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Allgemeines zur Verpflichtungsklage
Im Wege der Verpflichtungsklage kann der Kläger sein Ziel des Erlasses eines Verwaltungsakts erreichen. Das Urteil bei einer erfolgreichen Verpflichtungsklage verpflichtet die Verwaltung zum Erlass des durch den Kläger begehrten Verwaltungsakts, vgl. § 113 V VwGO. Dies kann das Gericht wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht selbst vornehmen. Im Unterschied zur Anfechtungsklage ist das Urteil daher nicht rechtsgestaltend.
Sofern der Erlass eines Verwaltungsakts durch die Verwaltung abgelehnt wird und danach die Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts erhoben wird, spricht man auch von einer Versagungsgegenklage. Der Verpflichtungsantrag enthält dann zugleich den Antrag, den ablehnenden Verwaltungsakt aufzuheben. Eine separate (Anfechtungs-) Klage ist somit nicht mehr nötig.
Im Fall dass die Verwaltung den begehrten Verwaltungsakt trotz Antrags des Klägers nicht erlässt, spricht man auch von einer Untätigkeitsklage.
Der richtige Obersatz und das Prüfungsschema werden natürlich durch die Aufgabenstellung bedingt. Für den klassischen Fall der Frage nach den Erfolgsaussichten einer Klage lautet der Obersatz:
“Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.”
A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Sofern keine aufdrängenden Sonderzuweisungen bestehen, ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handelt. An dieser Stelle können die Abgrenzungstheorien erörtert werden, wenn diese Frage problematisch ist. Ansonsten genügt es, anhand einer Theorie den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet zu erklären.
Tipp: Für weitere Ausführungen zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs empfehlen wir in diesem Artikel weiterzulesen.
II. Statthafte Klageart, § 42 I 1 2.Var. VwGO
Folgende Sätze können an dieser Stelle standardmäßig benutzt werden:
“Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO). Die Verpflichtungsklage entspricht dann dem Begehren des Klägers, wenn dieser den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts begehrt.”
An dieser Stelle erfolgt die Abgrenzung zu den anderen Klagearten der VwGO.
Tipp: Wir empfehlen daher auch den Artikel zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, in dem der Unterschied der beiden Klagearten deutlich wird.
Es sollte in der Klausur noch kurz festgestellt werden, ob es sich um eine Versagungsgegenklage oder Untätigkeitsklage handelt (Schlagwörter sind in der Klausur auch immer zu nutzen- Korrekturen halten Ausschau danach!).
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Der Kläger ist klagebefugt, wenn er substantiiert vorträgt, dass durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts bzw. das Unterlassen des Verwaltungsakts die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte besteht. Dies ist der Fall, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat. In der Fallbearbeitung solle möglichst genau die Norm zitiert(!) werden, aus welcher sich dieser Anspruch ergeben könnte. Dabei ist nur subsidiär auf Grundrechte zurückzugreifen.
Achtung häufiger Fehler: Die Adressatentheorie ist bei der Verpflichtungsklage nicht anwendbar(!) Allein das Ablehnen des Erlasses eines Verwaltungsakts verleiht keine Klagebefugnis.
IV. Vorverfahren, § 68 VwGO
Das Vorverfahren muss bei der Versagungsgegenklage grundsätzlich ordnungsgemäß und erfolglos durchgeführt worden sein. Bei bloßer Untätigkeitsklage gibt es keinen ablehnenden Verwaltungsakt gegen den ein Vorverfahren statthaft wäre. Gem. § 75 VwGO muss aber grundsätzlich 3 Monate gewartet werden, bevor die Klage erhoben werden kann.
V. Klagefrist, § 74 VwGO
Sofern der Widerspruchbescheid oder der Verwaltungsakt eine rechtmäßige Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, beträgt die Klagefrist bei der Versagungsgegenklage gem. § 74 II VwGO einen Monat. Für die Untätigkeitsklage gilt diese Klagefrist nicht.
VI. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO
Das Gericht muss gem. §§ 45 ff. VwGO sachlich sowie gem. §§ 52 ff. VwGO örtlich zuständig sein.
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Hier sollte kurz die Beteiligten- und Prozessfähigkeit beider Parteien bestimmt werden.
VIII. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO
An dieser Stelle wird der richtige Klagegegner durch das in § 78 I Nr. 1 VwGO festgeschriebene Rechtsträgerprinzip bestimmt. Eine weit verbreitete Ansicht sieht § 78 VwGO als Regelung der Passivlegitimation und prüft diesen daher in der Begründetheit. Es handelt sich hierbei um einen reinen „Aufbaustreit“, weshalb dieser nicht in eine Fallbearbeitung gehört. Es genügt, sich beim Aufbau des Gutachtens für eine Ansicht zu entscheiden.
IX. Rechtsschutzbedürfnis
Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses wird grundsätzlich vermutet. Lediglich für krasse Ausnahmefälle besteht dieses nicht, etwa wenn der Kläger sein Ziel auf einfachere Art und Weise erreichen kann oder der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung hat. Bei der Verpflichtungsklage muss der Kläger grundsätzlich vorher einen Antrag auf Erlass des Verwaltungsakts gestellt haben.
B. Begründetheit der Klage
Der Obersatz der Begründetheit lautet:
“Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, den Kläger in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, §113 V 1 VwGO. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts hat.”
Fehlt die Spruchreife, kann die Klage dennoch gem. § 113 V S. 1 VwGO teilweise begründet sein. In diesem Fall spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung des Gerichts
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Sachverhalts und der Rechtslage durch das Gericht ist grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung vor Gericht. Ausnahmsweise kann es aber auch auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommen. Dies ist insbesondere bei Prüfungsentscheidungen und zeitlich begrenzten Leistungen der Fall.
II. Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts
1. Rechtsgrundlage
Die Anspruchsgrundlage kann sich aus einem Gesetz, direkt aus den Grundrechten, einer Zusicherung gem. § 38 VwVfG oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben.
2. Formelle Rechtmäßigkeit
Hier muss grundsätzlich Zuständigkeit, Verfahren und Form des Verwaltungsakts geprüft werden. Bei der Verpflichtungsklage ist meist nur kurz zu prüfen, ob ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde. Die entsprechenden Normen sollten in der Klausur zitiert werden.
3. Materielle Rechtmäßigkeit
Hier sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage zu prüfen. Dabei muss exakt unter die Tatbestandsmerkmale subsumiert werden. Spruchreife gem. § 113 V 1 VwGO ist nur dann gegeben, wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen. Dies ist bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig der Fall. Sofern der Verwaltung Ermessen zusteht, liegt Spruchreife nur bei einer Ermessenreduzierung auf null vor.
Fehlt die Spruchreife, wird das Gericht gem. § 113 V 2 VwGO die Verwaltung verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
III. Rechtsverletzung
Sofern der Kläger einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes hatte, ergibt sich aus der Versagung bzw. Untätigkeit der Verwaltung die Rechtsverletzung.
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C. Ergebnis
Auch wenn in Klausuren am Ende selten viel Zeit verbleibt, sollte darauf geachtet werden, das Ergebnis der Fragestellung festzuhalten:
“Die Klage ist begründet/unbegründet und hat (keine) Aussicht auf Erfolg.”
Übrigens: Sollte die Verwaltung dem Urteil des Gerichts nicht folgen, kann der Kläger nach § 172 VwGO die Vollstreckung gegen den Staat betreiben.