I. Zulässigkeitsprüfung der Klageänderung
Eine vorgenommene Klageänderung muss zunächst daraufhin geprüft werden, ob sie zulässig ist. Dies richtet sich nach den §§ 263, 264, 267 ZPO. Mit diesem Thema beschäftigt sich der Artikel Voraussetzungen der Klageänderung, § 263 ZPO. Je nach Ergebnis der Prüfung ergeben sich Unterschiede.
Tipp: Vergewissere dich vor dem Weiterlesen, ob dir die Voraussetzungen der Klageänderung bekannt sind! Am Besten liest du sie einfach nochmal nach.
II. Behandlung der unzulässigen Klageänderung
Wird bei der Prüfung festgestellt, dass die Klageänderung unzulässig ist, ergeht Prozessurteil über den neuen Anspruch. Dieser wurde wirksam rechtshängig gemacht und kann vom Gericht nicht ignoriert werden. Deshalb muss die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden.
Fraglich ist dann aber, wie mit dem alten Anspruch umzugehen ist. Dafür ist entscheidend, welche Art der Klageänderung vorgelegen hat.
Handelte es sich um eine klageauswechselnde Klageänderung, hat das Gericht weiterhin über den alten Anspruch zu entscheiden, da er rechtshängig geblieben ist. Sollte der Kläger zu diesem Anspruch nicht verhandeln, ergeht gegen ihn Versäumnisurteil, §§ 330, 333 ZPO. Im Fall der nachträglichen objektiven Klagenhäufung besteht kein Problem. Hier ist stets über beide Ansprüche zu entscheiden. Insofern ist es unerheblich, ob die Klageänderung zulässig oder unzulässig war.
III. Behandlung der zulässigen Klageänderung
Ergibt die Prüfung der §§ 263, 264, 267 ZPO, dass die Klageänderung zulässig ist, ist über den neuen Anspruch zu entscheiden. Diesbezüglich wird dann, in üblicher Weise, die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft.
Bei zulässiger Klageänderung stellt sich wiederum die Frage, wie mit dem alten Anspruch zu verfahren ist. Um diese Frage beantworten zu können, kommt es abermals darauf an, welche Art der Klageänderung vorliegt.
Im Fall der klageauswechselnden Klageänderung erlischt durch die zulässige Änderung der Klage die Rechtshängigkeit des alten Anspruchs. Deshalb muss dieser nicht mehr geprüft werden. Bei nachträglicher objektiver Klagenhäufung muss auch über den alten Anspruch entschieden werden, da hier stets über beide Ansprüche zu entscheiden ist.
In Klageänderungsfällen, die § 264 Nr. 2 ZPO unterfallen, ist die Klageänderung kraft Gesetzes immer zulässig. Handelt es sich aber um eine Klageermäßigung, ist die Zustimmung des Beklagten nach § 269 I ZPO erforderlich, da dieser wie bei der Klagerücknahme schützenswert ist, wenn bereits mündlich verhandelt wurde. Fehlt die Einwilligung des Beklagten, ergeht auch hinsichtlich des Ermäßigungsbetrages streitiges Urteil. Verhandelt der Kläger bezüglich dieses Betrages nicht, ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Liegt die Einwilligung dagegen vor oder wird ihr Vorliegen nach § 269 II 4 ZPO unterstellt, ist über den Ermäßigungsbetrag nicht mehr zu entscheiden.
Schließlich bleiben noch die Klageänderungsfälle die § 264 Nr. 3 ZPO unterfallen. In der Regel wird sich in diesen Konstellationen der alte Anspruch in der Hauptsache erledigt haben. Somit wird der Kläger Erledigung erklären, was dazu führt, dass die Grundsätze der übereinstimmenden und einseitigen Erledigungserklärung anzuwenden sind.
IV. Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit: Grundsatz
Häufig kann eine zulässige Klageänderung dazu führen, dass das zunächst angegangene Gericht nach Änderung der Klage seine örtliche oder sachliche Zuständigkeit verliert, sodass die Sache verwiesen werden müsste. Ein solches Vorgehen wäre jedoch unökonomisch und förderte auch nicht die Prozessbeschleunigung. Deshalb gilt der Grundsatz des § 261 III Nr. 2 ZPO.
Hiernach wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts, nach Eintritt der Rechtshängigkeit, durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Dies gilt sogar dann, wenn durch die veränderten Umstände eine ausschließliche Zuständigkeit begründet werden würde [BGH NJW 01, 2477].
Beachtet werden muss jedoch, dass § 261 III Nr. 2 ZPO lediglich Fälle erfasst, bei denen der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird. Darüber hinaus ist die Norm auch anwendbar, wenn sich die Zuständigkeit ändert durch Gesetzesänderung, Änderungen in der Rechtsprechung oder Parteivereinbarung über die Zuständigkeit eines Gerichts. Insoweit bleibt es also grundsätzlich bei der Zuständigkeit des zunächst angegangenen Gerichts.
V. Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit: Ausnahme
Wie üblich, gibt es keinen Grundsatz ohne Ausnahme. Die Ausnahme zu § 261 III Nr. 2 ZPO bildet § 506 ZPO. Diese Norm betrifft Fälle, in denen die sachliche Zuständigkeit durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3 ZPO) vom Amtsgericht zum Landgericht wechselt. Auch werden Fälle erfasst, in denen die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt wird (§ 256 II ZPO), für das die Landgerichte zuständig sind und sich deshalb die Zuständigkeit ändert.
Liegt ein solcher Fall vor, hat sich das Amtsgericht, auf Antrag einer Partei, als unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen, § 506 I ZPO. Den Antrag muss die Partei stellen, bevor sie zum neuen Antrag verhandelt.
Ist der Verweisungsantrag nicht gestellt und die Unzuständigkeit nicht gerügt, greift § 39 ZPO, wenn durch den Gegner mündlich verhandelt wird. Dann ist das Amtsgericht durch rügelose Einlassung zuständig. Dies gilt natürlich nicht, wenn kein Hinweis nach § 504 ZPO erteilt wurde. In diesem Fall ist die rügelose Einlassung nicht möglich. Deshalb hat bezüglich der erweiterten Klage, der Widerklage oder der Zwischenfeststellungsklage Prozessurteil zu ergehen. Darin wird die Klage mangels Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.
Quellen
- Knöringer, Die Assessorklausur im zivilrecht, 14 Auflage, § 9.
- Thomas/Putzo, ZPO, § 261, Rn. 16 f.
- Zöller, ZPO, § 261, § 506.