Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB

Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB

§ 15 HGB regelt die Publizität des Handelsregister. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das für jeden einsehbar ist und erzeugt damit einen Rechtsschein. Je nachdem, ob eine bestimmte Tatsache im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, unterscheidet man die negative Publizität nach § 15 Abs. 1 HGB und die positive Publizität nach § 15 Abs. 3 HGB. § 15 Abs. 2 HGB regelt die Rechtslage bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung. Der folgende Beitrag verschafft einen Überblick über die verschiedenen Absätze des § 15 HGB und ihre einzelnen Voraussetzungen.
Publizität des Handelsregisters
Lecturio Redaktion

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23.02.2024

·

Inhalt

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I. Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB

1. Allgemeines und Prüfungsschema: § 15 Abs. 1 HGB

§ 15 Abs. 1 HGB rückt die negative Publizität des Handelsregisters in den Vordergrund: er schützt somit den guten Glauben Dritter daran, dass eintragungspflichtige aber noch nicht eingetragene (und bekanntgemachte) Tatbestände auch noch nicht verwirklicht sind. Solange eine einzutragende Tatsache nicht eingetragen ist, kann sie gem. § 15 Abs. 1 HGB einem Dritten auch nicht entgegengehalten werden.

In der Klausur kann sich an folgendem Schema orientiert werden:

§ 15 HGB negative Publizität
© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

2. Einzutragende Tatsache

§ 15 Abs. 1 HGB verlangt zunächst eine einzutragende Tatsache. Dabei gibt es unterschiedliche Arten von Tatsachen:

a. Eintragungspflichtige Tatsachen

Eintragungspflichtige Tatsachen sind solche, zu deren Eintragung der Kaufmann gesetzlich verpflichtet ist. Hierzu gehören:

  • Istkaufmann, § 1 HGB
  • Errichtung einer Niederlassung, § 13 Abs. 1 S. 1 HGB
  • Firma und Inhaber, § 29 HGB
  • Insolvenzeröffnung, § 32 Abs. 1 S. 1 HGB
  • Erteilung und Erlöschen von Prokura, § 53 HGB
  • Erhöhung und Herabsetzung der Einlagen von Kommanditisten, § 175 HGB
  • Gründung, Sitz und Firma von Handelsgesellschaften
  • Bei juristischen Personen: Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Stammkapital etc.

Alle eintragungspflichtigen Tatsachen unterliegen unstreitig dem Schutz des § 15 Abs. 1 HGB.

b. Eintragungsfähige Tatsachen

Daneben gibt es eintragungsfähige Tatsachen, nämlich solche Tatsachen, deren Eintragung zwar zulässig, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, bspw. der Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB.

Ob § 15 Abs. 1 HGB auf lediglich eintragungsfähige Eintragungen anwendbar ist, ist umstritten. Der h.M. zufolge ist § 15 Abs. 1 HGB auf solche Tatsachen nicht anwendbar, da der Betroffene, insofern er nicht alle Dritten einzeln benachrichtigen kann, letztlich doch gezwungen wäre, den Tatbestand eintragen zu lassen und eine kategorische Einteilung in einteilungspflichtige und -fähige Tatsachen damit hinfällig wäre.

c. Nicht eintragungsfähige Tatsachen

Nicht eintragungsfähig sind dagegen solche Tatsachen, für die das Gesetz keine Eintragung vorsieht, so zum Beispiel das Geschäftskapital einer Personengesellschaft oder die allgemeine Handlungsvollmacht.

3. Fehlende Eintragung und/oder Bekanntmachung

a. Von eintragungspflichtigen Tatsachen

Zum einen greift der § 15 Abs. 1 HGB, wenn eine eintragungspflichtige Tatsache, die sich zum Nachteil des Dritten auswirken würde, nicht ins Register eingetragen wurde.

b. Von eintragungspflichtigen Änderungen

Zum anderen greift der § 15 Abs. 1 HGB ein, wenn eine bestimmte eintragungspflichtige Tatsache zunächst zutreffend ins Register eingetragen wurde und später eine wiederum eintragungspflichtige Änderung eingetreten ist. Notwendigerweise muss hier als Anknüpfungspunkt für § 15 Abs. 1 HGB eine gesetzliche Bestimmung, die die Eintragungspflicht festlegt, bestehen.

Beispiele:

  • Widerruf/Erlöschen der Prokura, § 53 Abs. 2 HGB
  • Übertragung eines Unternehmens auf einen neuen Inhaber, § 31 HGB
  • Ausscheiden eines Gesellschafters, § 143 HGB

c. Von eintragungspflichtigen Veränderungen bei zu Unrecht unterlassener Voreintragung

Umstritten ist ein dritter Anwendungsfall des § 15 Abs. 1 HGB: Fraglich ist, ob die Vorschrift bei eintragungspflichtigen Veränderungen eines ursprünglich verwirklichten und eintragungspflichtigen Tatbestands selbst dann eingreift, wenn diese ursprüngliche Tatsache zu unrecht nicht eingetragen war.

Beispiele:

  • Die Erteilung einer später widerrufenen Prokura wurde nicht ins Handelsregister eingetragen.
  • Die Beteiligung eines später ausgeschiedenen Gesellschafters wurde nicht ins Handelsregister eingetragen.

In diesen Fällen ist das Register nach dem Widerruf nicht mehr fehlerhaft, sodass die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB zumindest zweifelhaft erscheint.

Der h.M. zufolge ist § 15 Abs. 1 HGB seinem Wortlaut gemäß anwendbar, da ein entsprechendes Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe. Nur ganz extreme Fälle sollen aus dem Schutzbereich der Vorschrift ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn der Prokurist noch überhaupt keine Tätigkeit aufgenommen hat.

Die Gegenauffassung hält § 15 Abs. 1 HGB mangels Vorliegens eines zurechenbaren Vertrauenstatbestandes für nicht anwendbar.

Beachte: Dies gilt jedoch nur bei schutzwürdigem Vertrauen des Dritten auf die frühere, nicht eingetragene und zwischenzeitlich überholte Rechtslage.

4. Dritter

Der Begriff des „Dritten“ schließt Personen, die selbst betroffen sind, vom Verkehrsschutz aus. Somit werden zunächst der Einzelkaufmann, die ihm gleichgestellte juristische Person oder die Handelsgesellschaft nicht geschützt. Weiterhin ausgeschlossen sind von der Eintragung betroffene Gesellschafter und Organpersonen oder Prokuristen, sowie die übrigen Gesellschafter und Organpersonen.

5. Guter Glaube

Geschützt wird nur derjenige, der guten Glaubens bezüglich der Nichtverwirklichung der nichteingetragenen, aber eintragungspflichtigen Tatsache ist. Als Maßstab für die Bösgläubigkeit gilt nur positive Kenntnis – es wird also jede Unkenntnis geschützt und bloßes Kennenmüssen i.S.d. § 122 Abs. 2 BGB genügt nicht. Ebenso wenig ist die Kenntnis von Tatsachen ausreichend, aus denen sich ein Schluss auf die einzutragende Tatsache ziehen ließe. Die Zurechnung der Kenntnis von Hilfspersonen erfolgt nach den allgemeinen Regeln.

6. Maßgeblicher Zeitpunkt

Es kommt, entgegen des Wortlauts von § 15 Abs. 1 HGB, für die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die einzutragende Tatsache dem Dritten entgegengehalten wird. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob diese im Zeitpunkt des Vorgangs erfüllt waren, aus dem Rechte hergeleitet werden (z.B. ein Vertragsschluss). Spätere Kenntnis ist daher unbeachtlich.

II. Rechtslage bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung, § 15 Abs. 2 HGB

1. Allgemeines und Prüfungsschema: § 15 Abs. 2 HGB

§ 15 Abs. 2 HGB regelt die Rechtslage bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung. Danach muss ein Dritter eine Tatsache gegen sich gelten lassen, wenn sie ordnungsgemäß eingetragen und bekannt gemacht ist. Daher schützt § 15 Abs. 2 HGB den Kaufmann für den Regelfall, dass Eintragung und die Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind.

§ 15 Abs. 2 HGB erhält somit gerade keinen Rechtsschein aufrecht, sondern wirkt rechtsscheinszerstörend.

Probleme können sich vor allem dann ergeben, wenn ein weiterer Vertrauenstatbestand neben den richtigen Registerinhalt tritt und ein Dritter auf diesen vertraut.

In der Klausur kann sich an folgendem Schema orientiert werden:

§ 15 II HGB Schema
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2. Eintragungspflichtige und richtige Tatsache

§ 15 Abs. 2 HGB gilt unstreitig für alle eintragungspflichtige Tatsachen.

Streitig ist wiederum, ob § 15 Abs. 2 HGB auch für nur eintragungsfähige Tatsachen Anwendung findet.

  • Der h.M. zufolge erfasst auch § 15 Abs. 2 HGB nur eintragungspflichtige Tatsachen. Dies ergebe sich einerseits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 HGB, der auf § 15 Abs. 1 HGB Bezug nimmt („Ist die Tatsache…“) und zum anderen aus dem Umstand, dass die Rechtsfolgen der Eintragung von sonstigen eintragungsfähigen Tatsachen abschließend in den jeweiligen Vorschriften geregelt sind (§§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB).
  • Die Gegenansicht wendet § 15 Abs. 2 HGB auch auf lediglich eintragungsfähige Tatsachen an. Hiernach  bestehe für die Differenzierung zwischen anmeldepflichtigen und eintragungsfähigen Tatsachen keine Notwendigkeit, wenn man davon ausginge, dass der Dritte das Register kennen müsse.

Weiterhin muss es sich um eine richtige bzw. wahre Tatsache handeln. Auf unrichtige und unzulässige Eintragungen findet die Vorschrift daher keine Anwendung.

3. Eintragung und Bekanntmachung

Schließlich muss die Tatsache auch eingetragen und bekannt gemacht worden sein. Ob der Dritte tatsächlich vom Registerinhalt oder der Bekanntmachung Kenntnis genommen hat, ist unerheblich.

Eine Ausnahme wird  in § 15 Abs. 2 S. 2 HGB festgelegt: Danach ist der Dritte schutzwürdig, wenn er die Rechtshandlung innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Bekanntgabe vorgenommen hat und er zudem beweisen kann, dass er die betreffende Tatsache weder kannte noch kennen musste.

Somit verlängert § 15 Abs. 2 S. 2 HGB die Rechtsscheinhaftung des § 15 Abs. 1 HGB um 15 Tage über den Zeitpunkt der Bekanntmachung hinaus.

4. Verhältnis zur allgemeinen Rechtsscheinhaftung

Tritt neben die Eintragung ins Handelsregister ein anderer, abweichender Rechtsschein, so zerstört § 15 Abs. 2 HGB nach überwiegender Auffassung grds. diesen Rechtsschein außerhalb des Handelsregisters.

Allerdings schließen Eintragung und Bekanntmachung die Möglichkeit einer Rechtsscheinhaftung nicht vollständig aus. Im Einzelfall kann ein konkreter Vertrauenstatbestand so stark sein, dass es unangemessen erscheint, dem Dritten eine Berufung hierauf durch § 15 Abs. 2 HGB zu versagen.

Deshalb gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen, in denen doch eine Vertrauenshaftung in Betracht kommt. Dies sind Fälle, in denen ein Dritter in ganz besonderem Maße in seinem Vertrauen auf einen unabhängig vom Handelsregister bestehenden Rechtsschein schutzwürdig ist.

Fälle, die einen besonderen Vertrauenstatbestand begründen können:

  • die Voraussetzungen eines speziell geregelten gesetzlichen Vertrauenstatbestandes sind erfüllt, bspw. § 171 BGB
  • dem Eintragenden fällt ein Verstoß gegen vertrauensschützende Vorschriften zur Last, bspw. § 19 Abs. 2 HGB
  • ständige Geschäftsbeziehungen die Parteien verpflichten den Geschäftspartner auf eine eingetragene Veränderung hinzuweisen (strittig) [BGH NJW 1987,3124]

III. Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB

1. Allgemeines und Prüfungsschema: § 15 Abs. 3 HGB

Nach § 15 Abs. 3 HGB darf sich ein gutgläubiger Dritter auf unrichtige Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden, verlassen. § 15 Abs. 3 HGB beinhaltet damit die positive Publizität des Handelsregister.

§ 15 Abs. 3 HGB Schema
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2. abstrakt eintragungspflichtige Tatsache

§ 15 Abs. 3 HGB erfasst nicht nur Tatsachen, die konkret zur Eintragung angemeldet wurden: Erfasst werden auch solche Tatsachen, die abstrakt betrachtet, d. h. bei einer Unterstellung ihrer Richtigkeit, eintragungspflichtig wären.

Merke: Für § 15 Abs. 3 HGB ist es entscheidend, ob die Tatsache eintragungspflichtig wäre, wenn sie tatsächlich vorläge.

3. unrichtige Eintragung

An dieser Stelle kam es zum 01.08.22 zu einer Gesetzesänderung: während früher auf die unrichtige Bekanntmachung abzustellen war, gilt es nun bereits die unrichtige Eintragung.

4. Gutgläubigkeit des Dritten

Der Dritte muss in Bezug auf die Unrichtigkeit der Eintragung gutgläubig sein – fahrlässige Unkenntnis schadet nicht. Es wird wie bei Abs. 1 HGB auch bei § 15 Abs. 3 HGB das abstrakte Vertrauen geschützt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Dritte tatsächlich ins Handelsregister geschaut hat.

5. Veranlasserprinzip

Fraglich ist allerdings, ob § 15 Abs. 3 HGB auch dann eingreift, wenn der Betroffene die unrichtige Bekanntmachung in keiner Weise veranlasst hat. Dem Wortlaut der Norm lässt sich kein solches Erfordernis entnehmen, was zu dem befremdlichen Ergebnis führen könnte, dass auch eine vollkommen unbeteiligte Person über § 15 Abs. 3 HGB haften könnte.

Es wird daher in der Literatur und zum Teil in der Rechtsprechung vorgeschlagen – entgegen der Gesetzesbegründung -, das sogenannte Veranlasserprinzip anzuwenden. Hiernach soll § 15 Abs. 3 HGB nur zulasten von Personen wirken, die die unrichtige Bekanntmachung zumindest mittelbar zurechenbar veranlasst haben.

Eine Stütze findet diese Ansicht zudem im Wortlaut des § 15 Abs. 3 HGB: Danach muss nur derjenige die falsch bekanntgemachte Tatsache gegen sich gelten lassen, “in dessen Angelegenheiten” sie eingetragen war. Ein völlig Unbeteiligter hat aber keine Angelegenheiten, die der Eintragungspflicht unterliegen.

Die Gegenmeinung wendet den Wortlaut des § 15 Abs. 3 HGB streng an und bejaht allein aufgrund des Rechtsscheins der unrichtigen Bekanntmachung auch die Haftung eines Unbeteiligten. Dieser habe die Möglichkeit über § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, Regress zu nehmen beim jeweiligen Bundesland des für die falsche Eintragung verantwortlichen Registergerichts.

6. gewohnheitsrechtlich anerkannte Ergänzungssätze

Gewohnheitsrechtlich anerkannt sind einige Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 HGB zwar nicht vorliegen, der Rechtsverkehr aber aufgrund des im Handelsregister gesetzten Rechtsscheins trotzdem geschützt werden muss. Es lassen sich folgende Fälle bilden:

  • Die Tatsache ist unrichtig eingetragen, aber die Bekanntmachung der Tatsache fehlt.
  • Die Tatsache ist unrichtig eingetragen, aber die Bekanntmachung der Tatsache ist richtig.
  • Die Tatsache ist eingetragen bzw. bekanntgemacht. Es handelt sich aber um eine Tatsache, die weder eintragungspflichtig noch eintragungsfähig ist.

In diesen Fällen kommt eine gewohnheitsrechtliche Haftung in Betracht (d.h. keine direkte Anwendung des § 15 Abs. 3 HGB). Diese Haftung erfordert jedoch zusätzlich die tatsächliche Kenntnis des Dritten im Bezug auf den gesetzten Rechtsschein und ein darf basierendes (kausales) Handeln des Dritten.

Es werden bei diesen Fällen gewohnheitsrechtlich und zu § 15 Abs. 3 HGB subsidiär zwei ungeschriebene Ergänzungssätze angewandt, die zu einer positiven Publizitätswirkung des Handelsregistereintrages führen:

a. Erster Ergänzungssatz: Die falsche Eintragung ist selbst veranlasst

Wer eine ihn betreffende unrichtige Eintragung im Handelsregister veranlasst, muss sich daran von einem gutgläubigen Dritten festhalten lassen, der sein Verhalten nach der Eintragung richtet.

b. Zweiter Ergänzungssatz: Die falsche Eintragung ist zwar nicht selbst veranlasst, aber schuldhaft nicht beseitigt

Selbst wenn der Betroffene die unrichtige Eintragung nicht veranlasst hat, muss er sich von einem gutgläubigen Dritten, der sein Verhalten nach der Eintragung richtet, daran festhalten lassen, wenn er die Eintragung schuldhaft nicht beseitigt hat.

Die beiden ungeschriebenen Ergänzungssätze erfordern im Gegensatz zu § 15 Abs. 1, 3 HGB ein konkretes schutzwürdiges Vertrauen – der erzeugte Rechtsschein muss ursächlich für das Handeln des Dritten sein.

Ferner ist die Anwendung der Ergänzungssätze bei positiver Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis des Dritten von der wahren Rechtslage ausgeschlossen: Die beiden Ergänzungssätze wirken nur zugunsten Dritter.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.