Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO

Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO

Die Verpflichtungsklage ist die Klageart im Verwaltungsprozessrecht, die zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch die Verwaltung führen soll. Der Hauptunterschied zur Anfechtungsklage ist, dass nicht ein erlassener Verwaltungsakt angegriffen wird, sondern die Verwaltung verpflichtet werden soll, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Im Jurastudium ist die Verpflichtungsklage von ebenso zentraler Bedeutung wie die Anfechtungsklage. Dieses Prüfungsschema hilft in der Fallbearbeitung den Überblick zu bewahren.
Verpflichtungsklage
Lecturio Redaktion

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16.02.2024

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Inhalt

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Allgemeines zur Verpflichtungsklage

Im Wege der Verpflichtungsklage kann der Kläger sein Ziel des Erlasses eines Verwaltungsakts erreichen. Das Urteil bei einer erfolgreichen Verpflichtungsklage verpflichtet die Verwaltung zum Erlass des durch den Kläger begehrten Verwaltungsakts, vgl. § 113 V VwGO. Dies kann das Gericht wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht selbst vornehmen. Im Unterschied zur Anfechtungsklage ist das Urteil daher nicht rechtsgestaltend.

Sofern der Erlass eines Verwaltungsakts durch die Verwaltung abgelehnt wird und danach die Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts erhoben wird, spricht man auch von einer Versagungsgegenklage. Der Verpflichtungsantrag enthält dann zugleich den Antrag, den ablehnenden Verwaltungsakt aufzuheben. Eine separate (Anfechtungs-) Klage ist somit nicht mehr nötig.

Im Fall dass die Verwaltung den begehrten Verwaltungsakt trotz Antrags des Klägers nicht erlässt, spricht man auch von einer Untätigkeitsklage.

Der richtige Obersatz und das Prüfungsschema werden natürlich durch die Aufgabenstellung bedingt. Für den klassischen Fall der Frage nach den Erfolgsaussichten einer Klage lautet der Obersatz:

“Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.”

A. Zulässigkeit der Klage

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO

Sofern keine aufdrängenden Sonderzuweisungen bestehen, ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handelt. An dieser Stelle können die Abgrenzungstheorien erörtert werden, wenn diese Frage problematisch ist. Ansonsten genügt es, anhand einer Theorie den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet zu erklären.

Anfechtungsklage § 40 VwGO Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
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Tipp: Für weitere Ausführungen zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs empfehlen wir in diesem Artikel weiterzulesen.

II. Statthafte Klageart, § 42 I 1 2.Var. VwGO

Folgende Sätze können an dieser Stelle standardmäßig benutzt werden:

“Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO). Die Verpflichtungsklage entspricht dann dem Begehren des Klägers, wenn dieser den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts begehrt.”

An dieser Stelle erfolgt die Abgrenzung zu den anderen Klagearten der VwGO.

Tipp: Wir empfehlen daher auch den Artikel zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, in dem der Unterschied der beiden Klagearten deutlich wird.

Es sollte in der Klausur noch kurz festgestellt werden, ob es sich um eine Versagungsgegenklage oder Untätigkeitsklage handelt (Schlagwörter sind in der Klausur auch immer zu nutzen- Korrekturen halten Ausschau danach!).

Statthaftigkeit Verpflichtungsklage Versagungsgegenklage Untätigkeitsklage
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III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

Der Kläger ist klagebefugt, wenn er substantiiert vorträgt, dass durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts bzw. das Unterlassen des Verwaltungsakts die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte besteht. Dies ist der Fall, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat. In der Fallbearbeitung solle möglichst genau die Norm zitiert(!) werden, aus welcher sich dieser Anspruch ergeben könnte. Dabei ist nur subsidiär auf Grundrechte zurückzugreifen.

Achtung häufiger Fehler: Die Adressatentheorie ist bei der Verpflichtungsklage nicht anwendbar(!) Allein das Ablehnen des Erlasses eines Verwaltungsakts verleiht keine Klagebefugnis.

IV. Vorverfahren, § 68 VwGO

Das Vorverfahren muss bei der Versagungsgegenklage grundsätzlich ordnungsgemäß und erfolglos durchgeführt worden sein. Bei bloßer Untätigkeitsklage gibt es keinen ablehnenden Verwaltungsakt gegen den ein Vorverfahren statthaft wäre. Gem. § 75 VwGO muss aber grundsätzlich 3 Monate gewartet werden, bevor die Klage erhoben werden kann.

V. Klagefrist, § 74 VwGO

Sofern der Widerspruchbescheid oder der Verwaltungsakt eine rechtmäßige Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, beträgt die Klagefrist bei der Versagungsgegenklage gem. § 74 II VwGO einen Monat. Für die Untätigkeitsklage gilt diese Klagefrist nicht.

Verpflichtungsklage Klagefrist § 74 VwGO
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VI. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO

Das Gericht muss gem. §§ 45 ff. VwGO sachlich sowie gem. §§ 52 ff. VwGO örtlich zuständig sein.

VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Hier sollte kurz die Beteiligten- und Prozessfähigkeit beider Parteien bestimmt werden.

VIII. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO

An dieser Stelle wird der richtige Klagegegner durch das in § 78 I Nr. 1 VwGO festgeschriebene Rechtsträgerprinzip bestimmt. Eine weit verbreitete Ansicht sieht § 78 VwGO als Regelung der Passivlegitimation und prüft diesen daher in der Begründetheit. Es handelt sich hierbei um einen reinen „Aufbaustreit“, weshalb dieser nicht in eine Fallbearbeitung gehört. Es genügt, sich beim Aufbau des Gutachtens für eine Ansicht zu entscheiden.

IX. Rechtsschutzbedürfnis

Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses wird grundsätzlich vermutet. Lediglich für krasse Ausnahmefälle besteht dieses nicht, etwa wenn der Kläger sein Ziel auf einfachere Art und Weise erreichen kann oder der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung hat. Bei der Verpflichtungsklage muss der Kläger grundsätzlich vorher einen Antrag auf Erlass des Verwaltungsakts gestellt haben.

B. Begründetheit der Klage

Der Obersatz der Begründetheit lautet:

“Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, den Kläger in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, §113 V 1 VwGO. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts hat.”

Fehlt die Spruchreife, kann die Klage dennoch gem. § 113 V S. 1 VwGO teilweise begründet sein. In diesem Fall spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verpflichtungsklage Begründetheit
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I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung des Gerichts

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Sachverhalts und der Rechtslage durch das Gericht ist grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung vor Gericht. Ausnahmsweise kann es aber auch auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommen. Dies ist insbesondere bei Prüfungsentscheidungen und zeitlich begrenzten Leistungen der Fall.

II. Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts

1. Rechtsgrundlage

Die Anspruchsgrundlage kann sich aus einem Gesetz, direkt aus den Grundrechten, einer Zusicherung gem. § 38 VwVfG oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben.

2. Formelle Rechtmäßigkeit

Hier muss grundsätzlich Zuständigkeit, Verfahren und Form des Verwaltungsakts geprüft werden. Bei der Verpflichtungsklage ist meist nur kurz zu prüfen, ob ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde. Die entsprechenden Normen sollten in der Klausur zitiert werden.

3. Materielle Rechtmäßigkeit

Hier sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage zu prüfen. Dabei muss exakt unter die Tatbestandsmerkmale subsumiert werden. Spruchreife gem. § 113 V 1 VwGO ist nur dann gegeben, wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen. Dies ist bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig der Fall. Sofern der Verwaltung Ermessen zusteht, liegt Spruchreife nur bei einer Ermessenreduzierung auf null vor.

Fehlt die Spruchreife, wird das Gericht gem. § 113 V 2 VwGO die Verwaltung verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

III. Rechtsverletzung

Sofern der Kläger einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes hatte, ergibt sich aus der Versagung bzw. Untätigkeit der Verwaltung die Rechtsverletzung.

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C. Ergebnis

Auch wenn in Klausuren am Ende selten viel Zeit verbleibt, sollte darauf geachtet werden, das Ergebnis der Fragestellung festzuhalten:

“Die Klage ist begründet/unbegründet und hat (keine) Aussicht auf Erfolg.”

Übrigens: Sollte die Verwaltung dem Urteil des Gerichts nicht folgen, kann der Kläger nach § 172 VwGO die Vollstreckung gegen den Staat betreiben.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.