I. Allgemeines zu § 81a StPO
Absatz 1 des § 81a StPO lautet:
Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann empfehlen wir dieses Video zu § 81a StPO.
1. Begriff der körperlichen Unversehrtheit i.S.d. § 81a StPO
Die körperliche Untersuchung umfasst sowohl die Inaugenscheinnahme des Körpers (einfache körperliche Untersuchung) als auch verhältnismäßige Eingriffe in die Unverletzlichkeit des Körpers mittels körperlicher Eingriffe (Blutprobenentnahme, andere körperliche Eingriffe).
2. Zweck der körperlichen Untersuchung, § 81a StPO
Zweck der körperlichen Untersuchung (§ 81a StPO) kann sein:
- Feststellung Beschaffenheit des Körpers
- Suche nach Fremdkörpern in natürlichen Körperöffnungen
- Feststellung körperbedingter psychischer Funktionen
- Vornahme Messungen
3. Zulässige Maßnahmen, § 81a StPO
4. Abgrenzung zu körperlichen Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO
Die körperliche Untersuchung (§ 81a StPO) ist zudem von der körperlichen Durchsuchung i.S.d. §§ 102 ff. StPO abzugrenzen.
Während die §§ 81a ff. StPO die Untersuchung des Körperzustandes des Beschuldigten regeln, sind in den §§ 102 ff. StPO das Durchsuchen der Kleidung oder Körperoberflächen des Beschuldigten niedergelegt.
Bei § 81a StPO handelt es sich um eine prozessrechtliche Zwangsmaßnahme. Sie darf also auch ohne oder gegen den Willen des Beschuldigten vorgenommen werden.
5. § 81a StPO als Zwangsmaßnahme
Zu beachten ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Nemo-tenetur-Grundsatz.
Der Nemo-tenetur-Grundatz besagt, dass der Beschuldigte nicht aktiv an einer Zwangsmaßnahme mitwirken muss. Er muss die Zwangsmaßnahme lediglich passiv erdulden.
II. Voraussetzung des § 81a StPO
1. Richtervorbehalt
Die Maßnahme i.S.d. § 81a StPO steht grundsätzlich unter Richtervorbehalt. Bei der Ausnahme „Gefahr im Verzug“ kann die Maßnahme auch vom Staatsanwalt bzw. dessen Ermittlungsbeamten angeordnet werden. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird die Ausnahme jedoch nicht gewährt.
Achtung: In der seit 2017 geltenden Fassung besteht eine Neuregelung des § 81a Abs. 2 StPO! Diese Regelung besagt, dass Straftaten gemäß § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 u. 3, § 315c Abs.1 Nr. 1a, Abs.2 u. 3 oder § 316 StGB es keiner richterlichen Anordnung zur Entnahme zb. von Blutproben bedarf. Dies betrifft insbesondere die Fälle, bei denen Nachts jemand im betrunkenen Zustand Auto fährt.
Bei Einwilligung des Beschuldigten ist die richterliche Anordnung entbehrlich. Dies gilt jedoch nicht für schwerwiegende Eingriffe.
2. Zulässigkeit der Anordnung
Die Anordnung muss zulässig sein:
a) Gegen den Beschuldigten
Die Maßnahme muss sich gegen den Beschuldigten richten, die Untersuchung i.S.d. § 81a StPO kann also schon im Ermittlungsverfahren geschehen. Dies ist daran erkennbar, dass vom Beschuldigten gesprochen wird und je nach Verfahrensstand der Beschuldigte einen anderen Namen bekommt.
Wenn das Zwischenverfahren erreicht ist, also die öffentliche Klage erhoben wurde, kann die Anordnung auch gegen den Angeschuldigten (§ 157 StPO) oder nachdem die Eröffnung der Hauptverhandlung beschlossen wurde gegen den Angeklagten (§ 157 StPO) erfolgen.
Daraus wird erkenntlich, dass es lediglich einen Anfangsverdacht bedarf, um einen körperlichen Eingriff durchführen zu dürfen.
b) einfacher Tatverdacht
Es muss wenigstens einfacher anfänglicher Tatverdacht gegeben sein.
Es sind Tatsachen nachzuweisen, die auf die naheliegende Möglichkeit der Täterschaft oder Teilnahme schließen lassen. Hierbei steht den Strafverfolgungsbehörden der Beurteilungsspielraum zu. Dies wird durch die Bezeichnung „Beschuldigter“ kenntlich (s.o.)
c) legitimer Zweck
Die körperliche Untersuchung muss einem legitimen Zweck dienen. Das ist der Fall bei der Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Bedeutung ist immer alles, was mit der Rechtsfolgeentscheidung zusammenhängt bzw. zusammenhängen kann.
d) Kein Gesundheitsnachteil
Es darf kein Nachteil für die Gesundheit befürchtet werden. Eine Gefahr für die Gesundheit muss also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. (Dies ist wohl der Regelfall, eine Ausnahme wäre, wenn ein Beschuldigter starken Blutverlust hat und es lebensbedrohlich wäre, ihm in diesem Zustand Blut abzunehmen).
Kurze Schmerzen und andere vorübergehende Unannehmlichkeiten stellen hierbei keinen gesundheitlichen Nachteil dar und sind somit auszuhalten, ebenso Angstzustände oder seelische Belastungen.
e) Arztvorbehalt
Körperliche Eingriffe dürfen grundsätzlich nur durch einen (approbierten) Arzt vorgenommen werden. Bei Verletzung des Schamgefühls muss die Untersuchung durch eine Person des gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
Ausnahme: Wenn die Maßnahme durch einen Nichtarzt, aber nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde, ist sie dennoch verwertbar, da der Arztvorbehalt lediglich der Wahrung der Gesundheit des Beschuldigten dient. Es muss in der Klausur jedoch erläutert werden, dass es eines Arztes bedarf aber nach einer sodann erfolgten Abwägung dennoch verwertet werden darf.
f) Verhältnismäßigkeit
Die Stärke des Tatverdachts muss die Maßnahme rechtfertigen. Je schwerwiegender die Maßnahme, desto größer die Anforderungen an den Tatverdacht.
Beispiel: Starker Tatverdacht auf Mord rechtfertigt härtere Maßnahmen als einfacher Tatverdacht auf Drogenhandel.
Tipp: Mehr zu § 81a StPO? Dann empfehlen wir dieses Video zur körperlichen Untersuchung.