Grundlagen
Aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich die Pflicht des Verkäufers, die Kaufsache dem Käufer mangelfrei zu verschaffen. Es handelt sich somit um eine Hauptpflicht des Verkäufers aus dem Vertrag. Die Rechte des Käufers ergeben sich bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache dann aus § 437 BGB.
Der Käufer hat jedoch zumeist dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung i.S.v. § 439 BGB zu bieten. Dieser Nacherfüllungsanspruch ist somit vorrangig (Recht zu zweiten Andienung). [Musielak/Hau, § 8 Rn. 867]
Sachmangel
Zur Geltendmachung der Ansprüche aus § 437 BGB muss allerdings ein Sachmangel vorliegen. Daher muss stets zuerst geklärt werden, ob ein solcher vorliegt. Der Begriff des Sachmangels ergibt sich aus § 434 BGB.
Vereinbarte Beschaffenheit
Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Vertragliche Absprachen sind somit stets vorrangig. Ein Sachmangel liegt danach vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Kaufsache negativ von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Auf die Erheblichkeit der Abweichung kommt es nicht an. [Musielak/Hau, § 8 Rn. 873]
Es ist danach zu prüfen, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss Aussagen über die Sache trifft. Auch kann es genügen, wenn der Käufer einen bestimmten Zweck mit der Sache verfolgt und der Verkäufer dies weiß. [Looschelders, § 3 Rn. 44 ff.]
Unter Beschaffenheit der Kaufsache fallen alle natürlichen Eigenschaften, also etwa das Material, der Zustand, Farbe etc. Auch die Beziehungen der Sache zur Umwelt gehören zu ihrer Beschaffenheit. Zur Beschaffenheit zählt allerdings nicht der Wert der Sache. [Musielak/Hau, § 8 Rn. 881 ff.]
Eignung der Sache
Sollte keine Beschaffenheit vereinbart worden sein, liegt ein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vor, wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Auch diese Regelung ist somit ebenso stark von dem jeweiligen Vertrag abhängig.
Es wird jedoch auf die Vorstellung beider Parteien abgestellt und nicht einseitig auf die des Käufers. Die Regelung des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB ist jedenfalls nachrangig gegenüber der des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. [Looschelders, § 3 Rn. 47]
Übliche Beschaffenheit
Falls sich die Parteien keine vertragliche Verwendung vorgestellt haben sollten, greift § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ein. Danach liegt kein Sachmangel vor, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Diesem Auffangtatbestand kommt in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zu, da zumeist keine vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der Sache vorliegen.
Umstritten ist das Verhältnis von der Vorstellung des Käufers und der üblichen Beschaffenheit: Im Regelfall ist die Vorstellung des Käufers identisch mit der üblichen Beschaffenheit. Es ist bei der Vorstellung des Käufers auf einen Durchschnittskäufer abzustellen. [Musielak/Hau, § 8 Rn. 876]
Bedeutung erlangt die Vorstellung des Käufers vor allem bei Gebrauchtsachen, da dort meist keine übliche Beschaffenheit vorliegt. Im Ergebnis ist dies jedoch stets einzelfallabhängig. [Looschelders, § 3 Rn. 48]
Gem. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehören zur Beschaffenheit der Sache auch Eigenschaften, welche der Verkäufer (selbst oder durch Dritte) öffentlich zusichert oder die der Käufer durch Werbung vermittelt bekommt. Sollte die Werbung jedoch nicht die Kaufentscheidung beeinflusst haben, ist diese unerheblich. [Musielak/Hau, § 8 Rn. 885]
Unsachgemäße Montage
Ein Sachmangel liegt gem. § 434 Abs. 2 S. 1 BGB auch vor, wenn eine unsachgemäße Montage durch den Verkäufer oder etwaiger Erfüllungsgehilfen vorgenommen wurde. Dabei ist es unerheblich, ob sich dadurch eine Qualitätsminderung der Sache ergibt. [Looschelders, § 3 Rn. 57 ff.]
Gem. § 434 Abs. 2 S. 2 BGB gilt dies sogar, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist.
Anders- und Zu-Wenig-Leistung
Aus § 434 Abs. 3 BGB ergibt sich zuletzt, dass es sich auch um einen Mangel handelt, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Rechtsmängel
Die Kaufsache kann neben Sachmängeln allerdings auch Rechtsmängel innehaben, wie sich aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt. Wann die Sache rechtsmangelfrei ist, ergibt sich aus § 435 BGB. Dies ist der Fall, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Dies sind in erster Linie dingliche Rechte Dritter wie Pfandrechte und Anwartschaftsrechte.
Gem. § 435 S. 2 BGB ist die Sache auch rechtsmangelhaft wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Die Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Rechtsmangels sind vollkommen identisch mit denen eines Sachmangels, da das Gesetz diesbezüglich keine Unterscheidung trifft.
Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit
Die Sache muss gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zur Zeit des Gefahrübergangs mangelhaft sein. Dies ist gem. § 446 S. 1 BGB mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer der Fall. Beim Versendungskauf gilt § 447 Abs. 1 BGB, wonach die Gefahr bereits bei Übergabe an die Transportperson übergeht.
Gem. § 446 S. 3 BGB geht die Gefahr auch auf den Käufer über, sobald er sich im Annahmeverzug befindet.
Quellen
- Looschelders, Dirk: Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Auflage 2014.
- Musielak, Hans-Joachim / Hau, Wolfgang: Grundkurs BGB, 13. Auflage 2013.