Tipp: Zum besseren Verständnis des Artikels sollten dir die Grundbegriffe des Erbrechts bekannt sein!
I. Die Verfügung von Todes wegen
Sollte ein Mensch sterben, tritt im Regelfall die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Ausnahmsweise ist dies jedoch nicht der Fall, wenn der Erblasser vor seinem Tod eine Verfügung von Todes wegen getroffen haben sollte. Danach kann der Erblasser seinen Willen darüber zum Ausdruck bringen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Daher wird diese Form der Erbfolge auch als gewillkürte Erbfolge bezeichnet. Die beiden Formen der Verfügung von Todes wegen sind das Testament und der Erbvertrag.
II. Das Testament
In dem Testament, welches auch letztwillige Verfügung genannt wird, ist es dem Erblasser überlassen, zahlreiche Anordnungen zur Verwendung des Erbes zu treffen. Dies ist geregelt in §§ 1937 ff. BGB. So kann der Erblasser etwa den Erben bestimmen, jemanden enterben, ein Vermächtnis zuwenden oder eine Auflage und vieles mehr anordnen.
Bei einem Testament handelt es sich im Unterschied zum Erbvertrag um eine einseitige Verfügung von Todes wegen.
II. Arten von Testamenten
Für die Errichtung eines Testaments stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Der Erblasser kann auf zwei ordentliche Arten testieren: in Form des öffentlichen Testaments gem. § 2232 BGB oder des eigenhändigen Testaments gem. § 2247 BGB. Daneben gibt es gem. §§ 2249 ff. BGB noch außerordentliche Testamentsformen: vor dem Bürgermeister, vor drei Zeugen oder auf See (auch Nottestamente genannt).
Eine Sonderform der ordentlichen Testamente ist das gemeinschaftliche Testament gem. §§ 2265 ff. BGB.
III. Wirksamkeitsvoraussetzungen
Besonders klausurrelevant ist die Frage nach der Wirksamkeit eines Testaments. Im Folgenden werden daher die einzelnen Wirksamkeitsvoraussetzungen dargestellt.
1. Testierfähigkeit
Damit das Testament wirksam ist, muss der Erblasser im Zeitpunkt der Abfassung testierfähig sein. Gem. § 2229 Abs. 1 BGB ist dies der Fall, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und kein Ausschlusstatbestand i.S.d. § 2229 Abs. 4 BGB vorliegt. Allerdings ist der Minderjährige insoweit eingeschränkt, als dass er der Mitarbeit eines Notars bedarf, §§ 2233 Abs. 1, 2232, 2247 BGB. Ein geschlossenes Testament ist für ihn danach nicht möglich.
Generell wird die Testierfähigkeit vermutet – die Beweislast trägt folglich derjenige, der die Testierfähigkeit bezweifelt.
2. Testierwille
Es muss zudem ein sog. Testierwille vorliegen.
Definition: Testierwille ist der ernstliche Wille des Erblassers, ein Testament zu errichten und damit rechtsverbindlich letztwillige Anordnungen zu treffen.
3. Persönliche Testamentserrichtung
Eine persönliche Testamentserrichtung ist eine zwingende Voraussetzung zu dessen Wirksamkeit, § 2064 BGB. Dies bedeutet, dass Stellvertretung und Botenschaft ausgeschlossen sind!
Aus § 2065 BGB ergibt sich weiterhin, dass der Erblasser nicht bestimmen darf, dass ein Dritter über die Gültigkeit oder Person des Erben entscheiden soll.
4. Form
Das Testament muss einer bestimmten Form genügen. Ansonsten ist es gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Gem. § 2231 BGB muss das Testament entweder eigenhändig verfasst (§ 2247 BGB) oder öffentlich bei einem Notar vorgelegt sein (§ 2232 BGB, §§ 27 ff. BeurkG). Der Vorteil des öffentlichen Testamentes liegt in der Beratung durch den Notar und dem Schutz vor Verfälschung oder Unterdrückung des Testaments.
IV. Testamentsinhalt
Durch das Testament ist der Erblasser in der Lage, weitgehend selbstbestimmt Verfügungen über sein Vermögen für den Todesfall zu treffen.
Die wichtigste Anordnung ist die Erbeinsetzung nach § 1937 BGB. Danach kann der Erblasser selbst bestimmen, wer Erbe werden soll. Für den Fall des Wegfalls eines Erben kann der Erblasser nach § 2096 BGB einen Ersatzerben bestimmen.
Auch eine Enterbung ist eine Option. Diese ist etwa nach § 1938 BGB möglich. Das Pflichtteilsrecht bleibt hiervon jedoch unberührt. Zudem kann der Erblasser Vermächtnisse oder Auflagen festlegen. Häufig finden sich in Testamenten auch Anordnungen über die Errichtung einer Stiftung nach § 83 BGB oder viele andere Anordnungen.
Sollte der Erblasser befürchten, dass die Erben oder Vermächtnisnehmer nicht entsprechend dem Testament handeln, kann er zudem eine Testamentsvollstreckung gem. §§ 2203 ff. BGB anordnen.
Tipp: Bei der Frage nach dem Testamentsinhalt ist in der Klausur häufig eine genaue Auslegung des Testaments erforderlich!
V. Vor- und Nacherbschaft
Die Vor- und Nacherbfolge ist in §§ 2100 ff. BGB geregelt. Gem. § 2100 BGB wird der Nacherbe erst nach dem Vorerben Erbe. Das Erbe fällt dann an den Nacherben, wenn der Vorerbe stirbt oder ein vorher vom Erblasser bestimmtes Ereignis (etwa eine Hochzeit) eintritt.
Wird im Testament jedoch nur der Nacherbe bestimmt, sind die gesetzlichen Erben die Vorerben, § 2105 Abs. 1 BGB.
Aus § 2111 BGB ergibt sich, dass das Erworbene bei Verfügungen des Vorerben über Nachlassgegenstände in den Nachlass fällt. Dies ist möglich, da der Vorerbe ein Verfügungsrecht über die Erbgegenstände hat, § 2112 BGB.
Verfügungsbeschränkungen ergeben sich jedoch aus §§ 2113 ff. BGB. Wird entgegen diesen Verfügungsbeschränkungen gehandelt, sind solche Geschäfte regelmäßig schwebend unwirksam, bis der Nacherbe das Erbe antritt. Es gibt allerdings auch Ausnahmen von den Verfügungsbeschränkungen des Vorerben. So kann der Nacherbe die Beschränkungen gem. § 2136 BGB aufheben oder den Verfügungen gem. § 185 BGB zustimmen. Auch findet sich in § 2113 Abs. 3 BGB ein Verweis auf die Gutglaubensvorschriften.
Der Vorerbe hat gem. §§ 2130 Abs. 1 S. 1, 2131 BGB bei der Verwaltung des Erbes nur für die Sorgfalt einzustehen, wie er sie in eigenen Angelegenheiten hätte und muss das Erbe bei Eintritt der Nacherbfolge an den Nacherben herausgeben.
VI. Widerruf des Testaments
Sollte der Erblasser den Inhalt des Testaments so nicht mehr gelten lassen wollen, kann er dieses oder einzelne Regelungen jederzeit widerrufen, § 2253 BGB.
Ein solcher Widerruf kann auf vielfältige Art erfolgen. Dies ergibt sich aus §§ 2253 ff. BGB. So ist ein Widerruf möglich durch Errichtung eines Widerrufstestaments (§ 2254 BGB), durch Vernichtung oder Veränderung (§ 2255 BGB), durch Rücknahme des Testaments aus amtlicher Verwahrung (§ 2256 BGB), durch Widerruf des Widerrufs (§ 2257 BGB) und durch widersprechende Anordnungen in einem späteren Testament (§ 2258 BGB). Zu beachten ist, dass das ältere Testament insoweit wirksam bleibt, wie das neue diesem nicht widerspricht.
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