I. Arten von Leasingverträgen
Das Leasing ist ein gesetzlich nicht vertypter Vertrag mit mietähnlichem Charakter und gruppiert sich in zwei Hauptvarianten: das Operatingleasing und das Finanzierungsleasing.
1. Operationsleasing
Das Operatingsleasing ist auf die kurzfristige Übereignung, der Verwendung an Wirtschaftsgütern gerichtet. Der Leasinggeber bezweckt dabei die vollständige Amortisation des Aufwandes für die Anschaffung durch wiederholte Überlassung des Leasinggegenstands an abweichende Leasingnehmer. Dies entspricht weitesgehend dem gewöhnlichen Mietvertrag gem. § 535 BGB. Dementsprechend finden die §§ 535 ff. BGB direkt Anwendung.
2. Finanzierungsleasing
Beim Finanzierungsleasing erstrebt der Leasingnehmer das Ziel, den Leasinggegenstand zu erwerben. Der Leasinggeber beabsichtigt dabei, dass sich seine Unkosten praktisch durch die einmalige Vergabe des Gegenstandes amortisieren. Insofern lässt das Finanzierungsleasing eine erkennbare Verbindung zum finanzierten Abzahlungskauf erkennen. Die Rechtsprechung wendet daher überwiegend das Mietrecht analog an, berücksichtigt allerdings gleichwohl die abweichende Interessenslage.
Merke: Unter den Ausgangspunkten der § 506 Abs. 1, 2 BGB sind die Schutzvorschriften anwendbar. Ferner steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, §§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB.
3. Abgrenzung
Die Abgrenzung zwischen Operating- und Finanzierungsleasing erfolgt nach der Bilanzierung:
Beim Operatingmodell liegt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber.
Beim Finanzierungsmodell liegt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer.
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II. Leasingverträge als Dreipersonenverhältnisse
Leasingverträge sind im Generellen als Dreipersonenverhältnisse ausgestaltet. Dabei schließt der Leasingnehmer einen Leasingvertrag mit dem Leasinggeber. Dieser kauft den Leasinggegenstand nach den Vorgaben des Leasingnehmers bei einem Dritten – dem Lieferanten. Der erworbene Gegenstand wird schließlich dem Leasingnehmer gegen Zahlung in Form von Leasingraten überlassen.
Dies liegt jedoch nicht beim üblichen Herstellerleasing im KfZ-Handel vor, da dabei der Hersteller als Leasinggeber und Lieferant auftritt.
1. Die Abtretungskonstruktion
Beim Finanzierungsleasing ist es üblich, durch eine Klausel in den AGB die mietrechtlichen Gewährleistungen nach §§ 536 ff. BGB gegenüber dem Leasingnehmer auszuschließen und ihm stattdessen die kaufrechtlichen Gewährleistungen nach §§ 434 ff. BGB aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten abzutreten.
Diese Konstruktion verstößt nach allgemeiner Ansicht nicht gegen die §§ 305 ff. BGB. Eine (kurze) AGB-Kontrolle ist an dieser Stelle in der Klausur jedoch geboten!
Nach § 476 Abs. 1 BGB könnte die Abtretungskonstruktion den Eindruck eines Umgehungsgeschäftes erwecken, wenn der Leasingnehmer ein Verbraucher ist. Da keine Schutzvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf für den Leasinggeber als Unternehmer bestehen, stehen dem Leasingnehmer durch die erfolgte Abtretung auch keinerlei Gewährleistungsrechte zu, §§ 474 ff. BGB.
Der BGH hat einen Verstoß in dieser Kontellation allerdings abgelehnt. Diese Konstellation stelle keine Umgehung und auch keine unangemessene Benachteiligung dar, da der Vergleichsmaßstab das Mietrecht ist, was selbst keine verbraucherspezifischen Gewährleistungen enthält.
2. Einwendungsdurchgriff und Wegfall der Geschäftsgrundlage
Enthält der Leasinggegenstand einen Sach- oder Rechtsmangel, so kann sich der Leasingnehmer nach § 434 ff. BGB bei der Konstruktion der Abtretung an den Lieferanten wenden. Problematisch hierbei ist, ob der Leasingnehmer bei einem auftretenden Schaden gegenüber dem Leasinggeber die Zahlung der Leasing-Raten entgegenhalten kann.
Im Falle, dass die §§ 506 Abs. 1, 2, 358 Abs. 3, 359 BGB keinerlei Anwendung finden, erfolgt der Rückgriff auf ein Konzept, welches der BGH schon vor der Schuldrechtsreform konstruiert hat. Dabei wendet sich der Leasingnehmer bezüglich der auftretenden Mängel zunächst an den Lieferanten, wonach er Nachbesserung und Nachlieferung i.S.d. § 439 BGB verlangen kann.
Sollte daraufhin der Leasingnehmer vom Vertrag zurücktreten i.S.d. §§ 434 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 323, 440, § 326 Abs. 5 BGB, findet die Rückabwicklung des Leasingvertrages auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses statt. Die Geschäftsgrundlage nach § 323 Abs. 1 entfällt. Folglich berechtigt dies den Leasingnehmer, den Vertrag vollumfänglich zu kündigen, § 313 Abs. 2 S. 2 BGB und ferner Rückerstattung der geleisteten Leasingraten zu verlangen, § 346 BGB. Nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist der Wert der Nutzungen zu ersetzen, die er durch den Gebrauch des Gegenstandes gezogen hat.
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