Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Die Straßenverkehrsdelikte sind in den §§ 315b-316a StGB geregelt und sind beliebter Klausurstoff. Als Teil der „Gemeingefährlichen Straftaten“ (§§ 306-323c StGB) schützen sie vordergründig nicht Individualrechtsgüter, sondern die Allgemeinheit. Dieser Beitrag beschäftigt sich näher mit § 315b StGB.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Lecturio Redaktion

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21.02.2024

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Inhalt

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Allgemeines zu § 315b StGB

Nach § 315b StGB wird bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs durch näher aufgeführte Eingriffe von außen nach innen beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Bei der Norm handelt es sich damit um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es genügt die bloße Gefährdung (abstrakt ist jedoch nicht ausreichend!) von Personen oder Sachen, damit der Straftatbestand vollendet ist.

Schutzgut des § 315b StGB ist allgemein die Sicherheit des Straßenverkehrs, der vor bestimmten verkehrsfremden Eingriffen geschützt werden soll.

Schema zu § 315b StGB

I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand
    • a. Verkehrsfremder Eingriff von außen nach innen oder pervertiert
    • b. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
    • c. Konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen
    • d. Kausalität & objektive Zurechnung
  2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

I. Objektiver Tatbestand

1. Verkehrsfremder Eingriff, § 315b Abs. 1 Nr. 1 – 3 StGB

Was taugliche Tathandlung ist, wird in den Nr.1 – 3 in § 315b StGB festgelegt. Danach muss der Täter

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen,

Definition: Anlagen sind feste und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die dem Straßenverkehr dienen.

Definition: Fahrzeuge sind sämtliche im öffentlichen Verkehr vorkommende Beförderungsmittel ohne Rücksicht auf die Antriebsart.

2. Hindernisse bereiten oder

Definition: Hindernisse sind alle mechanisch wirkenden Verkehrshindernisse, die auf einem verkehrsfremden Eingriff beruhen.

Definition: Unter dem Bereiten von Hindernissen versteht man jede Einwirkung auf den Straßenkörper, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf einzuschränken oder zu gefährden.

3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornehmen;

Bei Nr. 3 handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der durch Auslegung ermittelt werden muss. Er orientiert sich jedoch an Nr. 1 und 2.

Diese Aufzählung zeigt, dass § 315b StGB – auch im Gegensatz zu § 315c StGB – grundsätzlich nur solche Eingriffshandlungen umfasst, die von außen in den Straßenverkehr erfolgen. Mit anderen Worten ist der Täter selbst häufig kein Verkehrsteilnehmer.

Eine Ausnahme wird jedoch dann gemacht, wenn der Täter Verkehrsteilnehmer ist und sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig und in verkehrsfeindlicher Absicht einsetzt. Man spricht bei solch einem Fall von der Pervertierung eines Verkehrsvorgangs zu einem Eingriff in den Straßenverkehr.

Der BGH fordert über oben genannte Voraussetzungen hinaus als einschränkendes Merkmal eine „Pervertierungsabsicht“, d.h. der Täter muss mit wenigstens bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt haben.

Z.B.: Ein Fahrer eines LKW fährt auf einen Fußgänger zu, der gerade über die Straße gehen will. Er benutzt seinen LKW bewusst zweckwidrig, als eine Art Waffe um den Fußgänger zu schädigen.

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2. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

Der vom Täter vorgenommene Eingriff muss geeignet sein, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn zumindest eine abstrakte (nicht zwingend konkrete!) Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs vorliegt.

Exkurs: Straßenverkehr im Sinne der Straßenverkehrsdelikte ist der Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen; nicht hingegen auf Privatwegen oder Fabrikgeländen. Jedoch ist zu beachten, dass ein Privatgelände, welches für jeden öffentlich zugänglich ist (z.B.: Parkplatz eines Supermarktes) mit umfasst ist.

3. Konkrete Gefährdung für Personen oder Sachen

Schließlich muss durch die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs eine konkrete (!) Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für eine Sache von bedeutendem Wert entstehen. Von einer konkreten Gefahr kann dann ausgegangen werden, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer tatsächlichen Rechtsgutverletzung kommt. Dies ist nach Ansicht des BGH jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich die geschaffene Lage aus der Sicht eines objektiven Beobachters als „Beinaheunfall“ darstellt. Vgl. hierzu BGH Beschl. v. 26.07.2011 – 4 StR 340/11

Wann eine Sache einen „bedeutenden Wert“ hat, ist umstritten. Der BGH nimmt hierzu eine Grenze von 750 Euro an. In der Literatur wird – insbesondere im Hinblick auf die Preissteigerungen der letzten Jahre – mittlerweile eine höhere Grenze (ca. 1.300 €) angenommen. Alle Ansichten sind in der Klausur oder Hausarbeit gut vertretbar.

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II. Subjektiver Tatbestand

Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, und damit also auch auf die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs und die konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen.

Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Täter die Gefahr fahrlässig verursacht hat, was nach § 315b Abs. 4 StGB möglich ist (sog. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination).

Konkurrenzen

Bei der Frage der Konkurrenzen ist zunächst das Verhältnis zwischen § 315b StGB und § 315c StGB wichtig. Der § 315c StGB regelt die Strafbarkeit von Fehlleistungen in der Bewältigung von Vorgängen des Straßenverkehrs in seinem Katalog abschließend. Damit entfaltet § 315c StGB insoweit eine Sperrwirkung, die auch für § 315b StGB gilt.

In Hinblick auf § 316 StGB ist festzustellen, dass sich die Subsidiaritätswirkung des § 316 StGB nicht auf § 315b StGB erstreckt (vgl. Wortlaut des § 316 StGB!), sodass zwischen § 315b StGB und § 316 StGB auch Tateinheit möglich ist.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.