Mietrecht | Kündigung, § 568 BGB

Mietrecht | Kündigung, § 568 BGB

Diese Beitrag erklärt § 568 BGB etwas genauer und vor allem im Kontext. Besonders zu beachten ist, dass sich § 568 BGB Paragraph im zweiten Absatz auf weitere Paragraphen des Mietrechts bezieht.
Mietrecht Kündigung
Lecturio Redaktion

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20.02.2024

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Inhalt

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§ 568 BGB:  Form und Inhalt der Kündigung

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

Tipp: Lies dir zunächst den Überblicksartikel zum Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) durch.

I. Kündigungsformen

Als Mieter oder Vermieter kommt man irgendwann in eine Situation, in der ein bestimmtes Mietverhältnis beendet werden soll. Der Gesetzgeber sieht Wohnraum jedoch als besonders schutzwürdig an und schreibt deswegen spezielle formelle und materielle Vorgaben bezüglich der Beendigung von Mietverhältnissen vor. Die Betonung liegt hier auf Wohnraum; für Geschäftsräume gelten diese Vorgaben meist nicht.

Möchte man nun ein Mietverhältnis aufkündigen, unterscheidet sich die Vorgehensweise je nach Art des Mietverhältnisses. Handelt es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, muss eine sogenannte ordentliche Kündigung vorgenommen werden, die unter Einhaltung der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Kündigungsfristen erfolgen muss.

Handelt es sich hingegen um ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit, das vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer gekündigt werden soll, ist man in der Regel mit langen gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen konfrontiert. Diese können jedoch in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen umgangen und das Mietverhältnis vorzeitig gekündigt werden. Man spricht von einer außerordentlichen befristeten Kündigung.

Demgegenüber steht die außerordentliche unbefristete Kündigung. Diese liegt dann vor, wenn das Mietverhältnis fristlos oder nach der verhältnismäßig kurzen Mindestfrist von drei Monaten beendet wird.

II. Schriftform

Unabhängig davon, zu welcher Kategorie die Kündigung zählt, kommt generell § 568 Abs. 1 BGB zum Tragen, denn die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und vom Ersteller eigenhändig unterschrieben sein. Zu beachten ist jedoch, dass das Mietverhältnis auf Zeit (befristeter Mietvertrag) zum Ende der vereinbarten Zeit nicht schriftlich gekündigt werden muss, sondern durch Zeitablauf endet.

Andererseits muss die Kündigung auch dann nicht zwingend schriftlich erfolgen, wenn der Wohnraum ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und vom Vermieter völlig oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet wurde, vorausgesetzt, der Wohnraum wurde nicht an eine Familie vermietet.

III. Notwendiger Inhalt

Inhaltlich muss in der Kündigung deutlich der Wille zur Beendigung des Mietverhältnisses zum Ausdruck kommen. Es dürfen keine Bedingungen daran gebunden sein. Die reine Erklärung zur Absicht der Kündigung oder deren Ankündigung reichen nicht aus. Darüber hinaus sollte ein Termin enthalten sein, auf den die Beendigung festgelegt ist. Ist dies nicht der Fall, endet das Mietverhältnis mit Ablauf der gesetzlichen Frist.

IV. Widerspruchsrecht

§ 568 Abs. 2 BGB hingegen betrifft die inhaltlichen Anforderungen einer Kündigung an den Vermieter und das Widerspruchsrecht. Der Abschnitt des Paragrafen besagt, dass ein Mieter vom Vermieter auf die Möglichkeit eines Widerspruchs aufmerksam gemacht werden sowie über dessen Frist und Form rechtzeitig aufgeklärt werden muss.

Das bedeutet, dass ein Mieter einer Kündigung widersprechen und auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses bestehen kann, trotz berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses. Dieser Sachverhalt ist in § 574 BGB beschrieben; man nennt die Norm auch „Sozialklausel“. Sie greift dann,

wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Von Härte spricht der Gesetzgeber unter anderem auch,

wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Ein Widerspruch ist aber beispielsweise ebenfalls gerechtfertigt, wenn eine schwere Erkrankung, hohes Alter oder Gebrechlichkeit vorliegen.

Auch ein Widerspruch muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben erfolgen (gemäß § 574 Abs. 1 BGB). Betrifft dieser mehrere Mieter, müssen sämtliche Beteiligte ihre Unterschrift leisten. Des Weiteren muss das Schreiben spätestens zwei Monate vor dem Ende der Kündigungsfrist bei dem Vermieter eintreffen. Diese Zeitspanne gilt nicht, wenn der Vermieter davon abgesehen hat, in der Kündigung oder rechtzeitig vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Option des Widerspruches hinzuweisen. Sollte dies der Fall sein, kommt ein späterer Widerspruch infrage, wobei dieser spätestens im ersten Termin eines potenziellen Räumungsprozesses geltend gemacht werden muss.

Ein Mieter hat auf das Widerspruchsrecht nach § 574 BGB keinen Anspruch, wenn eine berechtigte außerordentliche unbefristete Kündigung durch den Vermieter ausgesprochen wurde.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.