I. Die doppelfunktionale Prozesshandlung der Aufrechnung
Die aus dem materiellen Zivilrecht bekannte Aufrechnung bringt im Rahmen des Zivilprozessrechts Probleme mit sich.
Dies liegt daran, dass sich materielles Recht und Prozessrecht hierbei überschneiden. Durch die Aufrechnung sollen wechselseitige Forderungen, wenn sie in aufrechenbarer Weise einander gegenüberstehen, verrechnet und damit (wenigstens teilweise) zum Erlöschen gebracht werden.
Im Rahmen der Prozessaufrechnung kann dies jedoch aus zwei Gründen fehlschlagen:
- Einmal können die materiellen Gründe der Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB nicht vorliegen, etwa wenn die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, überhaupt nicht besteht.
- Andererseits kann auch eine materiell-rechtlich wirksame Aufrechnung aus prozessrechtlichen Gründen keine Berücksichtigung im Verfahren finden.
Streitig ist hierbei insbesondere die Rechtsnatur der Prozessaufrechnung und deren Bedeutung für der Erlöschen der Forderung im Prozess.
- Nach der prozessualen Theorie ist die Prozessaufrechnung nur eine Prozesshandlung und löst somit keine materiellen Rechtsfolgen aus. Kommt es nun zu einer Zurückweisung durch das Gericht, hat dies also keine materiell-rechtlichen Konsequenzen. Dogmatisch sieht diese Theorie in der Prozessaufrechnung ein Prozessinstitut eigener Art. Die Aufrechnungserklärung des Beklagten ist hiernach nur ein Antrag an das Gericht, welches durch ein Gestaltungsurteil die Wirkung der Aufrechnung auslösen soll.
Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen: Dogmatisch kann nicht begründet werden, dass die Aufrechnung nur wegen ihrer Erklärung im Prozess ihre materielle Gestaltungswirkung verlieren soll. Gerade dort – im Prozess, im Gericht – wird das BGB doch angewendet. - Die herrschende Meinung (zivilistische Theorie) sieht in der Prozessaufrechnung zweierlei:
Prozesshandlung und materiell-rechtliche Gestaltungswirkung. Deshalb nennt man die Prozessaufrechnung auch „Doppelfunktionale Prozesshandlung“. Hiernach kann die Aufrechnung zwar im Prozess abgewiesen werden und trotzdem gem. § 389 BGB die Gegenforderung erlöschen lassen.
II. Die Rechtshängigkeit der Gegenforderung bei der Prozessaufrechnung
Streitig ist, ob im Rahmen der Prozessaufrechnung die Forderung, mit der aufgerechnet wird, rechtshängig wird.
- Nach einer Auffassung folgt dies aus der Rechtskraftwirkung von § 322 Abs. 2 ZPO. Denn wenn das Gericht rechtskräftig eine Entscheidung über die Gegenforderung treffen kann, muss diese zunächst auch rechtshängig gewesen sein. Auch könnte der Beklagte ansonsten die Gegenforderung in einem anderen Prozess gleichzeitig einklagen, ohne dass § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO dagegen spräche.
- Die herrschende Meinung verneint dies hingegen. Laut dem Wortlaut des § 261 Abs. 1 ZPO kann der Gegenstand des Streits nämlich nur durch die Klageerhebung, und nicht etwa durch ein Verteidigungsmittel rechtshängig werden. Eine Unterscheidung zwischen der Erhebung der Klage und der Aufrechnung ergibt sich aus § 204 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 ZPO, denn dort ist ausdrücklich von der Verjährung in beiden Fällen die Rede. § 322 Abs. 2 ZPO ist dagegen vielmehr eine Ausnahmeregelung, die keine Folgerung über die Rechtshängigkeit zulässt.
III. Der Umfang der Rechtskraft bei Entscheidung über die Aufrechnung
Das Gericht entscheidet nur dann über die Gegenforderung, wenn es die Hauptforderung als erwiesen ansieht (Beweiserhebungstheorie).
In diesem Fall erhält diese Entscheidung über die Gegenforderung jedoch gem. § 322 Abs. 2 ZPO Rechtskraft.
Prinzipiell erstreckt sich der Umfang der Rechtskraft des Urteils nach § 322 Abs. 2 ZPO nur auf den Anspruch, welcher auch durch die Klage erhoben wurde, und nicht die Feststellungen oder Entscheidungen des Gerichts über die Wirksamkeit der Aufrechnung. Gäbe es § 322 Abs. 2 ZPO nicht, wäre es dem Beklagten möglich, über die Gegenforderung (über welche im Vorprozess ja schon entschieden worden ist) erneut einen Prozess führen.
Diese Vorschrift stellt jedoch eine Ausnahmevorschrift für solche Fälle dar:
Nach seinem Wortlaut kommt § 322 Abs. 2 ZPO nur zur Anwendung, wenn die Aufrechnung nicht erfolgreich war („dass die Gegenforderung nicht besteht“). Es kann sich logisch jedoch nichts anderes ergeben, wenn die Aufrechnung Erfolg hatte, denn dann ist feststehend, dass die Forderung durch die Klage und die Gegenforderung schon vor der Aufrechnung bestanden, jedoch anschließend in der Höhe der Aufrechnung erloschen sind. Deshalb muss man § 322 Abs. 2 ZPO wie folgt lesen: „dass die Gegenforderung nicht oder nicht mehr besteht“.
Eine Ausnahme gem. § 322 Abs. 2 ZPO wird jedoch nicht gemacht, wenn das Gericht überhaupt nicht über die Begründetheit der Gegenforderung entscheidet, etwa weil die Einwendung der Aufrechnung wegen prozessualer Unzulässigkeit oder eines Verbots der Aufrechnung abgewiesen wird. In diesem Fall kommt es nicht zu einer Rechtskraftwirkung.
Anders ist es jedoch, wenn der Beklagte zwar die Aufrechnung im Prozess prozessrechtlichkorrekterklärt, dastatsächliche Vorbringen aber gem. § 296 ZPO nicht berücksichtigt wird oder nicht substantiiert genugvorgetragen wird. Dann wird die Forderung sachlich und rechtskräftig gem. § 322 Abs. 2 ZPO aberkannt.
Die Rechtskraftwirkung von § 322 Abs. 2 ZPO umfasst also zweierlei:
- Einerseits die Beachtungin der Höhe, in der die Gegenforderung auch vom Gericht als begründet anerkannt wurde und deshalb durch die Aufrechnung gem. § 389 erloschen ist.
- Andererseits auch die Berücksichtigung in der Höhe, in welcher die Gegenforderung als unbegründet abgewiesen wurde.
Das Gericht berücksichtigt die Gegenforderung also nur in der Höhe, in der es auch die Hauptforderung als begründet anerkennt. Nur bezüglich dieser Summe wirkt die Rechtskraftwirkung von § 322 Abs. 2 ZPO.
IV. Aufrechnung gegen den eingeklagten Teil bei Teilklagen
Hierbei ist fraglich, gegen welchen Teil der Gesamtforderung die Aufrechnung gegen eine Teilklage wirkt. Sorgt die Aufrechnung für das Erlöschen des eingeklagten Teils der Hauptforderung nach § 389 BGB, dann wird die Teilklage als unbegründet abgewiesen und der Kläger muss gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten tragen. Die übrigen Restsumme müsste er dann ggf. erneut einklagen.
Wenn die Aufrechnung jedoch gegenüber dem nicht eingeklagten Teil ihre Wirkung entfaltet, dann kann die Klage erfolgreich sein und der Beklagte müsste die Kosten tragen.
Wie nun aufgerechnet wird, ergibt sich aus § 396 BGB:
Hiernach kann der Aufrechnende bestimmen, welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Im Regelfall wird der Beklagte seine Gegenforderung gegen die eingeklagte Forderung gelten lassen, denn so gewinnt er den Prozess.
Jedoch kann der andere Teil gem. § 396 Abs. 2 BGB der Bestimmung des Aufrechnenden unverzüglich widersprechen. Dann wird § 366 Abs. 2 BGB entsprechend angewandt: Nach dieser Norm gilt eine gesetzliche vorgeschriebene Reihenfolge der Aufrechnungswirkung.
Wenn beide Forderungen etwa fällig und gleich sicher sind, wirkt die Aufrechnung gegen die Forderung, welche dem Aufrechnenden lästiger ist. Dies ist immer die bereits eingeklagte Teilsumme, denn eine schon rechtshängige Forderung ist immer lästiger, weil Kosten für die Verteidigung aufgewendet werden müssen und es zu einer Zwangsvollstreckung kommen kann.
V. Sachliche Zuständigkeit und besonderer Gerichtsstand der Widerklage, § 33 ZPO
Bei einer Widerklage müssen immer, wie bei jeder Klage, die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Das heißt, dass zunächst ordnungsgemäß Klage erhoben worden sein muss, dies erfolgt gem. §§ 253 Abs. 1, 271 Abs. 1 ZPO durch das Einreichen einer Klageschrift und deren Zustellung. Des Weiteren kann sie durch eine Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung gem. §§ 261 Abs. 2 S. 1. Alt, 297 Abs. 1 ZPO auch ohne Einreichung eines Schriftsatzes erhoben werden.
Weiterhin müsste das jeweilige Gericht auch sachlich zuständig sein. Dabei ist im Falle der Widerklage zu beachten, dass gem. § 5 ZPO keine Zusammenrechnung von Klage und Widerklage vorgenommen wird, entscheidend ist der jeweils höhere Streitwert.
Außerdem kann in diesen Fällen gem. § 33 ZPO ein besonderer Gerichtsstand angenommen werden. Das Gericht der Klage ist hiernach nur dann auch für die Widerklage zuständig, wenn ein Zusammenhang zwischen der Widerklage und der Klage besteht.
Ein solcher Zusammenhang hat prozessuale Natur, maßgeblich ist insbesondere jedoch auch der wirtschaftliche, und nicht nur der rechtliche Zusammenhang. Er entspricht in großen Teilen der Konnexität von § 273 BGB, es geht somit um einen einheitlichen Lebenssachverhalt. § 33 ZPO eröffnet also nur dann einen besonderen Gerichtsstand, wenn Widerklage und Klage ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang verbindet.
Quellen
- Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht, 30. Aufl. 2011.
- Schilken, Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2014.