I. Allgemeines zu § 224 StGB
Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist eine Qualifikation zu § 223 StGB und stellt auf die Gefährlichkeit der Begehungsweise ab. Geschütztes Rechtsgut der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) ist die körperliche Unversehrtheit. § 224 StGB stellt eine Kombination aus einem Verletzungs- und Gefährdungsdelikt dar.
Gerade zu Beginn der strafrechtlichen Übungen wird die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB unter Umständen mit der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB verwechselt. Jedoch wird bei der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB auf die schwere Folge der Tat abgestellt, während die gefährliche Körperverletzung des § 224 StGB gerade die gefährliche Begehungsweise unter Strafe stellt.
II. Schema: gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Prüfungsschema: gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB
- I. Tatbestand
- 1. Grundtatbestand, § 223 StGB
- a) Tatobjekt: gegen einen anderen Menschen
- b) Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsschädigung
- 2. Qualifikationstatbestand: gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
- a) Nr. 1: durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitlichen Stoffen
- b) Nr. 2: mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
- c) Nr. 3: mittels eines hinterlistigen Überfalls
- d) Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
- e) Nr. 5: mittels einer des Leben gefährdenden Behandlung
- 3. subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. § 223 StGB und der besonderen Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB
- II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Voraussetzungen des § 224 StGB
Wie im Prüfungsschema erkennbar, ist vor der Prüfung des Qualifikationstatbestandes der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) zunächst der Grundtatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB zu prüfen.
Tipp: Zu Ausführungen zum Grundtatbestand (§ 223 StGB) lese hier weiter!
Im Nachfolgenden wird auf die einzelnen Qualifikationen der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) insbesondere deren Definitionen und prüfungsrelevante Probleme eingegangen.
1. Durch Beibringung von Gift oder anderer gesundheitsschädlicher Stoffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, […] begeht, wird […] bestraft.
Definition: Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der im konkreten Fall auch durch seine chemische oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, erhebliche gesundheitliche Schäden hervorzurufen.
Definition: Andere gesundheitsschädliche Stoffe wirken mechanisch oder thermisch (z.B. zerstoßenes Glas), müssen jedoch nach der konkreten Art der Verwendung im Einzelfall geeignet sein, die Gesundheit des Opfers erheblich zu schädigen.
Beachte: Aufgrund der konkreten Art der Verwendung im Einzelfall können auch an sich ungefährliche Substanzen (wie z.B. Salz; Vergiftung eines Kleinkindes oder nierenkranken Menschen mit einer Überdosierung) unter den Tatbestand fallen. Eine Salzintoxikation kann insbesondere bei Kleinkindern ausreichend sein (vgl. BGHSt 51, 18).
Definition: Beibringen meint das Herstellen einer Verbindung der Stoffe mit dem Körper dergestalt, dass sie ihre schädigende Eigenschaft entfalten können.
Nach herrschender Ansicht genügt für ein Beibringen auch die äußere Anwendung der Substanz, z.B. durch Überschütten des Opfers mit Säure.
2. Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Wer die Körperverletzung […] mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, […] begeht, wird […] bestraft.
Definition: Der Begriff der Waffe umfasst nur Waffen im technischen Sinne, d.h. Werkzeuge/ Gegenstände, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, auf mechanischem oder chemischem Wege Verletzungen beizubringen.
Beispiele hierfür sind: Schusswaffe, Gaspistole, Schlagring
Definition: Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Zu den gefährlichen Werkzeugen im Sinne des § 224 StGB zählen jedoch nicht nur z.B. der Hammer oder z.B. eine Motorsäge, sondern je nach konkretem Einzelfall auch Alltagsgegenstände.
Ein klassisches Klausurproblem ist die Frage, ob der beschuhte Fuß des Täters bei einem Tritt ein gefährliches Werkzeug darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an. Unter anderem kommt es auf die Beschaffenheit des Schuhes sowie auf die Frage, mit welcher Heftigkeit und gegen welches Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird an (vgl. BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 1).
Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für Tritte in das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Täter feste Turnschuhe der heute üblichen Art trägt.
Kostenloses Vertiefungsvideo: Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB).
Ein weiteres immer wieder in Klausuren auftauchendes Problem ist die Frage, ob unbewegliche Gegenstände gefährliche Werkzeuge sein können:
Tipp: Zu einem ausführlicheren Artikel des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hier entlang!
3. Mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Wer die Körperverletzung […] mittels eines hinterlistigen Überfalls, […] begeht, wird […] bestraft.
Definition: Ein Überfall ist jeder plötzliche, unvorhergesehene Angriff (vgl. BGHSt 1989, 152).
Definition: Hinterlistig handelt der Täter, wenn er die wahre Absicht planvoll verdeckt, um dadurch die Abwehrbereitschaft des Opfers zu schwächen.
4. Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Wer die Körperverletzung […] mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, […] begeht, wird […] bestraft.
Definition: Jeder Täter oder Teilnehmer ist Beteiligter (siehe § 28 Abs. 2 StGB).
Definition: Gemeinschaftlich handeln die Beteiligten, wenn mindestens zwei Beteiligte am Tatort einverständlich zusammenwirken.
Beachte: Nach herrschender Meinung müssen nicht alle Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB vorliegen. Strafgrund ist, dass sich das Opfer mehreren Beteiligten ausgesetzt sieht und somit eine unterlegene Stellung innehat.
5. Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB)
Wer die Körperverletzung […] mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, […] begeht, wird […] bestraft.
Es ist streitig, wann eine das Leben gefährdende Behandlung vorliegt.
Gemäß einer Ansicht muss die Behandlung konkret lebensgefährlich sein, d.h. es muss durch die Behandlung eine konkret lebensgefährliche Situation eingetreten sein. Der Vorsatz des Täters muss die konkrete Lebensgefährlichkeit der Handlung umfassen.
Gegen diese Ansicht wird angeführt, dass der Wortlaut der Vorschrift lediglich eine „Behandlung“ und eben keine tatsächliche Herbeiführung von Lebensgefahr fordere.
Einer anderen Auffassung nach ist es ausreichend, wenn die Behandlung abstrakt lebensgefährlich ist, d.h. generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Der Vorsatz des Täters muss lediglich die generelle Gefährlichkeit der Handlung umfassen.
Im Ergebnis ist – auch aus Opferschutzgesichtspunkten – eher der 2. Meinung zu folgen. Grundsätzlich lässt sich jedoch auch hier – wie immer im Strafrecht – mit einer guten, fundierten Argumentation die andere Auffassung plausibel vertreten.
Vertiefungsvideo: Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 – Nr. 5 StGB).
Quellen
- MüKo/Hardtung, § 224 Rn. 1 ff.
- LK/Lilie, § 224, Rn. 8 ff.
- BeckOK StGB/Eschelbach, § 224 Rn. 41 ff.
- Schönke, Schröder/Stree, § 224, Rn. 12.