I. Allgemeines
Zunächst ist wichtig zu Beachten, dass die Normen der StVG stets vorrangig gegenüber den Normen des BGB nach §§ 823 ff. zu prüfen sind.
Der Grund hierfür liegt darin, dass es sich bei der Haftung nach § 7 Abs. 1. StVG um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung handelt, der Schädiger haftet also ohne jegliches Verschulden, weil er eine besondere (jedoch erlaubte) Gefahrenquelle eröffnet hat.
Bei § 18 Abs. 1 S. 1 StGV handelst es sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden, seine Nichtschuld muss bewiesen werden.
Die Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) wird vor der Haftung für vermutetes Verschulden (§ 18 StVG) geprüft und diese vor der reinen Verschuldenshaftung (§ 823 BGB). Sie sind jedoch nebeneinander anwendbar.
II. Schema, § 7 StVG
Es kann sich an folgendem Schema für § 7 StVG orientiert werden:
- 1. Rechtsgutsverletzung, § 7 Abs. 1 StVG
- 2. Kfz, § 1 Abs. 2 StVG
- 3. Halter, § 7 Abs. 1 StVG
- 4. Bei dem Betrieb, § 7 Abs. 1 StVG
- 5. Keine Ausnahme nach §§ 7 Abs. 2, Abs. 3, 8a StVG
- 6. Umfang der Ersatzpflicht, §§ 249 ff. BGB, §§ 10 ff. StVG
- 7. Mitverschulden
III. Die Halterhaftung nach § 7 StVG
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
1. Rechtsgutsverletzung, § 7 Abs. 1 StVG
Zunächst wird von § 7 Abs. 1 StVG eine Rechtsgutsverletzung gefordert. Es muss somit ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt worden sein.
2. KFZ, § 1 Abs. 2 StVG
Die Definition des Kraftfahrzeugs ist in § 1 Abs. 2 StVG legaldefiniert.
Definition: Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
3. Halter, § 7 Abs. 1 StVG
Definition: Halter ist, wer das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt (wirtschaftliche Betrachtung).
Halter bedeutet daher nicht zugleich auch Eigentümer. Bei der Verfügungsgewalt ist das tatsächliche Herrschaftsverhältnis maßgeblich. Gerade bei Leasingverträgen fallen Halter und Eigentümer regelmäßig auseinander.
Beliebt ist auch die Konstellation, dass das Fahrzeug zur Sicherheit an eine Bank übereignet wurde. Auch in einem solchen Fall ist der Sicherungsgeber als Halter anzusehen.
4. Bei dem Betrieb, § 7 Abs. 1 StVG
Das Fahrzeug muss gemäß § 7 Abs. 1 StVG auch in Betrieb sein. Durch diese Einschränkung soll sichergestellt werden, dass die verschuldensunabhängige Haftung des § 7 StVG nicht ausufert. Das Merkmal ist damit letztlich besonderer Ausdruck der Lehre vom Schutzzweck der Norm.
Es muss sich also die „Betriebsgefahr“ realisiert haben. Das meint, die gerade durch das Kfz verursachte spezifische Gefahr muss sich verwirklicht haben. Umstritten ist was genau darunter zu verstehen ist:
a) Maschinentechnische Auffassung
Nach der maschinentechnischen Auffassung ist ein KFZ in Betrieb, solange der Motor eingeschaltet ist und das KFZ sich infolgedessen bewegt. Als Argument hierfür wird auf den Wortlaut des § 7 StVG verwiesen („bei dem Betrieb“).
b) Verkehrstechnische Auffassung (h.M)
Nach der herrschenden, verkehrstechnischen Auffassung ist ein Kfz oder Anhänger in Betrieb, solange es sich im Verkehr bewegt und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Der Begriff ist jedoch weit auszulegen und findet auch Anwendung, wenn das Fahrzeug in verkehrsbeeinflussender Weise ruht. [BGH NZV 89, 18]
Hierfür spricht insbesondere der Sinn und Zweck der Norm, da Gefahren auch im stehenden Straßenverkehr drohen können.
5. Keine Ausnahme, § 7 Abs. 2, Abs. 3, 8a StVG
Es darf desweiteren keine Ausnahme nach § 7 Abs 2, Abs. 3 StVG oder § 8a StVG vorliegen.
a) Ausschluss höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG
Nach § 7 Abs. 2 StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
Definition: Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann.
Beispiele: Blitzeinschlag, Terroranschlag, Wirbelsturm, Überschwemmung
b) Haftungsausschluss Schwarzfahrt nach § 7 Abs. 3 StVG
Sofern ein Schwarzfahrer, damit gemeint sind Fahrer die ohne Wissen und Wollen des Halters fahren, das Kfz fährt, haftet der Halter dafür nicht, § 7 Abs. 3 S. 1 StVG.
c) Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses nach § 8a StVG
Nach § 8a StVG kann die Haftung gegenüber entgeltlich, geschäftsmäßig beförderten Personen nicht ausgeschlossen werden.
6. Umfang der Ersatzpflicht §§ 249 ff BGB, §§ 10 ff StVG
Der Umfang der Ersatzpflicht ist in §§ 10, 11 und 13 StVG geregelt. Das in der Klausur am häufigsten geforderte Schmerzensgeld kann gemäß § 11 S. 2 StVG verlangt werden.
7. Mitverschulden
Zu differenzieren ist, ob ein Mitverschulden eines weiteren Kfz vorliegt oder bspw. eines Fußgängers:
Das Mitverschulden des Verletzten bei Verkehrsunfällen erfolgt gemäß § 9 StVG, dieser verweist auf § 254 BGB.
Das Mitverschulden bei der Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge richtet sich hingegen nach § 17 Abs. 2 StVG. Dabei regelt Abs. 1 des § 17 StVG den Innenausgleich (besonderer Fall der Gesamtschuldnerschaft; verdrängt § 426 Abs. 1 BGB) und § 17 Abs. 2 StVG den Ausgleich zwischen mehreren Fahrzeugen. Am Ende wird eine Schadensquote sowohl bei § 17 Abs. 1 StVG als auch bei § 17 Abs. 2 StVG gebildet, außer es liegt ein unabwendbares Ereignis vor. Dies muss getrennt für die jeweilig beteiligten Fahrzeuge ermittelt werden.
Definition: Ein unabwendbares Ereignis ist ein Ereignis, das auch durch äußerste mögliche Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ [OLG Hamm, Urt. v. 3.6.2016 – 7U14/16 m.w.N.]
IV. Fallbeispiel
A, wohnhaft in Stadt A, hat einen Porsche beim Autohaus P (Sitz in S) geleast. Als er mit diesem durch die Stadt T fährt und an einer Kreuzung halten will, versagen plötzlich die Bremsen und A rollt auf die Straße. Dabei stößt er mit dem Auto des B (Wohnhaft in B) zusammen. Dem B entsteht ein Schaden i.H.v. 1000,-. B möchte Klage gegen A erheben. A überlegt, im Falle einer Klageerhebung „Widerklage“ gegen B sowie dessen Haftpflichtversicherung V erheben.
1. Prozessuale Probleme des Falls
Verkehrsunfallfälle sind in einer Klausur häufig in eine Klage eingekleidet. Dies hat mehrere Gründe:
- zunächst einmal kann so Basiswissen aus dem Zivilprozessrecht abgefragt werden (Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage). Zudem gilt es bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit, die Norm des § 20 StVG zu finden. § 20 StVG bestimmt bei Klagen, die sich auf Ansprüche aus dem StVG stützen, als besonderen Gerichtsstand den Bezirk, in dem der Unfall statt gefunden hat.
- Weiterhin sind diese Fälle geradezu prädestiniert für den Einbau einer Drittwiderklage, indem einfach die Haftpflichtversicherung mit ins Boot geholt wird. So können in prozessualer Hinsicht die Probleme der Drittwiderklage und der Streit um das Konnexitätserfordernis abgefragt werden, in materieller Hinsicht gilt es dann, den § 115 VVG als Anspruchsgrundlage gegen die Versicherung zu finden.
2. Materiell-rechtliche Lösung des Falls
a) Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG
B könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG haben.
aa) Rechtsgutsverletzung, § 7 Abs. 1 StVG
Durch den Zusammenstoß wurde das Auto des B und damit dessen Eigentum verletzt.
bb) Halter, § 7 Abs. 1 StVG
Zudem müsste A als Anspruchsgegner Halter des Fahrzeuges sein.
Halter ist derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt. Entscheidend für die Verfügungsgewalt ist dabei die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug, nicht die rechtliche. Das tatsächliche Herrschaftsverhältnis muss dabei von gewisser Dauer sein.
A war nicht Eigentümer des Autos, er hatte es lediglich beim Autohaus P geleast. Jedoch hat er die erforderliche tatsächliche Herrschaft über den Porsche, die mangels gegenteiliger Angaben auch von gewisser Dauer war. Zudem hatte er das Auto auf eigene Rechnung in Gebrauch. Damit ist A als Halter des Porsche anzusehen.
cc) Verletzung bei Betrieb eines Kfz
Diese Verletzung müsste bei Betrieb des Kfz geschehen sein.
„Bei Betrieb“ ist dabei nach herrschender Meinung weit zu verstehen. Abzustellen ist auf den Betriebsvorgang, d.h. die Fahrt. Solange diese noch nicht abgeschlossen ist, befindet sich das Kfz in Betrieb.
Hier geschah der Zusammenstoß als A gerade dabei war, mit dem Porsche zu fahren. Somit hat sich die betriebsspezifische Gefahr im Unfall realisiert.
dd) Kein Fall höherer Gewalt, § 7 Abs. 2 StVG
Schließlich dürfte kein Fall höherer Gewalt vorliegen.
Die Rechtsprechung versteht unter höherer Gewalt ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann.
Hier könnte es sich bei den plötzlich versagenden Bremsen um einen Fall höherer Gewalt handeln. Wie die Definition jedoch schon zeigt, ist dieses Merkmal sehr restriktiv auszulegen. Berücksichtigt werden können nur betriebsfremde Umstände. Technisches Versagen wie im vorliegenden Fall ist jedoch gerade in der Betriebsgefahr eines Kfz begründet und damit kein betriebsfremdes Ereignis. Folglich kann sich A auch nicht auf höhere Gewalt berufen.
b) Ergebnis
Mithin hat B gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG.
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