I. Der Sachverhalt
Der Angeklagte hatte sich in der Nacht vom 27.04.2012 eine wilde Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert, dabei mehrere Fahrzeuge beschädigt und eine Polizistin verletzt. Zudem besaß der Angeklagte keinen Führerschein. Das LG Coburg hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 142 StGB), vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und zudem eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren verhängt.
Die Verteidiger des Angeklagten hatten das Urteil des LG Coburg mit der Begründung angegriffen, es läge ein Fall des „Täter-Opfer-Ausgleichs“ vor, weil der Anklagte der verletzten Polizeibeamtin das zuvor anerkannte Schmerzensgeld im Gerichtssaal übergeben und sich für sein Tun entschuldigt hatte. Dies habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Die Strafe hätte dann niedriger ausfallen müssen. Der Angeklagte wehrte sich deshalb gegen das Urteil mit einer Revision zum BGH.
II. Allgemeines zum Täter-Opfer-Ausgleich
Der sog. Täter-Opfer-Ausgleich ist eine Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktschlichtung. Geregelt ist er in § 46a StGB, sowie in den § 155a, 155b StPO. § 46a StGB ermöglicht es dem Gericht, bei ernsthaften Bemühungen des Täters die Strafe zu mildern oder sogar ganz zu erlassen:
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
Es handelt sich einerseits um eine materielle Schadenswiedergutmachung, darüber hinaus aber auch um einen ideellen Ausgleich von begangenem und erlittenem Unrecht. Voraussetzung für eines Täter-Opfer-Ausgleich ist die freiwillige Bereitschaft auf Seiten des Täters und des Opfers, an der außergerichtlichen Konfliktbewältigung mitzuwirken.
III. Die Entscheidung des BGH [BGHSt 60, 84]
Der BGH hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des 4. Strafsenats ist eine Strafmilderung wegen eines „Täter-Opfer-Ausgleichs“ zu Recht nicht erfolgt. Ein „Täter-Opfer-Ausgleich“ nach § 46a Nr. 1 StGB sei auf § 315b StGB (vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr) nicht anwendbar.
Dies ergibt sich nach Ansicht der Richter aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 46a Nr. 1 und Nr. 2 StGB. Denn im Gegensatz zu § 46a Nr. 2 StGB (der den materiellen Schadensausgleich betrifft), dient § 46a Nr. 1 StGB vorrangig dem Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat. Damit § 46a Nr.1 StGB Anwendung findet, bedarf es eines kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden, Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt ist. Die Bemühungen des Täters müssen dabei Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein. Das Opfer muss weiterhin die Bemühungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren. Aus dem Wortlaut sowie der Zweckbestimmung der Norm ergebe sich deshalb nach Ansicht des BGH eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 46a Nr.1 StGB, wonach die Norm auf sog. „opferlose“ Delikte nicht angewendet werden könne.
Aus eben diesem Grund ist nach Ansicht des BGH in der Folge eine Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs auf § 315b StGB (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) ausgeschlossen.
Denn Schutzzweck der Norm ist nicht der Schutz einzelner Verkehrsteilnehmer, sondern vielmehr der Schutz der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Es handele sich damit um ein sog. „opferloses“ Delikt, so dass auch ein „Täter-Opfer-Ausgleich“ mangels Anwendbarkeit des § 46a Nr.1 StGB nicht erfolgen kann.
IV. Fazit
Die Auslegung des § 46a Nr. 1 StGB anhand Wortlaut, Systematik und Sinn & Zweck erfolgt geradezu schulbuchmäßig, weshalb sich die Lektüre dieses Urteils durchaus lohnt.