Mordmerkmal Verdeckungsabsicht, § 211 Abs. 2 Gr. 3 Alt. 2 StGB

Mordmerkmal Verdeckungsabsicht, § 211 Abs. 2 Gr. 3 Alt. 2 StGB

Die Verdeckungsabsicht ist neben der Heimtücke eines der beliebtesten Prüfungsthemen im Rahmen der Tötungsdelikte. Sie ist neben den Fällen der 1. Gruppe der Mordmerkmale ein weiterer Fall eines niedrigen Beweggrundes: Der Täter nimmt den Tod eines Menschens in Kauf, um eine Straftat zu verdecken.
Mordmerkmal Verdeckungsabsicht
Lecturio Redaktion

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20.02.2024

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Inhalt

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Tipp: Schau dir unseren allgemeinen Artikel zum Mord gem. § 211 StGB an!

I. Objektiver Tatbestand

Objektiv muss es sich auch hier bei der zu verdecken Tat um eine Straftat des StGB handeln. Dabei ist irrelevant, ob der Täter die andere Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, die Tat versucht oder vollendet ist oder ob der Täter durch die Tötung des Opfers seine eigene Tat oder die Tat eines Dritten verdecken will.

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Keine Voraussetzung für die Verdeckungsabsicht ist jedoch nach überwiegender Ansicht, dass der Täter, sollte seine Tat „auffliegen“, mit einer Strafverfolgung rechnet. Ausreichend ist, dass er außerrechtliche Konsequenzen vermeiden will.

Weder muss die Straftat tatsächlich durch die Tötung verdeckt werden noch muss überhaupt objektiv eine Straftat vorgelegen haben: Entscheidend ist nur die Vorstellung des Täters, wonach er (oder ein Dritter) eine Straftat begangen hat, die aber objektiv nicht strafbar, gerechtfertigtentschuldigt oder verjährt sein kann.

Der Täter muss bloß den nach seiner Vorstellung bestehenden rechtlichen oder außerrechtlichen Konsequenzen durch die Tötung des Opfers ausweichen wollen.

II. Subjektiver Tatbestand

Der angestrebte Erfolg des Täters, d.h. die Verdeckung der anderen Tat, muss nicht tatsächlich eingetreten sein. Mit Verdeckungsabsicht tötet auch derjenige, der überhaupt keine andere Straftat begangen hat, weil sein Verhalten nicht tatbestandsmäßig, gerechtfertigt oder entschuldigt war.

Verdeckungsabsicht kann auch dann noch vorliegen, wenn die Vortat als solche bereits entdeckt ist, es dem Täter aber noch darauf ankommt, seine eigene Täterschaft zu verheimlichen. Der Täter muss dann aber bei der Tötung subjektiv noch davon ausgehen, selbst als Täter der Vortat nicht schon identifiziert zu sein.

III. Absicht oder Eventualvorsatz?

Umstritten ist, ob die Tötung als Mittel der Verdeckung eingesetzt werden muss, oder ob es bereits ausreicht, dass die Verdeckungshandlung an sich das Mittel der Verdeckung, der Todeseintritt dagegen nur eine unbeabsichtigte aber billigend in Kauf genommene Nebenfolge der Verdeckungshandlung ist.

Hier gilt es zwei Fallgruppen zu unterscheiden

  • Fallgruppe 1: Wenn der Täter davon ausgeht, dass er vom Opfer identifiziert werden kann, dann kann die Verdeckung nur durch eine erfolgreiche Tötung erreicht werden. Aus der Möglichkeit der Identifizierung ergibt sich die Entdeckungsgefahr, so dass in dieser Fallgruppe Eventualvorsatz nicht ausreichen kann. Es muss direkter Vorsatz vorliegen.
  • Fallgruppe 2: Wenn der Täter davon ausgeht, nicht erkannt worden zu sein und selbst bei Weiterleben des Opfers keine Identifizierung befürchtet, sodass nach der Tätervorstellung auch ohne die Tötung eine Verdeckung der Tat möglich wäre, dann ist streitig, ob Handlungen, die mit Verdeckungsabsicht vorgenommen worden, mit nur bedingtem Tötungsvorsatz zusammentreffen können:
    • Die Mindermeinung verlangt, dass der Täter in jedem Fall gerade die Tötung als Mittel der Verdeckung einsetzt.
    • Nach der herrschenden Auffassung ist eine Tötungsabsicht nicht erforderlich, vielmehr muss der Täter (nur) beabsichtigen, dass die Handlung, die letztlich zur Tötung führt, die Verdeckung bewirkt. Opfer eines Verdeckungsmordes kann also jeder durch diese Handlung (vorsätzlich) getötete Mensch sein, auch wenn von ihm selbst überhaupt keine Entdeckungsgefahr ausgeht.
    • Der herrschenden Meinung ist zu folgen: Die erhöhte Verwerflichkeit, Menschenleben zur Verdeckung einer Straftat zu opfern, kann nicht davon abhängen, wer die Leiche ist. Es handelt nicht nur der Täter besonders verwerflich, der den Entdecker der Vortat tötet, sondern auch der Täter, der bei der verdeckenden (Tötungs-)Handlung den Tod von unwissenden Unbeteiligten billigend in Kauf nimmt. Darüber hinaus spricht auch die Systematik hierfür: Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, beim Grundtatbestand des Totschlages eine bestimmte Vorsatzform zu fordern, also muss dies auch für das Mordmerkmal gelten, solange sich nach Sinn und Zweck nichts anderes gibt. Grund der Strafschärfung ist jedoch die verwerfliche Verbindung von Tötung und Verdeckung anderer Straftaten, was keine Absicht voraussetzt. Außerdem bezieht sich die Verdeckungsabsicht nur auf die Verdeckung, nicht auf die Tötung.

IV. Verdeckungsabsicht bei doppelt spontanem Tatentschluss?

Problematisch kann auch die Frage sein, ob es eine Verdeckungsabsicht bei doppelt spontanem Tatentschluss gibt.

Die Verdeckungsabsicht setzt keine besondere Planung der Tat voraus, sie kann deshalb auch dann vorliegen, wenn Vortat (bspw. eine Körperverletzung) und Tötung des Opfers jeweils spontan erfolgen. Vortat und Verdeckungstötung können nicht schlicht als eine einzige Tat zusammengefasst werden, da sonst immer die Verdeckungsabsicht entfiele, weil nun keine „andere“ Tat mehr vorläge, die der Täter durch die Tötung des Opfers verdecken könnte. Auch wenn die zu verdeckende Tat bereits auf den Körper oder das Leben des Opfers abzielte und unmittelbar in eine Tötung überging, kommt also eine Verdeckungsabsicht in Frage.

Maßgeblich ist, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände der Tat festgestellt wird, dass das Motiv des Täters vergleichbar mit sonstigen niedrigen Beweggründen ist.

Die frühere Rechtsprechung verneinte in den Fällen eine Verdeckungsabsicht, in denen wegen einer sog. Doppelspontanität, d.h. (z.B.) der Körperverletzungsvorsatz ebenso wie der nachfolgende Tötungsvorsatz spontan gefasst wurde und so die erste Tat und die Tötung zeitlich-räumlich unmittelbar ineinander übergingen, so dass überhaupt keine andere zu verdeckende Straftat vorläge.

Nach heutiger Auffassung des BGH ist ein Verdeckungsmord jedoch auch dann möglich, wenn die zu verdeckende Tat und die Verdeckungstötung aus einer Doppelspontanität entspringen und zeitlich-räumlich nahtlos ineinander übergehen. Zwischen Vortat und Tötung muss also kein zeitlicher Abstand liegen.

V. Restriktive Auslegung

Um der restriktiven Auslegung der Mordmerkmale beim Verdeckungsmord gerecht zu werden, werden von der Rechtsprechung zwei Möglichkeiten vorgeschlagen:

Die Verdeckungsabsicht sei als Sonderfall der niedrigen Beweggründe zu verstehen, deshalb könne Mord trotz bestehender Verdeckungsmotivation verneint werden, wenn die Tat ausnahmsweise aufgrund einer Gesamtwürdigung nicht sittlich auf tiefster Stufe steht und nicht verachtenswert ist.

Dagegen wird auch für möglich gehalten, die Rechtsfolgenlösung, welche ursprünglich für die Heimtücke entwickelt worden ist, auf die Verdeckungsabsicht zu übertragen, sodass bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände von einer lebenslanger Freiheitsstrafe unter Heranziehung von § 49 StGB abgesehen werden kann.

Nach Ansicht eines großen Teils der Literatur wird eine restriktive Einschränkung über eine Korrektur des Tatbestandes vorgenommen, wonach aufgrund einer Gesamtwürdigung die Tat als besonders verwerflich erscheinen muss.

VI. Verdeckungsmord durch Unterlassen

Fraglich ist noch, ob die Verdeckungsabsicht auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann.

Die frühere Rechtsprechung lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Täter durch ein bloßes Entfernen vom Tatort die von ihm begangene Fahrlässigkeitstat noch nicht tatsächlich verdeckt, denn der Verdeckungsbegriff sei inhaltlich von einem aktiven Tun, nicht von einem „Nichtaufdecken“ gekennzeichnet. Dass der Täter keine Hilfe leiste, könne vom Unrechtsgehalt der Tat her nicht so verwerflich sein wie die aktive Form des Mordes.

Dem folgt der BGH und die herrschende Lehre heute nicht mehr. Vielmehr könne ein Verdeckungsmord auch durch Unterlassen begangen werden. Weder stehe der Wortlaut dem entgegen, noch werde vom Garanten verlangt, die eigene Strafverfolgung zu unterstützen, er soll nur irgendwie die Lebensrettung unterstützen, dazu reiche schon ein anonymer Anruf im Krankenhaus. Dass sich dadurch seine Entdeckungsgefahr erhöhen könnte sei noch sozial adäquat und zumutbar.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.