Pflichten aus dem Schuldverhältnis, § 241 BGB

Pflichten aus dem Schuldverhältnis, § 241 BGB

Im Rahmen des Leistungsstörungsrechts kann zwischen unterschiedlichen Arten von Leistungsstörungen unterschieden werden. Neben der Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 BGB, dem Schuldnerverzug gem. § 286 BGB oder auch der Erfüllungsverweigerung kann der Gläubiger auch Schadensersatz für die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten verlangen. Diese ergeben sich aus § 241 Abs. 2 BGB.
Pflichten Schuldverhältnis
Lecturio Redaktion

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15.02.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines zu § 241 BGB

§ 241 BGB ist eine zentrale Norm im Schuldrecht. Während Abs. 1 des § 241 BGB die Leistungspflichten (sowohl Haupt-, als auch Nebenpflichten) regelt, verpflichtet Abs. 2 des § 241 BGB die Parteien zu gegenseitiger Rücksichtnahme.

§ 241 BGB Übersicht
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II. Leistungspflichten, § 241 Abs. 1 BGB

§ 241 Abs. 1 BGB lautet:

Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

Definition: Leistung i.S.d. § 241 Abs. 1 BGB ist ein bestimmtes Verhalten des Schuldners, das auch in einem Unterlassen bestehen kann. Je nach Schuldverhältnis kann die Leistung auch die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges sein.

Der entscheidende Unterschied zwischen Rücksichtspflichten nach § 241 Abs. 2 BGB und den Leistungspflichten nach § 241 Abs. 1 BGB liegt darin, dass die Leistungspflichten einklagbar sind.

Schema: Leistungspflichten, § 241 Abs. 1 BGB:

  1. Schuldverhältnis
  2. Nebenpflichtverletzung
  3. Keine Exkulpation, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
  4. Schaden
  5. Rechtsfolgen

1. Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, das mindestens den Schuldner dem Gläubiger gegenüber zur Erbringung einer Leistung und/oder zur Rücksichtnahme verpflichtet.

Im weiteren Sinne ist das Schuldverhältnis die Gesamtheit der zwischen diesen Personen bestehenden rechtlichen Beziehungen. Im engeren Sinne ist das Schuldverhältnis das einzelne Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung verlangen zu können.

2. Keine Exkulpation, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB

Eine Besonderheit ist, dass der Schuldner sich exkulpieren können muss (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Er trägt die Beweislast für seine Entschuldigung und nicht, wie sonst im Schuldrecht, der Gläubiger für das Verschulden des Schuldners. Der Schuldner muss jedoch mindestens fahrlässig gehandelt haben (§ 276 Abs. 2 BGB).

3. Rechtsfolgen

Es handelt sich um Schadensersatz neben der Leistung. Der Anspruch auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht bleibt somit bestehen. Die Nebenplichten sind nichtsynallagmatisch, der Anspruch auf die Gegenleistung bleibt also auch bestehen. Es erfolgt nur der Ersatz des Integritätsschadens.

III. Rücksichtspflichten, § 241 Abs. 2 BGB

§ 241 Abs. 2 BGB lautet:

Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Definition: Schutzpflicht ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils.

1. Wesentliches zu Absatz 2 des § 241 BGB:

Rücksichtspflichten sind nicht selbstständig einklagbar. Trotzdem kann ein Rücktrittsrecht oder ein Schadensersatzanspruch entstehen.

Umfang und Inhalt variieren je nach Art des Schuldverhältnisses. Das Schuldverhältnis kann sich jedoch auf die Pflichten aus Absatz 2 des § 241 BGB beschränken, wenn es (noch) keine primäre Leistungspflicht gibt, vgl. § 311 Abs. 2 BGBHierdurch werden mit Hilfe des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch Nicht-Vertragspartner geschützt.

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2. Fallgruppen der Rücksichtspflichten, § 241 Abs. 2 BGB

Unter der Verletzung von Rücksichtsnahmepflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB können unendlich viele Fälle subsumiert werden, in der Vergangenheit haben sich jedoch einige Fallgruppen herauskristallisiert. Die wichtigsten sollen hier vorgestellt werden.

a) Verletzung von Schutzpflichten

Definition: Eine Schutzpflicht ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils.

Anders gesagt: Die Parteien haben sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Dies ist vergleichbar mit der sog. Verkehrssicherungspflicht bei § 823 BGB bzw. im Deliktsrecht allgemein.

Beispiel: Ein Maler ist verpflichtet, bei seinen Arbeiten darauf aufzupassen, dass er die in der Wohnung befindlichen Gegenstände des Auftraggebers nicht beschmutzt.

b) Verletzung von Aufklärungs- bzw. Auskunftspflichten

Grundsätzlich muss sich jede Partei bei Vertragsschluss selbst informieren. Etwas anderes gilt, wenn die andere Partei bestimmte Aufklärungs- oder Auskunftspflichten treffen.

Definition: Aufklärungs- bzw. Auskunftspflichten verpflichten eine Partei, den anderen Teil über bestimmte Umstände zu informieren.

Beispiel: Der Verkäufer ist bei falschen Angaben, die sich nicht auf Sachmängel beziehen, gegenüber dem Käufer nicht verpflichtet, diesen über sämtliche Umstände, die bedeutsam sein könnten, zu informieren. Bestehen bei der Käuferseite hingegen etwaige Fragen, so entsteht bei dem Verkäufer eine Pflicht, die erhoffte Beantwortung vollumfänglich und wahrheitsgetreu zu erteilen oder aber zu verweigern. Bei falscher Antwort (auch aus Fahrlässigkeit) hat der Käufer einen Schadensersatzanspruch.

Tätigt der Verkäufer nach Beendigung des Vertrages unwahre Angaben, die sich auf die Beschaffenheit der Sache beziehen, so kann der Käufer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstanden ist.

Bei Ansprüchen wegen falscher Angaben, die sich auf Sachmängel beziehen, könnten dem Gläubiger neben den Mängelrechten weitere Rechte zustehen. Die Rechtsprechung (BGH NJW 1997, 3227) lässt nur in Ausnahmefällen eine selbstständige Beratungspflicht zu.

Fahrlässige Angaben des Verkäufers über die Eignung der Kaufsache sind nach Ansicht des BGH (BGH NJW 2004, 2301) nicht schadensersatzpflichtig. Die Haftung wird durch die Gewährleistungsansprüche verdrängt. Folglich beschränkt sich die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers, allein auf diejenigen Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die er kennt oder kennen muss.

Besonders relevante Umstände, die für die Entscheidung der anderen Partei von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden.

c) Verletzung von Leistungstreuepflichten

Definition: Unter der Leistungstreuepflicht wird die Pflicht, alles zu Unterlassen, was den Vertragszweck oder Leistungserfolg gefährden oder verhindern könnte, verstanden.

Beispiel: Umfangreiche Werbemaßnahmen nach Verkauf für einen höheren Preis.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.