§ 2 VwGO:
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.
Rechtsmittel der VwGO
Rechtsmittel richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen. Die VwGO kennt folgende:
- Berufung §§ 124 ff. VwGO: Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
- Revision §§ 132 ff. VwGO: Sie richtet sich gegen die in der Berufungsinstanz ergangenen Endurteile.
- Beschwerde § 146 VwGO: Sie richtet sich gegen Beschlüsse des Gerichts.
Rechtsmittel haben zwei grundlegende Wirkungen: Erstens, den Devolutiveffekt, wodurch das Verfahren in eine höhere Instanz gebracht wird. Zweitens bewirkt der Suspensiveffekt, dass die formelle Rechtskraft durch die Rechtsmittel gehemmt wird. Zweck der Rechtsmittel ist die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung.
1. Das Verwaltungsgericht (VG), § 45 VwGO
Erstinstanzlich ist das Verwaltungsgericht gem. § 45 VwGO zuständig, sofern der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet ist.
2. Das Oberverwaltungsgericht (OVG), §§ 46, 47, 48 VwGO
Die Oberverwaltungsgerichte sind grundsätzlich die 2. Instanz im Verwaltungsrecht. Sie sind die höchsten Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder. Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames OVG mit Sitz in Berlin. In Baden-Württemberg, Bayern und Hessen wird das Gericht als Verwaltungsgerichtshof (VGH) bezeichnet, § 184 VwGO.
Gem. § 124 VwGO sind die Oberverwaltungsgerichte die Berufungsinstanz gegen Urteile der Verwaltungsgerichte, § 46 Nr. 1 VwGO. Für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind die Oberverwaltungsgerichte nach § 146 I VwGO zuständig, § 46 Nr. 2 VwGO.
Weiterhin sind die Oberverwaltungsgerichte für das in camera-Verfahren nach § 99 II 1 VwGO zuständig, sofern eine andere als eine oberste Bundesbehörde die Vorlage von Akten etc. verweigert.
Das Oberverwaltungsgerichte sind gem. §§ 47, 48 VwGO Erstinstanz für Streitigkeiten bezüglich:
- Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO
- Bauvorhaben von Anlagen und Verwendung von Krenbrennstoffen i.S.d. Atomgesetzes
- Planfeststellungsverfahren bezüglich Hochspannungsfreileitungen
- Bauvorhaben von Abfallanlagen
- Bauvorhaben von Flughäfen, Straßenbahnen, öffentlichen Eisenbahnen und Rangier- und Containerbahnhöfen
- Planfeststellungsverfahren bezüglich der Bundesfernstraßen und der Bundeswasserstraßen
- der Verhängung von Vereinsverboten durch den Innenminister der Länder
3. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), §§ 49, 50 VwGO
Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig ist die letzte Instanz im öffentlichen Recht.
§ 49 VwGO: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgericht nach § 132 VwGO. Außerdem ist es gegen Urteile der Verwaltungsgerichte im Fall der Sprungrevision gem. § 134 VwGO zuständig. Für Nichtzulassungsbeschwerden ist das BVerwG nach § 133 I VwGO zuständig.
Weiterhin ist das BVerwG für das in camera-Verfahren nach § 99 II 2 VwGO zuständig. Dieses findet Anwendung, wenn eine oberste Bundesbehörde die Vorlage von Akten etc. verweigert, weil das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde. Das Gericht entscheidet dabei durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, ob die Verweigerung der Vorlage der Akten rechtmäßig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gem. § 50 VwGO Erst- und Letztinstanz für
- verwaltungsrechtliche Bund-Länder-Streitigkeiten
- die Verhängung von Vereinsverboten durch den Innenminister
- Abschiebeanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes
- Klagen über Vorgänge des Bundesnachrichtendienstes
- Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes
- Planfeststellung und Plangenehmigung bei den in § 50 VwGO genannten großen Vorhaben
Vertiefungsvideo von RA Kai Renken: Die Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Quellen
- Schenke, Wolf-Rüdiger: Verwaltungsprozessrecht, 13. Auflage, Heidelberg 2012.
- Martini, Mario: Verwaltungsprozessrecht, 4. Auflage, Köln 2008.