I. Dispositionsmaxime
Die Dispositionsmaxime besagt, dass es im Zivilprozess grundsätzlich die Angelegenheit der Parteien ist, das Verfahren einzuleiten, den Gegenstand zu verändern und das Verfahren zu beenden. Die Parteien besitzen die Herrschaft über den Zivilprozess. Der Gegensatz zur Dispositionsmaxime ist die Offizialmaxime, welche im Strafprozessrecht gilt. Danach obliegt die Einleitung und Betreibung des Strafverfahrens allein dem Staat.
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II. Verhandlungsmaxime
Die Verhandlungsmaxime im Zivilprozess bestimmt, dass es grundsätzlich die Aufgabe der Parteien ist, die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen soll. Dieses Prinzip wird daher auch Beibringungsgrundsatz genannt. Dieser Grundsatz wird beschränkt durch die Frage- und Aufklärungspflicht des Richters z.B. in §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO. Im Gegensatz dazu besteht im Untersuchungsgrundsatz im Straf- und Verwaltungsverfahren. Hier obliegt der Staatsanwaltschaft die Pflicht das Geschehen von Amts wegen aufzuklären.
III. Beschleunigungsgrundsatz
Der Beschleunigungsgrundsatz mahnt die Parteien und das Gericht den Prozess in angemessener Zeit zu führen. Nur so kann der Zivilprozess sein Ziel der Rechtsverwirklichung und des Rechtsfriedens erreichen. Korrespondierend zu der anderen Bezeichnung des Grundsatzes als Konzentrationsmaxime soll gem. § 272 ZPO der Rechtsstreit möglichst in einem Haupttermin erledigt werden. Eine ähnliche Funktion hat der Grundsatz der Prozessökonomie, welcher es ermöglicht formale Fehler eines Verfahrens zu korrigieren, statt den kompletten Prozess „platzen zu lassen“.
IV. Mündlichkeitsprinzip
Das Mündlichkeitsprinzip aus § 128 ZPO besagt, dass die Anträge der Parteien und ihre Tatsachenvorträge in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind. Allein diese werden vom Gericht bei der Entscheidung berücksichtigt. Die Anträge in den Schriftsätzen sind daher lediglich Ankündigungen der Anträge und müssen in der mündlichen Verhandlung weiterhin gestellt werden. Einschränkungen erfährt der Mündlichkeitsgrundsatz beim schriftlichen Vorverfahren, dem Schiedsverfahren nach § 495a ZPO sowie der Entscheidung nach Aktenlage gem. §§ 251a, 331a ZPO.
V. Öffentlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsatz
Der Grundsatz der Öffentlichkeit aus § 169 S. 1 GVG und Art. 6 Abs. 1 EMRK besagt, dass der Zivilprozess grundsätzlich öffentlich stattfindet. Ausnahmen bestehen gem. §§ 169 ff. GVG insbesondere zum Schutz der Privatsphäre und von Jugendlichen.
Aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aus § 309 ZPO kann das Urteil nur von dem Richter gefällt werden, der der Verhandlung beigewohnt hat.
VI. Prinzipien aus dem Grundgesetz
Einige zentrale rechtstaatliche Sicherungen im Zivilprozess werden direkt aus dem Grundgesetz abgeleitet. Dies gilt für den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 EMRK und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Danach hat vor einer gerichtlichen Entscheidung jede Partei einen Anspruch auf Anhörung bzw. Unterrichtung und die Möglichkeit die eigene Ansicht in tatsächlicher und rechtlicher Sicht umfassend vorzutragen.
VII. Fazit
Einmal gelernt, erkennt man die Verfahrensgrundsätze der ZPO oft in einzelnen Regelungen wieder. Insgesamt sind diese beliebter Prüfungsstoff in mündlichen Prüfungen, denn der Prüfling kann hier beweisen, dass er vom Abstrakten auf Konkretes schließen kann. Wer dann die Ausprägungen der Verfahrensgrundsätze in den einzelnen zivilprozessualen Regelungen erkennt, kann mit einem „Punkteregen“ rechnen.