I. Allgemeines zu § 251 StGB
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Tipp: Zum Grunddelikt des Raubes (§ 249 StGB) hier weiter lesen.
§ 11 Abs. 2 StGB ist § 251 StGB eine Vorsatztat. Wegen der Formulierung „gleich einem Räuber“ erhöht § 251 StGB auch die Strafdrohung der §§ 252 und 255 StGB.
II. Schema: § 251 StGB
Prüfungsschema zum Raub mit Todesfolge, § 251 StGB:
- I. Tatbestandsmäßigkeit
- 1. Verwirklichung eines Grunddelikts nach §§ 249, 250, 252, 255 StGB
- 2. Eintritt der schweren Folge: Tod eines anderen Menschen
- 3. Kausalzusammenhang
- 4. Spezifischer Gefahrzusammenhang
- 5. Leichtfertigkeit im Hinblick auf den Tod des anderen Menschen
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
Vor allem subjektive Vorhersehbarkeit des Eintritts der schweren Folge sowie des spezifischen Gefahrzusammenhangs
III. Voraussetzung des § 251 StGB
1. Tod eines anderen Menschen
Durch die Tat muss der Tod eines anderen Menschen eingetreten sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn einer der Tatbeteiligten getötet wird. Es muss aber nicht zwangsläufig das Opfer der Wegnahme betroffen sein. Auch ein Dritter, der beispielsweise von einer fehlgegangenen Kugel umgebracht wird, ist ein taugliches Tatopfer.
3. Kausalität
Daneben muss das durch den Täter eingesetzte, qualifizierte Nötigungsmittel kausal für den Eintritt der schweren Folge gewesen sein.
Beispiel: T bedroht O mit einer Waffe, woraufhin dieser vor Schreck einen Herzinfarkt erleidet und verstirbt.
Es ist dagegen nicht ausreichend, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Wegnahme und dem Todeseintritt besteht.
Beispiel: T stiehlt O in der Wüste seinen letzten Wasserkanister. O verdurstet daraufhin.
Die Kausalität wird nach der Äquivalenztheorie bestimmt. Demnach ist jede Handlung kausal für den Erfolg, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
4. Spezifischer Gefahrzusammenhang
Abgesehen von der Kausalität muss zwischen dem Raub und dem Tod des Opfers ein spezifischer Gefahrzusammenhang bestehen.
Definition: Der Tod des Opfers muss dabei aus der besonderen Gefahr resultieren, die durch die Raubhandlung geschaffen wurde.
Dieser Zusammenhang kann entfallen, wenn ein atypischer Kausalverlauf vorliegt oder die Schädigung durch einen Dritten erfolgt, der seinerseits nicht zur Abwendung der Wegnahme agiert. Stirbt das Opfer in Folge einer Selbstschädigung, kann auch dies dem Täter unter Umständen zuzurechnen sein. Dies ist etwa der Fall, wenn es auf eine risikoreiche Art und Weise versucht, dem Täter zu entkommen.
Beispiel: O steigt auf der Flucht vor T auf ein Fenstersims und versucht, mit einem Sprung das Dach des Nachbarhauses zu erreichen. Dieser Versuch misslingt und O stürzt in die Tiefe, woraufhin er verstirbt.
Das gleiche gilt, wenn eine andere Person versucht, auf vernünftige Art und Weise Hilfe zu leisten und daraufhin verstirbt. Nicht zurechenbar ist jedoch der Tod einer Person, die während einer Verfolgungsjagd des Täters bei einem Unfall stirbt.
Beispiel: Die Polizeibeamten A und B verfolgen den Fluchtwagen des Räubers R in einem Streifenwagen. Dabei kommen sie von der Straße ab und versterben.
Daneben ist fraglich, in welchem Zeitraum die Handlung erfolgen muss, namentlich, ob auch noch eine den Tod verursachende Handlung zwischen Vollendung und Beendigung ausreichend ist.
Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur sind der Ansicht, dass auch eine Handlung in diesem Zeitraum ausreichend ist, um eine Strafbarkeit gemäß § 251 StGB nach sich zu ziehen. Der Großteil der Literatur lehnt dies jedoch ab.
Das lässt sich mit der gesetzlichen Formulierung, dass der Tod des anderen Menschen „durch den Raub“ verursacht werden muss, begründen. Mit dem Raub ist dabei das qualifizierte Nötigungsmittel gemeint. Hinzukommend kann es auch einen räuberischen Diebstahl mit Todesfolge geben, wenn das Opfer in der Beendigungsphase verstirbt. Demnach findet § 251 bezogen auf den Raub in der Beendigungsphase keine Anwendung mehr.
Einigkeit besteht ferner darüber, dass es nicht ausreicht, wenn die Handlung während der Vorbereitungsphase erfolgt.
5. Leichtfertigkeit einer Handlung
Schließlich muss der Täter, abweichend von § 18 StGB, den Tod des Opfers wenigstens leichtfertig verursachen. Leichtfertigkeit bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Diese muss im Hinblick auf den konkreten Tod des Opfers festgestellt werden. Es genügt in der Klausur nicht, einfach nur darauf zu verweisen, dass die Leichtfertigkeit sich aus dem Raub ergibt.
Aus der Formulierung „wenigstens leichtfertig“ geht hervor, dass auch die vorsätzliche Verursachung durch den Täter tatbestandsmäßig ist.
Tipp: Mehr zum Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)? Dann schau dir unser Video an!