Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

Die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB stellt eine Erfolgsqualifikation i.S.d. § 18 StGB zu § 223 StGB dar. D.h. zusätzlich zur vorsätzlich begangenen Körperverletzung tritt der Tod des Opfers ein. Geschütztes Rechtsgut dabei ist das menschliche Leben ebenso wie die körperliche Unversehrtheit. Da gerade im Bezug auf die Prüfung einer Erfolgsqualifikation häufig Probleme auftreten und § 227 StGB zusätzlich einige Sonderprobleme beinhaltet, soll folgender Artikel mehr Klarheit schaffen.
Körperverletzung mit Todesfolge
Lecturio Redaktion

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26.02.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines zur Körperverletzung mit Todesfolge

Geschützes Rechtsgut ist das menschliche Leben und die Körperliche Unversehrtheit.

§ 227 Abs. 1 StGB:

Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Damit stellt § 227 StGB eine Erfolgsqualifikation (iSd. § 18 StGB) zur einfachen Körperverletzung gemäß § 223 StGB dar. Das bedeutet, dass das Delikt zwar vorsätzlich begangen werden muss, bezüglich der Folge hingegen eine Fahrlässigkeit genügt.

§ 227 Abs. 2 StGB:

In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Weiterhin umfasst die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB eine Strafzumessungsvorschrift für den Fall eines minder schweren Falles. Diese Regelung ist gerade mit Blick auf das zweite Staatsexamen von besonderer Relevanz.

Beachtet werden muss, dass ein Versuch des § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) sowie Mittäterschaft und Teilnahme an der Körperverletzung mit Todesfolge grundsätzlich möglich ist, da es sich bei Erfolgsqualifikationen gem. § 11 Abs. 2 StGB um Vorsatzdelikte handelt.

II. Schema: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

Das Prüfungsschema der Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB:

  • I. Tatbestand
  • 1. Verwirklichung des Grunddelikts, §§ 223 ff. StGB
    • a) Objektiver Tatbestand
    • b) Subjektiver Tatbestand
  • 2. Eintritt der Erfolgsqualifikation
    • a) Tod der verletzten Person
    • b) Kausalität zwischen Grunddelikt und Tod
    • c) Gefahrenspezifischer Zusammenhang
    • d) Wenigstens fahrlässige Todesverursachung
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld (v.a. subj. Fahrlässigkeit)
  • IV. Strafzumessungsregelung, § 227 Abs. 2 StGB

III. Voraussetzungen der Körperverletzung mit Todesfolge

1. Verwirklichung des Grundtatbestandes, § 223 StGB

Hierbei soll nur kurz zur Wiederholung auf die grundlegenden Definitionen des § 223 StGB verwiesen werden. Diese müssen in jedem Fall beherrscht werden.

Verwirklichung des Grundtatbestandes
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Tipp: Die Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist eines der elementarsten und wichtigsten Delikte im Strafrecht, wenn dort noch Lücken sind, lies hier mehr!

2. Eintritt der Erfolgsqualifikation

Zunächst muss für die Körperverletzung mit Todesfolge der Erfolg, der Tod der verletzten Person, eingetreten sein. Dies dürfte in aller Regel schnell und problemlos festzustellen sein. Dort bedarf es auch in einer Klausur nicht mehr als einer kurzen Feststellung!

Zwischen der Verwirklichung des Grundtatbestands und dem Eintritt der schweren Folge (Tod) muss ferner wie bei allen erfolgsqualifizierten Delikten ein sog. tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (auch: Unmittelbarkeitszusammenhang) bestehen.

Eintritt der Erfolgsqualifikation
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Weil die Strafandrohung gegenüber §§ 223, 222, 52 StGB erheblich höher ist, kann bloße Kausalität zwischen Körperverletzung und Tod nicht genügen. Es bedarf eines sehr engen Zusammenhanges zur Rechtfertigung des höheren Strafrahmens.

Wann sich eine der Verwirklichung des Grundtatbestands typischerweise anhaftende Gefahr jedoch verwirklicht, kann nur für jedes einzelne Delikt gesondert bestimmt werden.

typischerweise anhaftende Gefahr
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Problem: Anknüpfungspunkt

Problematisch ist sodann, welcher Anknüpfungspunkt gewählt wird:

  • Herrschende Literatur
    In der Literatur wird die Letalitätslehre vertreten. Der tödliche Erfolg muss gerade aus dem Körperverletzungserfolg heraus ergeben. Der Tod muss als Folge der Art und Schwere der eingetretenen Körperverletzung beruhen. Hintergrund stellt die beachtlichen Strafandrohung dar. Darüber hinaus wird auf den Wortlaut „verletzte Person“ abgestellt.
  • Rechtsprechung
    Diese lässt einen reinen Zusammenhang genügen. Dies wird vor allem damit begründet, dass der Klammerzusatz Bezug auf §§ 223 ff. StGB nimmt und demnach also auch deren Absätze 2, die den Versuch unter Strafe stellen, also eine Situation, bei welcher der tatbestandliche Erfolg ausgeblieben ist.

Welcher Ansicht vorzugsweise zu folgen ist, sollte davon abhängig gemacht werden, in welchem Stadium der Ausbildung man sich befindet. Der ersten Meinung sollte gefolgt werden, wenn man sich auf das erste Staatsexamen vorbereitet, der zweiten Meinung, wenn man sich auf das zweite Staatsexamen vorbereitet.

Problem: Mitwirkung des Opfers

Wenn ein eigenständiges Handeln oder Verhalten des Opfers die Erfolgsqualifikation mitbewirkt hat, ist es problematisch, den Unmittelbarkeitszusammenhang zu bejahen.

In der Regel wird in dieses Fällen der Zusammenhang verneint. Dabei gibt es jedoch eine sehr examensrelevante Ausnahme:

Wenn das Opfer aus Furcht vor schweren Verletzungen panikartig riskante Fluchthandlungen vornimmt oder durch heftige Schläge auf den Kopf in seiner Fähigkeit zu klaren Denkabläufen und folgerichtigem Handeln beeinträchtigt ist und dadurch selbstschädigende Handlungen vornimmt, ist der Unmittelbarkeitszusammenhang zu bejahen.

Tipp: weitere anerkannte Fälle zur Körperverletzung mit Todesfolge zum nachlesen
BGH NJW 1971, 152 |  BGH NJW 1992, 1708 | BGH NStZ 2008, 278 | BGHSt.48,34 | BGH NStZ 2008, 278 | BGHSt.48,34

Nur wenn das Fehlverhalten Dritter auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder ein anderer die durch die Primärverletzung geschaffene zu seiner eigenen Tat ausnutzt, ist für das erfolgsqualifizierte Delikt kein Raum. Ansonsten bleibt es bei der Bejahung des gefahrspezifischen Zusammenhanges.

3. Mindestens Fahrlässigkeit

Auch hier wird in der Klausur eher weniger ein Schwerpunkt liegen. Vielmehr wird die Feststellung keine Probleme bereiten.

Definition: Fahrlässigkeit bestimmt sich nach der objektiven, im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit der Folge.

In der Verwirklichung des Grunddelikts wird das Außerachtlassung bereits gesehen. Demnach muss nur noch überprüft werden, ob der Eintritt der Folge objektiv vorhersehbar war.

Im subjektiven Tatbestand ist sodann lediglich zu prüfen, ob der Täter durch seine individuellen Fähigkeiten in der Lage war, den vorhersehbaren Eintritt der Folge zu erkennen. 

IV. Konkurrenz der Körperverletzung mit Todesfolge

§ 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) geht § 222 StGB als lex specialis vor! Bei einem bedingt bestehenden Tötungsvorsatz, so sind §§ 211, 212 StGB vorrangig und § 227 StGB wird verdrängt.

Tipp: Möchtest du mehr zur Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erfahren? Dann empfehlen wir dieses Video.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.