I. Bedeutung des Handelsrechts
Kaufleute schließen in deutlich höherer Zahl Rechtsgeschäfte ab als der durchschnittliche Bürger. Sie bedürfen jedoch auf der anderen Seite aufgrund ihrer Erfahrung und Kenntnis auch weniger Schutz.
Das Handelsrecht wurde geschaffen, um auf genau diese Besonderheiten einzugehen und den Kaufleuten den Handelsverkehr einfacher, schneller und klarer zu gestalten.
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1. Sonderprivatrecht der Kaufleute
Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute.
- Handelsrecht ist dem Privatrecht zuzuordnen.
- Handelsrecht ist die besondere Regelung zum BGB und geht diesem vor.
- Normadressaten des Handelsrechts sind nur Kaufleute.
2. Verhältnis Handelsrecht und BGB
Art. 2 EGHGB lautet:
In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.
Zwischen Handelsrecht und dem bürgerlichen Recht besteht somit eine Wechselwirkung:
3. Normadressaten des Handelsrechts
Grundsätzlich muss mindestens ein Beteiligter Kaufmann sein, damit der Anwendungsbereich des Handelsrechts eröffnet ist.
Manche Normen schreiben jedoch vor, dass beide Beteiligten Kaufleute sein müssen.
4. Rechtsquellen des Handelsrechts
Geregelt wird das Handelsrecht vorrangig im Handelsgesetzbuch (HGB):
- 1. Buch – §§ 1 – 104 HGB: Regelungen über den Handelsstand
- 2. Buch – §§ 343 – 475h HGB: Regelung über die Handelsgeschäfte
II. Funktionen des Handelsrechts
Den Besonderheiten im Handelsverkehr wird folgendermaßen Rechnung getragen:
- Schnelle und einfache Abwicklung von Handelsgeschäften
Dadurch besondere Sorgfaltspflichten der Kaufleute
Bsp.: Geltendmachung von Mängeln nur unmittelbar nach dem Kauf - Höherer Verkehrs- und Vertrauensschutz
Gesteigerte Rechtssicherheit aufgrund der Schnelligkeit
Bsp.: Der Rahmen der Vertretungsmacht ist gesetzlich vorgegeben, um Unklarheiten zu vermeiden - Selbstverantwortlichkeit der Kaufleute
Wegen geringerer Schutzbedürftigkeit keine Einschränkung der Privatautonomie
Bsp.: Formlose Bürgschaftserklärung
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III. Examensrelevante Themen aus dem Handelsrecht
Zu den wichtigsten Themen für Jurastudium und Examen haben wir weitere und ausführlichere Beiträge verfasst. Diese sind im Folgenden verlinkt.
1. Der Kaufmann
Relevant sind vor allem die verschiedenen Kaufmannsarten gem. §§ 1 ff. HGB!
2. Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB
In § 15 HGB ist die Publizität des Handelsregisters geregelt. Das Handelsregister ist ein öffentliches und für jeden einsehbares Verzeichnis. Dadurch erzeugt es einen Rechtsschein. Je nachdem, ob eine bestimmte Tatsache im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, unterscheidet man die negative Publizität nach § 15 Abs. 1 HGB und die positive Publizität nach § 15 Abs. 3 HGB. § 15 Abs. 2 HGB regelt die Rechtslage bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung. In der Klausur kann § 15 HGB vor allem im Rahmen der Vertretungsmacht bei eintragungspflichtigen Tatsachen relevant werden.
3. Kaufmännische Hilfspersonen
Ein besonders beliebter Prüfungsstoff, der sich zudem hervorragend mit dem allgemeinen Zivilrecht verbinden lässt, sind die kaufmännischen Hilfspersonen.
Wohl am häufigsten kommen Problematiken rund um die Prokura gem. §§ 48 ff. HGB vor, da diese das Stellvertretungsrecht aus dem BGB AT ergänzen.
- Prokura, §§ 48 ff. BGB und Handlungsvollmacht, §§ 54 f. HGB
- Gesamtprokura, § 48 Abs. 2 HGB
- Vermutungsregel für die Vertretungsmacht von Ladenangestellten, § 56 HGB
4. Handelsgeschäfte
Wie bereits erwähnt, widmet sich das 2. Buch des HGB den Handelsgeschäften. Dies sind gem. § 343 Abs. 1 HGB Geschäfte, die mind. ein Kaufmann zum Betrieb seines Handelsgewerbes tätigt.
Auch hier finden sich einige typische Klausurprobleme:
- Das kaufmännische Bestätigungsschreiben
- Erweiterter Gutglaubensschutz im Handelsverkehr, § 366 HGB
- Annahmeverzug beim Handelskauf, § 373 HGB
- Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, § 377 HGB
- Aufbewahrungspflicht und Selbsthilfeverkauf, § 379 HGB
- Das Streckengeschäft i.R.v. § 377 HGB
5. Anwendung von AGB im handelsrechtlichen Verkehr
Bei der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im handelsrechtlichen Verkehr ergeben sich einige Besonderheiten.
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