Nutzungsersatz im EBV, §§ 987, 990 BGB

Nutzungsersatz im EBV, §§ 987, 990 BGB

§ 987 BGB: Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht. Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das unbeliebte Rechtsgebiet des Nutzungsersatzes im EBV gem. §§ 987, 990 BGB machen wir beliebt. Denn wir beschränken es auf das Wichtigste – die Rechtsfolgen. 
Nutzungsersatz
Lecturio Redaktion

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16.02.2024

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Inhalt

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Die Regeln des EBV beinhalten drei Rechtsfolgen: Nutzungsersatz, Schadenersatz und Verwendungen.

Tipp: Lies zunächst den Überblicksartikel zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.

Dieser Beitrag behandelt den Nutzungsersatz des Eigentümers gegen den Besitzer gem. §§ 987, 990 BGB

Tipp: Lies dir folgenden Artikel durch, um dich mit den Schadensersatzansprüchen im EBV auseinanderzusetzen!

I. Prüfungsschema

Der Eigentümer könnte Anspruch auf Ersatz für die aus der Sache gezogenen oder zu ziehenden Nutzungen haben.

Tipp: Keine Lust zu lesen? Sieh dir das Video zum Thema von RA Mario Kraatz an!

1. Vindikationslage

Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer Vindikationslage. Der Anspruchsteller ist zum Zeitpunkt des anspruchsbegründenden Ereignisses Eigentümer. Der Anspruchsgegner ist zu diesem Zeitpunkt Besitzer, ohne Recht zum Besitz.

Nutzungsersatz EBV § 987 BGB
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2. Bösgläubiger oder verklagter Besitzer

Bösgläubig ist gem. § 990 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 932 Abs. 2 analog BGB, wer den Mangel des Besitzrechts bei Besitzerlangung kennt oder durch grobe Fahrlässigkeit nicht kennt. Später schadet nur noch die positive Kenntnis vom mangelnden Besitzrecht, § 990 Abs. 1 S. 2 BGB.

3. Herausgabe der Nutzungen, § 100 BGB

Gem. § 100 BGB sind Nutzungen die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche die Benutzung der Sache oder des Rechts gewährt. Nach §§ 987 ff. BGB sind lediglich die Nutzungsvorteile der gem. § 985 BGB herauszugebenden Sache zu ersetzen. Nicht hingegen die eines Rechts.

II. Rechtsfolge

Das Gesetz unterscheidet nach Art des Besitzes. Für die aus der Sache gezogenen Nutzungen kann der Eigentümer Ersatz verlangen. Sind die Nutzungen nicht mehr vorhanden, ist Wertersatz in Höhe des objektiven Wertes zu leisten. Nach § 987 Abs. 2 BGB sind auch schuldhaft nicht gezogene Nutzungen zu ersetzen.

EBV Nutzungsersatz
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Der gutgläubige Besitzer soll grundsätzlich privilegiert werden. Er haftet nicht auf Nutzungsersatz, § 993 Abs. 1 HS. 2 BGB. Lediglich ausnahmsweise haftet er gem. § 993 Abs. 1 HS. 1, 812 ff. BGB auf Herausgabe der Übermaßfrüchte.

Bei unentgeltlicher Besitzerlangung ist der Besitzer gem. § 988, 812 ff., 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet.

Der bösgläubige Besitzer als auch der Prozessbesitzer, §§ 990, 987 BGB haften prinzipiell auf Herausgabe der Nutzungen die nach Eintritt der Bösgläubigkeit bzw. der Rechtshängigkeit gezogen wurden oder hätten gezogen werden müssen. Dies ist gem. § 991 Abs. 1 BGB ausnahmsweise nicht der Fall, wenn der mittelbare Besitzer gutgläubig ist.

Für den deliktischen Besitzer gelten §§ 992, 823 ff. BGB. Dieser ist ebenfalls zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet.

Der rechtsgrundlose Besitzer wird vom BGH zum Schließen einer bestehenden Regelungslücke im Gesetz § 988 BGB analog angewendet. Als Begründung wird angeführt, unentgeltlich im Sinne von § 988 BGB umfasse die Unabhängigkeit des Erwerbs von einer kompensierenden Zuwendung. Auch bei rechtsgrundlosem Erwerb fehle eine solche Verpflichtung, sodass beide gleich behandelt werden können.

Einige Auffassungen der Literatur lehnen die Ansicht des BGH ab. Trotz bestehender Vindikationslage seien §§ 812 ff. BGB anzuwenden. Sodass der Besitzer in einem Dreipersonenverhältnis ebenfalls die Möglichkeit hat dem Eigentümer die Zahlung des Entgelts an einen Dritten entgegenzuhalten.

III. Beispiel rechtsgrundloser Besitz

1. Sachverhalt

A veräußert an B einen PKW. B fährt mit dem PKW einen Monat lang. Danach wird festgestellt, dass die Übereignung des PKW zwar wirksam war, aber der Kaufvertrag nichtig ist. B gibt den PKW sofort an A heraus. A verlangt von B Nutzungsersatz.

Vindikationslage: A müsste während der Nutzungsentziehung Eigentümer sein. B müsste Besitzer ohne Recht zum Besitz sein. Die Übereignung von A an B ist wirksam. A hat daher Eigentum an B verloren. Eine Vindikationslage liegt daher nicht vor. Der Anspruch auf Nutzungsersatz richtet sich nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist, dass B um diese Nutzung bereichert ist, § 818 Abs. 3 BGB.

2. Variante

Der Kaufvertrag und die Übereignung sind nichtig.

Vindikationslage: A ist Eigentümer. B ist Besitzer ohne Recht zum Besitz. Demnach liegt eine Vindikationslage vor.

§§ 812 ff. BGB müssten anwendbar sein. Allerdings steht der Wortlaut vom § 993 Abs. 1 BGB am Ende der Anwendbarkeit der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung entgegen. Ist das Bereicherungsrecht nicht anzuwenden, kann der Eigentümer (A) vom Besitzer (B) keinen Nutzungsersatz verlangen.

Gesamtschau: A hat im Ausgangsfall sein Eigentum an B verloren. A hat damit im Vergleich zur Variante eine schlechtere Rechtstellung. A kann im Ausgangsfall Nutzungsersatz geltend machen. In der Variante, in der A eine bessere Rechtstellung hat, kann dieser nicht schlechter gestellt werden. Folglich stünde A bei Verlust des Eigentums besser als bei Erhalt des Eigentums.

  • Um ein solch widersinniges Ergebnis zu vermeiden, wendet vor allem die Literatur das Bereicherungsrecht entgegen § 993 Abs. 1 BGB an.
  • Die Rechtsprechung hingegen ist der Auffassung § 988 BGB sei analog anzuwenden. Denn unentgeltlich sei mit rechtsgrundlos gleichzusetzen, denn wer etwas unentgeltlich erhalte sei ebenso wie derjenige, bei dem das schuldrechtliche Geschäft nichtig sei nicht zur Gegenleistung verpflichtet. Dies führt zu einer Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht. Daher sind die gezogenen Nutzungen entsprechend der Normen des Bereicherungsrechts herauszugeben.

Im Falle der Verkäuferstellung des Eigentümers, kommen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis. War jedoch ein Dritter Verkäufer, kann der Eigentümer vom gutgläubigen Käufer Nutzungsherausgabe verlangen, ohne dass es dem Käufer möglich wäre den gezahlten Kaufpreis zu saldieren. Der Käufer wäre daher darauf angewiesen, den Kaufpreis vom Dritten (hier Dieb) zurückzuverlangen.

Werden hingegen entsprechend der Ansicht der Literatur die bereicherungsrechtlichen Vorschriften neben dem EBV angewendet, gilt der der Grundsatz des Bereicherungsrechts – Vorrang des Leistungsverhältnisses. Demgemäß kann nur der Dritte (hier Dieb) vom Besitzer die gezogenen Nutzungen kondizieren.

Der Besitzer hingegen kann gegenüber dem Dritten (Dieb) seinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung saldieren. Dem Eigentümer verblieben Ansprüche gegen den Dieb gem. §§ 992, 823 Abs. 1 BGB. Zwar kommen die seitens des Besitzers gezogenen Nutzungen dem Eigentümer zugute, allerdings lediglich über den Dritten. Der Eigentümer hatte insoweit das Insolvenzrisiko des Diebes zu tragen.

Tipp: Mehr dazu? Sieh dir das Video zum Thema von RA Mario Kraatz an!

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.