Allgemein: Was sind Körperschaften?
Zu den Körperschaften zählen u. a. der Verein, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG).
Die Abgrenzung zwischen Personengesellschaft und Körperschaften wird folgendermaßen vorgenommen:
- Personengesellschaften sind personalistisch strukturiert, das heißt abhängig von der persönlichen Leistung der Gesellschafter*innen.
- Bei der Körperschaften steht hingegen das Kapital im Vordergrund.
Der Verein als Grundtypus der Körperschaften ist in den §§ 21 ff. BGB geregelt. Die Verfassung des Vereins wird gem. § 25 BGB durch die Satzung bestimmt. In der Satzung werden die Organe und ihre Funktionen festgelegt. Die Existenz der Organe sorgt für die Unabhängigkeit des Vereins vom Mitgliederbestand.
II. Das Prinzip der Satzungsstrenge
Grundsätzlich besteht ein abschließender numerus clausus der verschiedenen Gesellschaftsformen. Allerdings erfordert das Recht der Körperschaften aufgrund der Verselbstständigung der Körperschaften zu juristischen Personen ein gewisses Maß an Kontinuität zum Schutz des Rechtsverkehrs. Daher sind die meisten Vorschriften zwingendes Recht und nur die in § 40 BGB genannten Vorschriften dispositiv.
Damit soll dem Schutz des Rechtsverkehrs gedient werden. Schließlich sollen Außenstehende auf den ersten Blick erkennen können, welche Haftungs- und Vertretungsregeln auf die jeweilige Gesellschaft Anwendung finden.
III. Rechtsfähigkeit der Körperschaften
Mit Erlangung der Rechtsfähigkeit werden Körperschaften zu juristischen Personen. Fortan können diese Rechte und Pflichten erwerben. Die Körperschaften erlangen ihre Rechtsfähigkeit mit der Registereintragung. Der Verein wird gemäß § 21 BGB in das Vereinsregister, die GmbH (§ 11 Abs. 1 GmbHG) und AG (§ 41 Abs. 1 AktG) in das Handelsregister eingetragen. Das Gesetz normiert die Voraussetzungen, welche die Körperschaften vor Eintragung in die Register erfüllen müssen.
IV. Die verschiedenen Körperschaften
1. Der Verein
Für den Verein sind die Organe der Mitgliederversammlung und des Vorstands festgelegt. Gem. § 32 BGB werden die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, vgl. §§ 26, 27 BGB.
Tipp: Mehr zum Thema? Sieh dir das Video zum Verein von RA Mario Kraatz an!
2. Die GmbH
Die GmbH ist die beliebteste Gesellschaftsform bei Neugründungen. Sie ist gem. § 13 GmbHG eine juristische Person. Dank ihrer Rechtspersönlichkeit kann sie selbst Gesellschafterin anderer Gesellschaftsformen werden. So ist in der GmbH & Co. KG eine GmbH als Komplementär an einer KG beteiligt.
Tipp: Mehr zum Thema? Sieh dir das Video zur GmbH von RA Mario Kraatz an!
Die Organe der GmbH bestehen aus der Gesellschafterversammlung gem. § 48 GmbHG und dem Geschäftsführer gem. § 6 GmbHG. Der Geschäftsführer vertritt die GmbH gerichtlich und außergerichtlich, § 35 GmbHG. Die GmbH ist gem. § 13 Abs. 3 GmbHG stets eine Handelsgesellschaft und daher gemäß § 6 HGB Formkaufmann. Das Mindeststammkapital zur Gründung einer GmbH beträgt 25000 €.
3. Die Aktiengesellschaft
Organe der AG sind die Hauptversammlung der Aktionäre gem. § 118 Abs. 1 AktG, der Vorstand gem. § 78 AktG und der Aufsichtsrat gem. § 111 Abs. 1 AktG. Die AG besitzt gem. § 1 Abs. 1 AktG eine eigene Rechtspersönlichkeit. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet lediglich die AG und nicht etwa die Aktionäre. Gem. § 3 Abs. 1 AktG ist sie Formkaufmann.
Tipp: Mehr zum Thema? Sieh dir das Video zur Aktiengesellschaft von RA Mario Kraatz an!
V. Fazit
Die Körperschaften bilden neben den Personengesellschaften den zweiten Grundtypus der Gesellschaftsformen. Daher ist die Kenntnis des Gesellschaftsrechts nicht nur für das Staatsexamen enorm wichtig, sondern kann auch für den Berufseinstieg hilfreich sein.