Maklervertrag: Vergütungsanspruch, § 652 BGB

Maklervertrag: Vergütungsanspruch, § 652 BGB

Zu den Tätigkeitsverträgen gehört neben Arztvertrag, Gastwirtshaftung, Auslobung, Dienst- und Werkvertrag und Verwahrungshaftung auch der Maklervertrag. Diese von Studierenden eher schnell überflogene Thematik hat dennoch erhebliche Bedeutung. Die Prüfungsreihenfolge und die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 652 BGB erörtert der folgende Beitrag.
Vergütungsanspruch makler
Lecturio Redaktion

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21.08.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines zum Maklervertrag

Maklerverträge besitzen bei der Vermittlung von Immobilien, Wohnungen, Versicherungen oder auch Krediten eine bemerkenswerte Bedeutung. Kennzeichnend für diesen Vertragstyp ist, dass der Makler erst dann einen Vergütungsanspruch besitzt, wenn er seine Leistung erbracht hat. Somit ist dieser Vertrag, ähnlich dem Werkvertrag erfolgsbezogen.

Beachte: Sondervorschriften gelten für den Handelsmakler, §§ 93 ff. HGB.

Der Vergütungsanspruch nach § 652 BGB wird nach dem folgenden Prüfungsschema geprüft:

Prüfungsschema: Vergütungsanspruch, § 652 BGB
1. Vertrag
2. Maklervertrag
3. Nachweis oder Vermittlung eines Vertrages
4. Vertrag mit Drittem
5. Kausalität, keine Vorkenntnis
6. Rechtsfolge: Vergütungsanspruch des Maklers nach § 652 BGB

II. Maklervertragsschluss

Der Vertrag erweist sich als einseitig, verpflichtender Vertrag.

Dabei ist der Makler nicht verpflichtet, für den Auftraggeber tätig zu werden oder einen bestimmten Erfolg zu erzielen. Demgegenüber muss der Auftraggeber die vereinbarte Provision begleichen. Der Provisionsanspruch besteht gewiss nur, wenn ein Vertrag anlässlich des Nachweises oder einer Vermittlung des Maklers zustande kommt. Die Aktivität des Maklers muss also ursächlich für den Abschluss eines wirksamen Vertrages zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten sein.

Der Makler muss den Vertragsschluss darlegen und beweisen.

Beim Fehlen einer Einkommensvereinbarung greift § 653 Abs. 1 BGB ein. Ein Maklerlohn gilt hiernach als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe der Vergütung regelt dabei § 653 Abs. 2 BGB. Folge dieser Regelung ist, wie bei den Dienst- und Werkverträgen nach §§ 612, 631 BGB, die Unwirksamkeit des Vertrages, wegen Nichteinigung über eine wesentliche Eigenschaft.

Einer Form bedarf der Maklervertrag nicht.

Beachte: Bei der Vermittlung von Grundstücksgeschäften muss die analoge Anwendung des § 311b Abs. 1 BGB beachtet werden.

Der Maklervertrag ist nichtig, wenn der Makler mit der anderen Partei verflochten ist. Von besonderer Bedeutung ist hier die Anordnung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Dem Makler steht folglich kein Vergütungsanspruch zu, wenn er selbst Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der vermittelten Wohnräume ist.

Beachte: § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist auf Kaufverträge über Wohnhäuser oder Eigentumswohnungen nicht verwendbar; hierbei wird auf die Regeln der Verflechtung zurückgegriffen.

III. Kausalität, keine Vorkenntnis

Der Interessent muss durch den Makler von dem Objekt Kenntnis erlangt haben (Nachweispflicht). Der Provisionsanspruch entfällt dann, wenn er von diesem Objekt vor dem Tätigwerden des Maklers erfahren hat. Dagegen kann der Makler seine Provision auch ergänzend verdienen, indem er den Interessenten weitere Auskünfte entgegenbringt, die für den Kaufentschluss bedeutsam waren.

Beispiel 1: Der Kunstakademie-Fall (NJW 1996, 114)

Wenn der Makler nur noch Nebeninformationen liefern konnte, die für den Kaufvertrag nicht entscheidend waren, entsteht kein Provisionsanspruch.

Beispiel 2: Der Nachweismakler-Fall (NJW 2003, 991)

Der Nachweismakler kommt relativ wenig mit dem konkreten Vertragsschluss in Berührung, sondern muss nur den Nachweis der Vertragsschlussgelegenheit erbringen. Die Kausalität des Maklers wird bejaht, auch wenn der Hauptvertrag erst durch weitere Tatkräfte der Parteien zustande kommt.

Beispiel 3: Nachverhandlungen (BGH 25.2.1999 Az.: III ZR 191/98)

Im vorliegenden Sachverhalt hatte die Klägerin der Beklagten eine Eigentumswohnung aufgrund einer Annonce für 420.000 DM nachgewiesen. Die Verhandlungen führten nicht zum Vertragsschluss. Angesichts einer weiteren Annonce der Verkäuferin, in der die Wohnung für 395.000 DM angeboten wurde, kam der Kaufvertrag über eine Summe von 385.000 DM zustande. Die Beklagte ist der Meinung, dass nicht der Nachweis der Klägerin, hingegen die eigenen Bemühungen der Verkäuferin zum Vertragsschluss geführt hätten.

Dieser BHG-Klassiker war ausschlaggebend für weitere Nachweismaklerverträge. Das hier ein solcher vorliegt, ist unstreitig. Die Klägerin hat die Leistung erbracht. Ihr Nachweis war mitursächlich für den konkreten Vertragsschluss. Denn die Verringerung des Kaufpreises um 35.000 DM hat das Objekt nicht wesentlich verändert. Die Frage die sich der BGH letztlich gestellt hat, war also ob die Leistung wesentlich für den Vertrag war. Dies wurde bejaht.

IV. Hauptvertrag

Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Abschluss eines gültigen Hauptvertrages. Als Vertragshindernisse kommen neben der Nichtigkeit nach §§ 134 oder 138 BGB, die Anfechtung i.S.d. §§ 119 ff., 142 BGB in Betracht. Nachträgliche Ereignisse wie Kündigung, nachträgliche Unmöglichkeit, gesetzliches Rücktrittsrecht, Aufhebung des Vertrages heben den Provisionsanspruch nicht auf.

Bei dem Erwerb in der Zwangsvollstreckung kann nur im Individualvertrag eine Provision versprochen werden (NJW 1990, 2744); allerdings nicht in der AGB (NJW 1992, 2568).

V. Pflichtverletzung des Maklers

Vor allem bei Vermittlungen von Kapitalanlagen (also: Aktien, Warenterminoptionen, Grundstückserwerb im Ausland) liegen oftmals Pflichtverletzungen des Maklers vor. An dieser Stelle kann sich der Makler schadensersatzpflichtig machen oder gar seinen Provisionsanspruch nach § 654 BGB verwirken. Neben dem Anspruch aus § 280 BGB kommt ein Anspruch aus §§ 280, 311 Abs. 2, Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung in Frage. Im Falle das der Makler Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist, haftet dieser i.S.d. §§ 280 ff., 311 Abs. 2 i.V.m. § 278 BGB.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.