I. Grundsätze
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1. Spezielle Normierung
Wenn der Störer die Gefahr selbst abwehrt, hat er die Kosten zu tragen. Tut dies allerdings die Polizei selbst oder durch andere für ihn, sind die der Polizei entstehenden Kosten im Grundsatz auf den Störer zu übertragen.
Dass der Pflichtige allerdings für sämtliche entstehenden Kosten einzustehen hat, ist allgemein nicht festgehalten. Es muss eine bestimmte Rechtsgrundlage hierfür bestehen.
Durch die Pflicht zur Gefahrenabwehr finden sich in den Polizeigesetzen der Länder Regelungen zur Kostentragung bei Ersatzvornahme, unmittelbarem Zwang, unmittelbaren Ausführungen und anderen Arten des polizeilichen Handelns. Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Geldleistungspflicht eigener Art.
Der Veranlasser oder Begünstigte, dem der Anlass oder Vorteil individuell zugerechnet werden kann, hat die entstehenden Kosten über einen gesetzlichen Gebührentatbestand zu zahlen.
2. Kostenbegriff
In den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder wird zwischen Gebühren und Auslagen unterschieden. Diese Unterscheidung wird in manchen Polizeigesetzen übernommen, in den meisten Polizeigesetzen jedoch einfach durch Kosten zur Gefahrenabwehr festgehalten.
Gebühren fallen für Amtshandlungen der Polizei an. Auslagen kommen vor allem in Betracht, wenn die Gefahrenabwehr im Vordergrund steht.
II. Kostentragung durch den Pflichtigen
1. Ersatzvornahme
Dass der Pflichtige die Kosten der Ersatzvornahme zu übernehmen hat, ergibt sich aus den Polizeigesetzen der Länder.
Für eine solche Kostentragungspflicht müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Ersatzvornahme muss rechtmäßig sein (Konnexitätsgrundsatz).
- Die Kosten müssen in einer bestimmten Höhe entstanden sein.
- Der Pflichtige muss zudem Verhaltens- oder Zustandsstörer sein, auch eine Anscheinsstörerschaft genügt, wenn er die Anscheinsgefahr begründet hat (h.M.).
2. Unmittelbarer Zwang
Grundsätzlich ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs kostenfrei. Entstehen der Polizei allerdings besondere Aufwendungen, kann es zu einer Kostenübernahmepflicht kommen.
Einige Länder sehen festgelegte Gebühren vor, welche im Falle der Anwendung unmittelbaren Zwanges Anwendung finden. Es muss sich hierbei jedoch um ein berechenbares Kostenrisiko handeln.
3. Unmittelbare Ausführung
In den Ländern, welche die unmittelbare Ausführung gesetzlich festgeschrieben haben, hat der Pflichtige auch die Kosten für eine rechtmäßige Ausführung zu zahlen.
4. Sicherstellung und Verwahrung
Sicherstellung und Verwahrung sind systematisch verwandt mit der Ersatzvornahme und unmittelbarer Ausführung. Daher sind auch hier dieselben Regeln zu beachten.
5. Mehrere Pflichtige
Problematisch ist häufig die Rückgriffsmöglichkeit des herangezogenen Pflichtigen gegen etwaige andere Pflichtige. Sowohl öffentlich-rechtliche, als auch zivilrechtliche Normen finden sich vergeblich. Zum Teil wird eine analoge Anwendung von § 426 BGB diskutiert und auch finden sich in neueren Gesetzen Regelungen für einen Ausgleich.
III. Kostentragung durch den Veranlasser oder Begünstigen
Da die Gefahrenabwehr zu den Kernleistungen gehört, welche dem Staat gegenüber dem Bürger obliegen und die Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse liegt, ist diese grundsätzlich kostenfrei und muss vom Staat getragen werden.
Bei individueller Zurechnung dürfen dem Veranlasser oder Begünstigten allerdings Gebühren auferlegt werden, sofern eine spezialgesetzliche Grundlage hierfür existiert und die Gefahr dem Veranlasser oder Begünstigten individuell zurechenbar ist.
IV. Geltendmachung der Kostentragung durch Leistungsbescheid
Den Kostenerstattungsanspruch kann die Behörde per Leistungsbescheid geltend machen.