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I. Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB
1. Allgemeines und Prüfungsschema: § 15 Abs. 1 HGB
§ 15 Abs. 1 HGB rückt die negative Publizität des Handelsregisters in den Vordergrund: er schützt somit den guten Glauben Dritter daran, dass eintragungspflichtige aber noch nicht eingetragene (und bekanntgemachte) Tatbestände auch noch nicht verwirklicht sind. Solange eine einzutragende Tatsache nicht eingetragen ist, kann sie gem. § 15 Abs. 1 HGB einem Dritten auch nicht entgegengehalten werden.
In der Klausur kann sich an folgendem Schema orientiert werden:
2. Einzutragende Tatsache
§ 15 Abs. 1 HGB verlangt zunächst eine einzutragende Tatsache. Dabei gibt es unterschiedliche Arten von Tatsachen:
a. Eintragungspflichtige Tatsachen
Eintragungspflichtige Tatsachen sind solche, zu deren Eintragung der Kaufmann gesetzlich verpflichtet ist. Hierzu gehören:
- Istkaufmann, § 1 HGB
- Errichtung einer Niederlassung, § 13 Abs. 1 S. 1 HGB
- Firma und Inhaber, § 29 HGB
- Insolvenzeröffnung, § 32 Abs. 1 S. 1 HGB
- Erteilung und Erlöschen von Prokura, § 53 HGB
- Erhöhung und Herabsetzung der Einlagen von Kommanditisten, § 175 HGB
- Gründung, Sitz und Firma von Handelsgesellschaften
- Bei juristischen Personen: Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Stammkapital etc.
Alle eintragungspflichtigen Tatsachen unterliegen unstreitig dem Schutz des § 15 Abs. 1 HGB.
b. Eintragungsfähige Tatsachen
Daneben gibt es eintragungsfähige Tatsachen, nämlich solche Tatsachen, deren Eintragung zwar zulässig, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, bspw. der Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB.
Ob § 15 Abs. 1 HGB auf lediglich eintragungsfähige Eintragungen anwendbar ist, ist umstritten. Der h.M. zufolge ist § 15 Abs. 1 HGB auf solche Tatsachen nicht anwendbar, da der Betroffene, insofern er nicht alle Dritten einzeln benachrichtigen kann, letztlich doch gezwungen wäre, den Tatbestand eintragen zu lassen und eine kategorische Einteilung in einteilungspflichtige und -fähige Tatsachen damit hinfällig wäre.
c. Nicht eintragungsfähige Tatsachen
Nicht eintragungsfähig sind dagegen solche Tatsachen, für die das Gesetz keine Eintragung vorsieht, so zum Beispiel das Geschäftskapital einer Personengesellschaft oder die allgemeine Handlungsvollmacht.
3. Fehlende Eintragung und/oder Bekanntmachung
a. Von eintragungspflichtigen Tatsachen
Zum einen greift der § 15 Abs. 1 HGB, wenn eine eintragungspflichtige Tatsache, die sich zum Nachteil des Dritten auswirken würde, nicht ins Register eingetragen wurde.
b. Von eintragungspflichtigen Änderungen
Zum anderen greift der § 15 Abs. 1 HGB ein, wenn eine bestimmte eintragungspflichtige Tatsache zunächst zutreffend ins Register eingetragen wurde und später eine wiederum eintragungspflichtige Änderung eingetreten ist. Notwendigerweise muss hier als Anknüpfungspunkt für § 15 Abs. 1 HGB eine gesetzliche Bestimmung, die die Eintragungspflicht festlegt, bestehen.
Beispiele:
- Widerruf/Erlöschen der Prokura, § 53 Abs. 2 HGB
- Übertragung eines Unternehmens auf einen neuen Inhaber, § 31 HGB
- Ausscheiden eines Gesellschafters, § 143 HGB
c. Von eintragungspflichtigen Veränderungen bei zu Unrecht unterlassener Voreintragung
Umstritten ist ein dritter Anwendungsfall des § 15 Abs. 1 HGB: Fraglich ist, ob die Vorschrift bei eintragungspflichtigen Veränderungen eines ursprünglich verwirklichten und eintragungspflichtigen Tatbestands selbst dann eingreift, wenn diese ursprüngliche Tatsache zu unrecht nicht eingetragen war.
Beispiele:
- Die Erteilung einer später widerrufenen Prokura wurde nicht ins Handelsregister eingetragen.
- Die Beteiligung eines später ausgeschiedenen Gesellschafters wurde nicht ins Handelsregister eingetragen.
In diesen Fällen ist das Register nach dem Widerruf nicht mehr fehlerhaft, sodass die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB zumindest zweifelhaft erscheint.
Der h.M. zufolge ist § 15 Abs. 1 HGB seinem Wortlaut gemäß anwendbar, da ein entsprechendes Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe. Nur ganz extreme Fälle sollen aus dem Schutzbereich der Vorschrift ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn der Prokurist noch überhaupt keine Tätigkeit aufgenommen hat.
Die Gegenauffassung hält § 15 Abs. 1 HGB mangels Vorliegens eines zurechenbaren Vertrauenstatbestandes für nicht anwendbar.
Beachte: Dies gilt jedoch nur bei schutzwürdigem Vertrauen des Dritten auf die frühere, nicht eingetragene und zwischenzeitlich überholte Rechtslage.
4. Dritter
Der Begriff des „Dritten“ schließt Personen, die selbst betroffen sind, vom Verkehrsschutz aus. Somit werden zunächst der Einzelkaufmann, die ihm gleichgestellte juristische Person oder die Handelsgesellschaft nicht geschützt. Weiterhin ausgeschlossen sind von der Eintragung betroffene Gesellschafter und Organpersonen oder Prokuristen, sowie die übrigen Gesellschafter und Organpersonen.
5. Guter Glaube
Geschützt wird nur derjenige, der guten Glaubens bezüglich der Nichtverwirklichung der nichteingetragenen, aber eintragungspflichtigen Tatsache ist. Als Maßstab für die Bösgläubigkeit gilt nur positive Kenntnis – es wird also jede Unkenntnis geschützt und bloßes Kennenmüssen i.S.d. § 122 Abs. 2 BGB genügt nicht. Ebenso wenig ist die Kenntnis von Tatsachen ausreichend, aus denen sich ein Schluss auf die einzutragende Tatsache ziehen ließe. Die Zurechnung der Kenntnis von Hilfspersonen erfolgt nach den allgemeinen Regeln.
6. Maßgeblicher Zeitpunkt
Es kommt, entgegen des Wortlauts von § 15 Abs. 1 HGB, für die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die einzutragende Tatsache dem Dritten entgegengehalten wird. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob diese im Zeitpunkt des Vorgangs erfüllt waren, aus dem Rechte hergeleitet werden (z.B. ein Vertragsschluss). Spätere Kenntnis ist daher unbeachtlich.
II. Rechtslage bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung, § 15 Abs. 2 HGB
1. Allgemeines und Prüfungsschema: § 15 Abs. 2 HGB
§ 15 Abs. 2 HGB regelt die Rechtslage bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung. Danach muss ein Dritter eine Tatsache gegen sich gelten lassen, wenn sie ordnungsgemäß eingetragen und bekannt gemacht ist. Daher schützt § 15 Abs. 2 HGB den Kaufmann für den Regelfall, dass Eintragung und die Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind.
§ 15 Abs. 2 HGB erhält somit gerade keinen Rechtsschein aufrecht, sondern wirkt rechtsscheinszerstörend.
Probleme können sich vor allem dann ergeben, wenn ein weiterer Vertrauenstatbestand neben den richtigen Registerinhalt tritt und ein Dritter auf diesen vertraut.
In der Klausur kann sich an folgendem Schema orientiert werden:
2. Eintragungspflichtige und richtige Tatsache
§ 15 Abs. 2 HGB gilt unstreitig für alle eintragungspflichtige Tatsachen.
Streitig ist wiederum, ob § 15 Abs. 2 HGB auch für nur eintragungsfähige Tatsachen Anwendung findet.
- Der h.M. zufolge erfasst auch § 15 Abs. 2 HGB nur eintragungspflichtige Tatsachen. Dies ergebe sich einerseits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 HGB, der auf § 15 Abs. 1 HGB Bezug nimmt („Ist die Tatsache…“) und zum anderen aus dem Umstand, dass die Rechtsfolgen der Eintragung von sonstigen eintragungsfähigen Tatsachen abschließend in den jeweiligen Vorschriften geregelt sind (§§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB).
- Die Gegenansicht wendet § 15 Abs. 2 HGB auch auf lediglich eintragungsfähige Tatsachen an. Hiernach bestehe für die Differenzierung zwischen anmeldepflichtigen und eintragungsfähigen Tatsachen keine Notwendigkeit, wenn man davon ausginge, dass der Dritte das Register kennen müsse.
Weiterhin muss es sich um eine richtige bzw. wahre Tatsache handeln. Auf unrichtige und unzulässige Eintragungen findet die Vorschrift daher keine Anwendung.
3. Eintragung und Bekanntmachung
Schließlich muss die Tatsache auch eingetragen und bekannt gemacht worden sein. Ob der Dritte tatsächlich vom Registerinhalt oder der Bekanntmachung Kenntnis genommen hat, ist unerheblich.
Eine Ausnahme wird in § 15 Abs. 2 S. 2 HGB festgelegt: Danach ist der Dritte schutzwürdig, wenn er die Rechtshandlung innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Bekanntgabe vorgenommen hat und er zudem beweisen kann, dass er die betreffende Tatsache weder kannte noch kennen musste.
Somit verlängert § 15 Abs. 2 S. 2 HGB die Rechtsscheinhaftung des § 15 Abs. 1 HGB um 15 Tage über den Zeitpunkt der Bekanntmachung hinaus.
4. Verhältnis zur allgemeinen Rechtsscheinhaftung
Tritt neben die Eintragung ins Handelsregister ein anderer, abweichender Rechtsschein, so zerstört § 15 Abs. 2 HGB nach überwiegender Auffassung grds. diesen Rechtsschein außerhalb des Handelsregisters.
Allerdings schließen Eintragung und Bekanntmachung die Möglichkeit einer Rechtsscheinhaftung nicht vollständig aus. Im Einzelfall kann ein konkreter Vertrauenstatbestand so stark sein, dass es unangemessen erscheint, dem Dritten eine Berufung hierauf durch § 15 Abs. 2 HGB zu versagen.
Deshalb gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen, in denen doch eine Vertrauenshaftung in Betracht kommt. Dies sind Fälle, in denen ein Dritter in ganz besonderem Maße in seinem Vertrauen auf einen unabhängig vom Handelsregister bestehenden Rechtsschein schutzwürdig ist.
Fälle, die einen besonderen Vertrauenstatbestand begründen können:
- die Voraussetzungen eines speziell geregelten gesetzlichen Vertrauenstatbestandes sind erfüllt, bspw. § 171 BGB
- dem Eintragenden fällt ein Verstoß gegen vertrauensschützende Vorschriften zur Last, bspw. § 19 Abs. 2 HGB
- ständige Geschäftsbeziehungen die Parteien verpflichten den Geschäftspartner auf eine eingetragene Veränderung hinzuweisen (strittig) [BGH NJW 1987,3124]
III. Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB
1. Allgemeines und Prüfungsschema: § 15 Abs. 3 HGB
Nach § 15 Abs. 3 HGB darf sich ein gutgläubiger Dritter auf unrichtige Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden, verlassen. § 15 Abs. 3 HGB beinhaltet damit die positive Publizität des Handelsregister.
2. abstrakt eintragungspflichtige Tatsache
§ 15 Abs. 3 HGB erfasst nicht nur Tatsachen, die konkret zur Eintragung angemeldet wurden: Erfasst werden auch solche Tatsachen, die abstrakt betrachtet, d. h. bei einer Unterstellung ihrer Richtigkeit, eintragungspflichtig wären.
Merke: Für § 15 Abs. 3 HGB ist es entscheidend, ob die Tatsache eintragungspflichtig wäre, wenn sie tatsächlich vorläge.
3. unrichtige Eintragung
An dieser Stelle kam es zum 01.08.22 zu einer Gesetzesänderung: während früher auf die unrichtige Bekanntmachung abzustellen war, gilt es nun bereits die unrichtige Eintragung.
4. Gutgläubigkeit des Dritten
Der Dritte muss in Bezug auf die Unrichtigkeit der Eintragung gutgläubig sein – fahrlässige Unkenntnis schadet nicht. Es wird wie bei Abs. 1 HGB auch bei § 15 Abs. 3 HGB das abstrakte Vertrauen geschützt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Dritte tatsächlich ins Handelsregister geschaut hat.
5. Veranlasserprinzip
Fraglich ist allerdings, ob § 15 Abs. 3 HGB auch dann eingreift, wenn der Betroffene die unrichtige Bekanntmachung in keiner Weise veranlasst hat. Dem Wortlaut der Norm lässt sich kein solches Erfordernis entnehmen, was zu dem befremdlichen Ergebnis führen könnte, dass auch eine vollkommen unbeteiligte Person über § 15 Abs. 3 HGB haften könnte.
Es wird daher in der Literatur und zum Teil in der Rechtsprechung vorgeschlagen – entgegen der Gesetzesbegründung -, das sogenannte Veranlasserprinzip anzuwenden. Hiernach soll § 15 Abs. 3 HGB nur zulasten von Personen wirken, die die unrichtige Bekanntmachung zumindest mittelbar zurechenbar veranlasst haben.
Eine Stütze findet diese Ansicht zudem im Wortlaut des § 15 Abs. 3 HGB: Danach muss nur derjenige die falsch bekanntgemachte Tatsache gegen sich gelten lassen, “in dessen Angelegenheiten” sie eingetragen war. Ein völlig Unbeteiligter hat aber keine Angelegenheiten, die der Eintragungspflicht unterliegen.
Die Gegenmeinung wendet den Wortlaut des § 15 Abs. 3 HGB streng an und bejaht allein aufgrund des Rechtsscheins der unrichtigen Bekanntmachung auch die Haftung eines Unbeteiligten. Dieser habe die Möglichkeit über § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, Regress zu nehmen beim jeweiligen Bundesland des für die falsche Eintragung verantwortlichen Registergerichts.
6. gewohnheitsrechtlich anerkannte Ergänzungssätze
Gewohnheitsrechtlich anerkannt sind einige Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 HGB zwar nicht vorliegen, der Rechtsverkehr aber aufgrund des im Handelsregister gesetzten Rechtsscheins trotzdem geschützt werden muss. Es lassen sich folgende Fälle bilden:
- Die Tatsache ist unrichtig eingetragen, aber die Bekanntmachung der Tatsache fehlt.
- Die Tatsache ist unrichtig eingetragen, aber die Bekanntmachung der Tatsache ist richtig.
- Die Tatsache ist eingetragen bzw. bekanntgemacht. Es handelt sich aber um eine Tatsache, die weder eintragungspflichtig noch eintragungsfähig ist.
In diesen Fällen kommt eine gewohnheitsrechtliche Haftung in Betracht (d.h. keine direkte Anwendung des § 15 Abs. 3 HGB). Diese Haftung erfordert jedoch zusätzlich die tatsächliche Kenntnis des Dritten im Bezug auf den gesetzten Rechtsschein und ein darf basierendes (kausales) Handeln des Dritten.
Es werden bei diesen Fällen gewohnheitsrechtlich und zu § 15 Abs. 3 HGB subsidiär zwei ungeschriebene Ergänzungssätze angewandt, die zu einer positiven Publizitätswirkung des Handelsregistereintrages führen:
a. Erster Ergänzungssatz: Die falsche Eintragung ist selbst veranlasst
Wer eine ihn betreffende unrichtige Eintragung im Handelsregister veranlasst, muss sich daran von einem gutgläubigen Dritten festhalten lassen, der sein Verhalten nach der Eintragung richtet.
b. Zweiter Ergänzungssatz: Die falsche Eintragung ist zwar nicht selbst veranlasst, aber schuldhaft nicht beseitigt
Selbst wenn der Betroffene die unrichtige Eintragung nicht veranlasst hat, muss er sich von einem gutgläubigen Dritten, der sein Verhalten nach der Eintragung richtet, daran festhalten lassen, wenn er die Eintragung schuldhaft nicht beseitigt hat.
Die beiden ungeschriebenen Ergänzungssätze erfordern im Gegensatz zu § 15 Abs. 1, 3 HGB ein konkretes schutzwürdiges Vertrauen – der erzeugte Rechtsschein muss ursächlich für das Handeln des Dritten sein.
Ferner ist die Anwendung der Ergänzungssätze bei positiver Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis des Dritten von der wahren Rechtslage ausgeschlossen: Die beiden Ergänzungssätze wirken nur zugunsten Dritter.
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