I. Allgemeines zur Geldwäsche, § 261 StGB
Absatz 1 des § 261 StGB lautet:
Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1. verbirgt,
2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3. sich oder einem Dritten verschafft oder
4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat zu dem er ihn erlangt hat,
wird […] bestraft.
Ebenso wird nach Absatz 2 des § 261 StGB bestraft,
wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstandes nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
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§ 261 StGB stellt ein Vergehen dar, die Versuchsstrafbarkeit wird in § 261 Abs. 3 StGB angeordnet.
Es existieren keine Qualifikationen der Geldwäsche (§ 261 StGB), jedoch enthält § 261 Abs. 5 StGB Strafzumessungsregeln, auf welche im späteren Verlauf des Beitrags noch genauer eingegangen wird.
In § 261 Abs. 6 StGB wird die Strafbarkeit, was für Anschlussdelikte eher untypisch ist, auf leichtfertiges Handeln ausgedehnt.
Spezielle Strafaufhebungsgründe enthält § 261 Abs. 8 StGB.
II. Schema: Geldwäsche § 261 StGB
Prüfungsschema: Geldwäsche, § 261 StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Tatobjekt: Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat (§ 261 Abs. 1 S. 2, Abs. 8 StGB) herrührt
- b) Tathandlung:
- aa) § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB: Verbergen
- bb) § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB: Umtauschen, Übertragen oder Verbringen in der Absicht dessen Auffinden, Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln
- cc) § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB: Verschaffen (sich oder einem Dritten)
- dd) § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB: Verwahren oder Verwende, wenn Herkunft bei Erlangung bekannt
- ee) § 261 Abs. 3: Verheimlichen/Verschleiern von Tatsachen, die für Auffinden/Einziehung/Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes von Bedeutung sein könnten.
- 2. subjektiver Tatbestand
- a) Vorsatz
- b) Leichtfertigkeit, § 261 Abs. 6 StGB
- II. Rechtswidrigkeit und Schuld
- III. Besonders schwerer Fall, § 261 Abs. 5 StGB
II. Tatbestandsvoraussetzungen des § 261 StGB
Im Folgenden werden die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 261 StGB erläutert.
1. Tatobjekt: Gegenstand der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt
Der Begriff des Gegenstands ist weit zu verstehen.
Definition: Gegenstand umfasst alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und Rechte.
Zudem muss dem Gegenstand ein gewisser Vermögenswert zukommen.
Beispiele: bewegliche und unbewegliche Sachen, Bargeld und Buchgeld, Wertpapiere und Forderungen.
Wichtig ist, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Aus der Tat herrühren ist hierbei weit zu verstehen.
Nach Ansicht des Gesetzgebers sind auch Gegenstände erfasst, die durch eine Kette von Verwertungshandlungen unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt werden. Selbst Gegenstände, welche nur teilweise mit „bemakeltem“ Geld erworben wurden, zählen hierzu.
2. Tathandlung
a. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB:
Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, wird […] bestraft.
Verbergen ist beispielsweise das Verstecken des Gegenstandes unter Kenntnis der Herkunft einer rechtswidrigen Tat.
b. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB:
Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, wird […] bestraft.
Umtauschen, Übertragen oder Verbringen in der Absicht, dessen Auffinden, Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln.
Definition: vereiteln meint den Gegenstand dem staatlichen Zugriff für geraume Zeit zu entziehen.
c. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB:
Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, sich oder einem Dritten verschafft oder wird […] bestraft.
Die Tathandlung des Verschaffens in § 261 StGB entspricht dem „sich oder einem Dritten verschaffen“ der Hehlerei gemäß § 259 StGB.
Tipp: Den Beitrag zur Hehlerei (§ 259 StGB) hier lesen.
Definition: Sicher verschaffen ist der gewollte Erwerb der Verfügungsmacht über die Sache zu eigenen Zwecken durch kollusives Zusammenwirken mit dem Vortäter.
Definition: Die Sache wird dem Dritten verschafft, wenn der Dritte unmittelbar durch das Handeln des Täters die Verfügungsgewalt über die Sache erlangt.
d. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB:
Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat zu dem er ihn erlangt hat, wird […] bestraft.
Definition: Unter Verwahren versteht man das Aufbewahren des Gegenstandes unter Kenntnis der Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat
Definition: Unter Verwenden versteht man das Verfügen über den Gegenstand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch unter Kenntnis der Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat.
Wichtig: Gemäß § 261 Abs. 1 S. 2 StGB entfällt die Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 StGB jedoch grundsätzlich, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
e. § 261 Abs. 2 StGB:
wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstandes nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
Definition: Unter Verheimlichen versteht man ein Verhalten, das darauf abzielt, das Verhandensein der Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes von Bedeutung sein können, der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu entziehen.
Definition: Unter Verschleiern versteht man ein Verhalten, welches die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes zumindest erschwert.
3. subjektiver Tatbestand
Definition: Leichtfertigkeit ist die Fahrlässigkeit in gesteigertem Maße.
III. Besonders schwerer Fall, § 261 Abs. 5 StGB
Gewerbsmäßig, § 261 Abs. 5 S. 2 Var. 1 StGB
Definition: Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit verschaffen will.
Als Mitglied einer Bande, § 261 Abs. 5 S. 2 Var. 2 StGB
Definition: Bande ist eine auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung einer Mehrzahl von Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden haben.
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