Geldwäsche, § 261 StGB

Geldwäsche, § 261 StGB

Im Verhältnis zu § 257 und § 259 StGB wird die Geldwäsche nach § 261 StGB als Auffangtatbestand gesehen. Da es – im Gegensatz zu diesen – nicht erforderlich ist, dass der Gegenstand im Sinne des § 261 StGB aus der Vortat eines anderen stammt. Viele Studierende befassen sich nicht oder kaum mit der Geldwäsche – mit diesem Beitrag wirst du deinen Kommilitonen also schon um Längen voraus sein.
Geldwäsche
Lecturio Redaktion

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26.02.2024

·

Inhalt

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I. Allgemeines zur Geldwäsche, § 261 StGB

Absatz 1 des § 261 StGB lautet:

Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1. verbirgt,
2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3. sich oder einem Dritten verschafft oder
4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat zu dem er ihn erlangt hat,
wird […] bestraft.

Ebenso wird nach Absatz 2 des § 261 StGB bestraft,

wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstandes nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

Allgemeines zur Geldwäsche
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Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann empfehlen wir dieses Video zur Geldwäsche, § 261 StGB.

§ 261 StGB stellt ein Vergehen dar, die Versuchsstrafbarkeit wird in § 261 Abs. 3 StGB angeordnet.

Es existieren keine Qualifikationen der Geldwäsche (§ 261 StGB), jedoch enthält § 261 Abs. 5 StGB Strafzumessungsregeln, auf welche im späteren Verlauf des Beitrags noch genauer eingegangen wird.

In § 261 Abs. 6 StGB wird die Strafbarkeit, was für Anschlussdelikte eher untypisch ist, auf leichtfertiges Handeln ausgedehnt.

Spezielle Strafaufhebungsgründe enthält § 261 Abs. 8 StGB.

II. Schema: Geldwäsche § 261 StGB

Prüfungsschema: Geldwäsche, § 261 StGB

  • I. Tatbestand
  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Tatobjekt: Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat (§ 261 Abs. 1 S. 2, Abs. 8 StGB) herrührt
    • b) Tathandlung:
      • aa) § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB: Verbergen
      • bb) § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB: Umtauschen, Übertragen oder Verbringen in der Absicht dessen Auffinden, Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln
      • cc) § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB: Verschaffen (sich oder einem Dritten)
      • dd) § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB: Verwahren oder Verwende, wenn Herkunft bei Erlangung bekannt
      • ee) § 261 Abs. 3: Verheimlichen/Verschleiern von Tatsachen, die für Auffinden/Einziehung/Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes von Bedeutung sein könnten.
  • 2. subjektiver Tatbestand
    • a) Vorsatz
    • b) Leichtfertigkeit, § 261 Abs. 6 StGB
  • II. Rechtswidrigkeit und Schuld
  • III. Besonders schwerer Fall, § 261 Abs. 5 StGB

II. Tatbestandsvoraussetzungen des § 261 StGB

Im Folgenden werden die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 261 StGB erläutert.

1. Tatobjekt: Gegenstand der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt

Der Begriff des Gegenstands ist weit zu verstehen.

Definition: Gegenstand umfasst alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und Rechte.

Zudem muss dem Gegenstand ein gewisser Vermögenswert zukommen.

Beispiele: bewegliche und unbewegliche Sachen, Bargeld und Buchgeld, Wertpapiere und Forderungen.

Wichtig ist, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.

Tatbestandsvoraussetzungen
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Aus der Tat herrühren ist hierbei weit zu verstehen.

Nach Ansicht des Gesetzgebers sind auch Gegenstände erfasst, die durch eine Kette von Verwertungshandlungen unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt werden. Selbst Gegenstände, welche nur teilweise mit „bemakeltem“ Geld erworben wurden, zählen hierzu.

2. Tathandlung

a. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB:

Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, wird […] bestraft.

Verbergen ist beispielsweise das Verstecken des Gegenstandes unter Kenntnis der Herkunft einer rechtswidrigen Tat.

b. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB:

Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, wird […] bestraft.

Umtauschen, Übertragen oder Verbringen in der Absicht, dessen Auffinden, Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln.

Definition: vereiteln meint den Gegenstand dem staatlichen Zugriff für geraume Zeit zu entziehen.

c. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB:

Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, sich oder einem Dritten verschafft oder wird […] bestraft.

Die Tathandlung des Verschaffens in § 261 StGB entspricht dem „sich oder einem Dritten verschaffen“ der Hehlerei gemäß § 259 StGB.

Tipp: Den Beitrag zur Hehlerei (§ 259 StGB) hier lesen.

Definition: Sicher verschaffen ist der gewollte Erwerb der Verfügungsmacht über die Sache zu eigenen Zwecken durch kollusives Zusammenwirken mit dem Vortäter.

Definition: Die Sache wird dem Dritten verschafft, wenn der Dritte unmittelbar durch das Handeln des Täters die Verfügungsgewalt über die Sache erlangt.

d. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB:

Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat zu dem er ihn erlangt hat, wird […] bestraft.

Definition: Unter Verwahren versteht man das Aufbewahren des Gegenstandes unter Kenntnis der Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat

Definition: Unter Verwenden versteht man das Verfügen über den Gegenstand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch unter Kenntnis der Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat.

Wichtig: Gemäß § 261 Abs. 1 S. 2 StGB entfällt die Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 StGB jedoch grundsätzlich, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.

e. § 261 Abs. 2 StGB:

wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstandes nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

Definition: Unter Verheimlichen versteht man ein Verhalten, das darauf abzielt, das Verhandensein der Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes von Bedeutung sein können, der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu entziehen.

Definition: Unter Verschleiern versteht man ein Verhalten, welches die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes zumindest erschwert.

3. subjektiver Tatbestand

subjektiver Tatbestand
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Definition: Leichtfertigkeit ist die Fahrlässigkeit in gesteigertem Maße.

III. Besonders schwerer Fall, § 261 Abs. 5 StGB

Gewerbsmäßig, § 261 Abs. 5 S. 2 Var. 1 StGB

Definition: Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit verschaffen will.

Als Mitglied einer Bande, § 261 Abs. 5 S. 2 Var. 2 StGB

Definition: Bande ist eine auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung einer Mehrzahl von Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden haben.

Tipp: Mehr zu § 261 StGB? Dann empfehlen wir dieses Video zur Geldwäsche, § 261 StGB.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.