I. Allgemeines
Eine gewillkürte Parteiänderung, also eine auf dem Parteiwillen beruhende Änderung der Parteien ist als Parteiwechsel oder Parteierweiterung denkbar. Diese Parteiänderung ist vielfach sachdienlich, jedoch mag es der neuen Partei unzumutbar sein, an die Ergebnisse des bisherigen Prozessverlaufes gebunden zu sein, auf den sie keinen Einfluss hatte.
Fraglich ist dennoch, wie eine gewillkürte Parteiänderung zu behandeln ist.
II. Rechtsprechung
Die Rechtsprechung, genauer der BGH, behandelt den gewillkürten Parteiwechsel zumindest in erster Instanz als eine Klageänderung, sog. Klageänderungstheorie, analog §§ 263 ff. ZPO [BGHZ 40, 185, 189; BGH NJW 2007, 769]. Somit ist ein Wechsel auf Klägerseite zulässig, wenn der alte und neue Kläger und der Beklagte zustimmen oder es sachdienlich ist.
Für einen Wechsel auf Beklagtenseite, der von dem Kläger ausgeht, bedarf es hingegen zu einer Zustimmung des alten und neuen Beklagten.
Stimmen nicht alle Beteiligten zu, kann das Gericht die fehlende Zustimmung ersetzen, indem es den Parteiwechsel für sachdienlich erachtet, § 263 Fall 2 ZPO.
Beispiel: Der Kläger ist verstorben, sein Sohn ist Erbe (gesetzl. Parteiwechsel, § 239 ZPO). V klagt eine Kaufpreisforderung gegen B ein. Im Prozess stellt sich heraus, dass B als Bevollmächtigter des K den Kaufvertrag abgeschlossen hat. K soll anstelle von B in den Prozess eintreten (gewillkürter Parteiwechsel).
Gemäß der Meinung des BGH kann ein Parteiwechsel von B auf K nur mit Zustimmung beider erfolgen, es sei denn das Gericht hält den Wechsel für sachdienlich.
Die Grundsätze zum Parteiwechsel wendet die Rechtsprechung auch auf den Parteibeitritt (Parteierweiterung) an [BGHZ 65, 264,268; BGH NJW 1997, 2885, 2886].
III. Literatur
Die herrschende Meinung in der Literatur lehnt eine Anwendung der §§ 263 ff. ZPO ab. Sie geht hingegen von einer Gesetzeslücke aus (Theorie der Gesetzeslücke).
Der gewillkürten Parteiwechsel sei demnach ein prozessuales Institut eigener Art. Folglich müssen die Voraussetzungen eines gewillkürten Parteiwechsel aus den allgemeinen Grundsätzen abgeleitet werden (§§ 253, 265 Abs. 2 S.2, 267, 269 ZPO).
Somit ist ein (gewillkürter) Parteiwechsel laut herrschender Meinung der Literatur nur in der Weise möglich, dass die Klage vom alten Kläger oder gegen den alten Beklagten zurückgenommen (§ 269 ZPO) und vom neuen Kläger oder gegen den neuen Beklagten erhoben wird (§ 253 ZPO).
IV. Fazit
Die Klageänderungstheorie und die gegenteilige Meinung der Literatur sollten gekannt werden, um optimal auf zivilprozessrechtliche Fragen im Examen vorbereitet zu sein. In diesem Zusammenhang ist die Kenntnis der Voraussetzungen der Klageänderung wichtig.
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