbau etc. zu § 315b StGB.
Tipp: Lese daher zunächst den Artikel zu § 315b StGB!
Ein Unterschied von § 315b StGB zu § 315 StGB ist, dass § 315 StGB für Verkehrsbereiche außerhalb des Straßenverkehrs gilt und einen höherer Strafrahmen aufweist, da bei § 315 StGB eine größere Gefahr bei Eingriff in diese Verkehrswege vorliegt, allein schon wegen Mehrzahl der transportierten Menschen.
II. Prüfungsschema des § 315 StGB
Für die Prüfung des § 315 StGB in der Klausur, kannst du dich an folgendem Schema des § 315 StGB orientieren:
III. Voraussetzungen des § 315 StGB
I. Objektiver Tatbestand
1. Geschütztes Verkehrsmittel
2. Gefährdungshandlung
3. Beeinträchtigung der Sicherheit
4. Konkreter Gefährdungserfolg
II. Subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
1. Geschütztes Verkehrsmittel
Geschützt sind die Schienenbahn, die Schwebebahn, der Schiffsverkehr und der Luftverkehr.
Definition: Jedes Beförderungsmittel, dass sich auf einem festen Schienenstrang fortbewegt, ist eine Schienenbahn.
Hierzu zählen Züge, S-Bahnen, Straßenbahnen und U-Bahnen, aber auch Hoch- oder Zahnradbahnen.
Definition: Schwebebahnen sind hingegen Bahnen, die sich fortbewegen, ohne die Erde zu berühren.
Solche Bahnen bewegen sich z.B. an Drahtseilen. Dies trifft etwa auf Berggondeln oder Sessellifte zu.
Der geschützte Schiffsverkehr umfasst sowohl die Binnen- als auch die Überseeschifffahrt. Nach herrschender Meinung werden Kleinstschiffe aber vom Anwendungsbereich ausgenommen, wenn der Vorgang des „Verkehrs“ nicht mehr angenommen werden kann.
Definition: Luftverkehr meint jede Nutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge.
2. Gefährdungshandlung
Es sind nur die in § 315 Abs. 1 Nr. 1-4 StGB genauer aufgeführten Eingriffe strafbar. Im Gegensatz zu § 315b StGB fallen unter den Eingriffsbegriff nicht nur verkehrsfremde Eingriffe.
Das Beschädigen und Zerstören und Bereiten von Hindernissen ist wie bei § 315b StGB zu verstehen.
Definition: Das Geben von falschen Zeichen und Hindernissen i.S.v. § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn Zeichen und Signale gegeben werden, die nicht der eigentlichen Sachlage entsprechen.
3. Beeinträchtigung der Sicherheit
Durch die Gefährdungshandlung muss eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs eintreten.
4. Konkreter Gefährdungserfolg
Die genannten Rechtsgüter des Leib und Lebens oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert müssen konkret gefährdet sein. Hier gelten die Rahmenbedingungen des § 315c StGB: Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens wahrscheinlicher war, als dessen Ausbleiben, wenn es also lediglich vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht („Beinaheunfall“).
Tipp: Lese dazu den kostenlosen Artikel zu § 315c StGB!
Es ist auch notwendig, dass ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Tathandlung und Erfolg besteht.
5. Subjektiver Tatbestand
Es muss mindestens dolus eventualis bzgl. der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.
In § 315 Abs. 5 StGB hingegen ist eine Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination normiert. Der Täter muss folglich bzgl. der Gefährdung nur fahrlässig handeln.
Für die Verwirklichung von § 315 Abs. 6 StGB ist es ausreichend, wenn bzgl. der Tathandlung und der Herbeiführung des konkreten Gefahrerfolges nur Fahrlässigkeit gegeben sind.
6. Qualifikation, § 315 Abs. 3 StGB
In § 315 Abs. 3 StGB sind verschiedene Qualifikationstatbestände normiert, die die Tat bei Erfüllung zum Verbrechen machen.