Die Regeln des EBV beinhalten drei Rechtsfolgen: Nutzungsersatz, Schadenersatz und Verwendungen.
Tipp: Lies zunächst den Überblicksartikel zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
Dieser Beitrag behandelt den Nutzungsersatz des Eigentümers gegen den Besitzer gem. §§ 987, 990 BGB
Tipp: Lies dir folgenden Artikel durch, um dich mit den Schadensersatzansprüchen im EBV auseinanderzusetzen!
I. Prüfungsschema
Der Eigentümer könnte Anspruch auf Ersatz für die aus der Sache gezogenen oder zu ziehenden Nutzungen haben.
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1. Vindikationslage
Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer Vindikationslage. Der Anspruchsteller ist zum Zeitpunkt des anspruchsbegründenden Ereignisses Eigentümer. Der Anspruchsgegner ist zu diesem Zeitpunkt Besitzer, ohne Recht zum Besitz.
2. Bösgläubiger oder verklagter Besitzer
Bösgläubig ist gem. § 990 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 932 Abs. 2 analog BGB, wer den Mangel des Besitzrechts bei Besitzerlangung kennt oder durch grobe Fahrlässigkeit nicht kennt. Später schadet nur noch die positive Kenntnis vom mangelnden Besitzrecht, § 990 Abs. 1 S. 2 BGB.
3. Herausgabe der Nutzungen, § 100 BGB
Gem. § 100 BGB sind Nutzungen die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche die Benutzung der Sache oder des Rechts gewährt. Nach §§ 987 ff. BGB sind lediglich die Nutzungsvorteile der gem. § 985 BGB herauszugebenden Sache zu ersetzen. Nicht hingegen die eines Rechts.
II. Rechtsfolge
Das Gesetz unterscheidet nach Art des Besitzes. Für die aus der Sache gezogenen Nutzungen kann der Eigentümer Ersatz verlangen. Sind die Nutzungen nicht mehr vorhanden, ist Wertersatz in Höhe des objektiven Wertes zu leisten. Nach § 987 Abs. 2 BGB sind auch schuldhaft nicht gezogene Nutzungen zu ersetzen.
Der gutgläubige Besitzer soll grundsätzlich privilegiert werden. Er haftet nicht auf Nutzungsersatz, § 993 Abs. 1 HS. 2 BGB. Lediglich ausnahmsweise haftet er gem. § 993 Abs. 1 HS. 1, 812 ff. BGB auf Herausgabe der Übermaßfrüchte.
Bei unentgeltlicher Besitzerlangung ist der Besitzer gem. § 988, 812 ff., 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet.
Der bösgläubige Besitzer als auch der Prozessbesitzer, §§ 990, 987 BGB haften prinzipiell auf Herausgabe der Nutzungen die nach Eintritt der Bösgläubigkeit bzw. der Rechtshängigkeit gezogen wurden oder hätten gezogen werden müssen. Dies ist gem. § 991 Abs. 1 BGB ausnahmsweise nicht der Fall, wenn der mittelbare Besitzer gutgläubig ist.
Für den deliktischen Besitzer gelten §§ 992, 823 ff. BGB. Dieser ist ebenfalls zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet.
Der rechtsgrundlose Besitzer wird vom BGH zum Schließen einer bestehenden Regelungslücke im Gesetz § 988 BGB analog angewendet. Als Begründung wird angeführt, unentgeltlich im Sinne von § 988 BGB umfasse die Unabhängigkeit des Erwerbs von einer kompensierenden Zuwendung. Auch bei rechtsgrundlosem Erwerb fehle eine solche Verpflichtung, sodass beide gleich behandelt werden können.
Einige Auffassungen der Literatur lehnen die Ansicht des BGH ab. Trotz bestehender Vindikationslage seien §§ 812 ff. BGB anzuwenden. Sodass der Besitzer in einem Dreipersonenverhältnis ebenfalls die Möglichkeit hat dem Eigentümer die Zahlung des Entgelts an einen Dritten entgegenzuhalten.
III. Beispiel rechtsgrundloser Besitz
1. Sachverhalt
A veräußert an B einen PKW. B fährt mit dem PKW einen Monat lang. Danach wird festgestellt, dass die Übereignung des PKW zwar wirksam war, aber der Kaufvertrag nichtig ist. B gibt den PKW sofort an A heraus. A verlangt von B Nutzungsersatz.
Vindikationslage: A müsste während der Nutzungsentziehung Eigentümer sein. B müsste Besitzer ohne Recht zum Besitz sein. Die Übereignung von A an B ist wirksam. A hat daher Eigentum an B verloren. Eine Vindikationslage liegt daher nicht vor. Der Anspruch auf Nutzungsersatz richtet sich nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist, dass B um diese Nutzung bereichert ist, § 818 Abs. 3 BGB.
2. Variante
Der Kaufvertrag und die Übereignung sind nichtig.
Vindikationslage: A ist Eigentümer. B ist Besitzer ohne Recht zum Besitz. Demnach liegt eine Vindikationslage vor.
§§ 812 ff. BGB müssten anwendbar sein. Allerdings steht der Wortlaut vom § 993 Abs. 1 BGB am Ende der Anwendbarkeit der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung entgegen. Ist das Bereicherungsrecht nicht anzuwenden, kann der Eigentümer (A) vom Besitzer (B) keinen Nutzungsersatz verlangen.
Gesamtschau: A hat im Ausgangsfall sein Eigentum an B verloren. A hat damit im Vergleich zur Variante eine schlechtere Rechtstellung. A kann im Ausgangsfall Nutzungsersatz geltend machen. In der Variante, in der A eine bessere Rechtstellung hat, kann dieser nicht schlechter gestellt werden. Folglich stünde A bei Verlust des Eigentums besser als bei Erhalt des Eigentums.
- Um ein solch widersinniges Ergebnis zu vermeiden, wendet vor allem die Literatur das Bereicherungsrecht entgegen § 993 Abs. 1 BGB an.
- Die Rechtsprechung hingegen ist der Auffassung § 988 BGB sei analog anzuwenden. Denn unentgeltlich sei mit rechtsgrundlos gleichzusetzen, denn wer etwas unentgeltlich erhalte sei ebenso wie derjenige, bei dem das schuldrechtliche Geschäft nichtig sei nicht zur Gegenleistung verpflichtet. Dies führt zu einer Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht. Daher sind die gezogenen Nutzungen entsprechend der Normen des Bereicherungsrechts herauszugeben.
Im Falle der Verkäuferstellung des Eigentümers, kommen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis. War jedoch ein Dritter Verkäufer, kann der Eigentümer vom gutgläubigen Käufer Nutzungsherausgabe verlangen, ohne dass es dem Käufer möglich wäre den gezahlten Kaufpreis zu saldieren. Der Käufer wäre daher darauf angewiesen, den Kaufpreis vom Dritten (hier Dieb) zurückzuverlangen.
Werden hingegen entsprechend der Ansicht der Literatur die bereicherungsrechtlichen Vorschriften neben dem EBV angewendet, gilt der der Grundsatz des Bereicherungsrechts – Vorrang des Leistungsverhältnisses. Demgemäß kann nur der Dritte (hier Dieb) vom Besitzer die gezogenen Nutzungen kondizieren.
Der Besitzer hingegen kann gegenüber dem Dritten (Dieb) seinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung saldieren. Dem Eigentümer verblieben Ansprüche gegen den Dieb gem. §§ 992, 823 Abs. 1 BGB. Zwar kommen die seitens des Besitzers gezogenen Nutzungen dem Eigentümer zugute, allerdings lediglich über den Dritten. Der Eigentümer hatte insoweit das Insolvenzrisiko des Diebes zu tragen.
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