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I. Definition und Gründung der oHG
Die Vorschriften über die oHG finden sich in §§ 105 ff. HGB.
Aus § 105 Abs. 1 HGB ergibt sich so die Definition der oHG:
Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
Sie entsteht bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Wirksam wird sie jedoch erst mit Eintragung in das Handelsregister nach § 123 Abs. 1 HGB. Eine Ausnahme liegt vor, wenn bereits vorher ein kaufmännisches Unternehmen i.S.d. § 1 HGB vorlag. Dann beginnt die Wirksamkeit bereits mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs, § 123 Abs. 2 HGB.
Eine oHG wird genauso gegründet, wie die GbR: Es braucht einen Gesellschaftsvertrag, einen gemeinsamen Zweck und eine Förderungspflicht für die Gesellschafter. Der gemeinsame Zweck ergibt sich aus § 105 Abs. 1 HGB: es muss sich um ein Handelsgewerbe gem. § 1 Abs. 2 HGB handeln.
Sollte die Gründung aus diversen Gründen nichtig sein, liegt eine sog. fehlerhafte Gesellschaft vor. Nach herrschender Meinung ist diese niemals ex tunc nichtig, sondern wird gemäß den Regeln über die Auflösung der Gesellschaft aufgelöst.
Die oHG kann gem. § 124 Abs. 1 HGB Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, dingliche Rechte erwerben, und vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist damit eine rechtsfähige Personengesellschaft i.S.v. § 14 Abs. 2 BGB und kann Vermögen bilden.
Die oHG ist gem. § 124 Abs. 1 HGB aktiv und passiv parteifähig. Wenn Auflösungsgründe nach § 131 HGB vorliegen, führt dies zur Liquidation der oHG nach §§ 145 ff. HGB. Auch an dieser Stelle kann auf den Artikel zur GbR verwiesen werden. Abgesehen von den Auflösungsgründen erfolgt die Auflösung der oHG wie die der GbR.
Tipp: Wir empfehlen daher auch den Artikel zur GbR zu lesen!
II. Gesellschafter
Um Gesellschafter einer oHG zu werden, muss man beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages mitwirken, einen Anteil übertragen bekommen oder als solcher aufgenommen werden. Zwar ist es Wesensmerkmal der oHG (und anderer Personengesellschaften), dass ihre Mitglieder konstant bleiben, allerdings ist eine Übertragung des Gesellschaftsanteils dennoch möglich. Der neue Gesellschafter haftet gem. § 130 HGB jedoch dann auch für Altschulden.
Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter bestehen aus Sozialansprüchen untereinander, etwa Zahlung von Beiträgen und Treuepflichten.
Gem. §§ 114 ff. HGB hat jeder Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis. Da dies dazu führen würde, dass die oHG nach keiner einheitlichen Linie handeln würde, kann im Gesellschaftsvertrag anderes festgehalten werden, etwa dass nur ein Gesellschafter die Alleingeschäftsführungsbefugnis besitzt.
Zur Vertretung ist gem. § 125 Abs. 1 HGB jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist. Daher ist auch dies oft im Gesellschaftsvertrag entsprechend geregelt. Auch Nicht-Gesellschafter können danach zur Vertretung berechtigt sein.
Tipp: Schau dir doch auch unser kostenloses Video zur Gründung, Auflösung und Vertretung der oHG an!
III. Haftung der oHG
Die Haftung der oHG ist von hoher praktischer Relevanz. Bei Verpflichtungen aus Rechtsgeschäft haftet die oHG mit ihrem Vermögen. Die Gesellschafter der oHG haften zudem akzessorisch für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten und Ansprüche nach §§ 280 ff., 346 ff., 812 ff. BGB. Ebenso haften sie für gesetzliche Verbindlichkeiten, welche die gemeinschaftliche Zuständigkeit aller Gesellschafter für die oHG betreffen, z.b. die Haftung aus §§ 823 ff., 31 BGB.
Die Gesellschafter haften dabei persönlich als Gesamtschuldner, §§ 128 HGB, 421 BGB. Gem. § 128 S. 2 HGB ist dies unabdingbar. Da die Akzessorietät zu einer Vergleichbarkeit mit der Lage eines Bürgen oder des Eigentümers gegen den Hypothekar führt, stehen dem Gesellschafter gem. § 129 HGB die gleichen Einwendungen zu.
Neue Gesellschafter haften auch für Altverbindlichkeiten nach §§ 128, 130 HGB. Diese Haftung kann nicht ausgeschlossen werden ggü. Dritten, § 130 Abs. 2 HGB.
Das Verhalten eines Gesellschafters bei verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen im Rahmen von tatsächlich bestehenden Schuldverhältnissen nach §§ 280 ff. BGB wird der oHG nach § 31 analog oder nach § 278 BGB zugerechnet. Besonders beachtet werden muss zudem § 425 Abs. 2 BGB.
Sollte deliktisches Verhalten eines Gesellschafters vorliegen wird § 31 BGB analog angewandt, weshalb die oHG sogar für solches Verhalten eines geschäftsführenden Gesellschafters einritt. In Folge haften sämtliche Gesellschafter gem. § 128 HGB als Gesamtschuldner.
Die Gesellschafter einer oHG setzen sich somit stets einem großen Risiko aus, da sie fast immer mit ihrem persönlichen Vermögen für das Handeln der oHG haften.
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Quellen
- Ulrich Eisenhardt / Ulrich Wackerbarth: Gesellschaftsrecht I Recht der Personengesellschaften, Teil IV §§ 16-22, 15. Auflage 2011.
- Eugen Klunzinger: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, § 5, 16. Auflage 2012.