Rechtsbehelfe und Rechtsmittel der ZPO

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel der ZPO

Rechtsbehelfe dienen dem Rechtsschutz und ermöglichen unter dem Grundgedanken des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) die erneute Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung. In diesem Beitrag wird ein Überblick über die einzelnen examensrelevanten Rechtsbehelfe in der ZPO gegeben sowie auf die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsmittel eingegangen.
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel der ZPO
Lecturio Redaktion

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23.01.2024

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Inhalt

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I. Begriff des Rechtsmittels

Die grundlegende Fallkonstellation von Rechtsbehelfen ist, dass ein Urteil überprüft bzw. korrigiert werden kann.

Der Oberbegriff „Rechtsbehelf“ i.S.d. ZPO umfasst die Anfechtung von gerichtlichen Entscheidungen. Der engere Begriff „Rechtsmittel“ i.S.d. ZPO richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen.

Rechtsmittel
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Rechtsmittel haben sowohl einen Devolutiv- als auch einen Suspensiveffekt.

  • Devolutiveffekt: Das Rechtsmittel bringt das Verfahren in eine höhere Instanz
  • Suspensiveffekt: Die Einlegung des Rechtsmittels hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft

§ 705 ZPO:

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

II. Rechtsmittel der ZPO

Die relevantesten Rechtsmittel der ZPO sind folgende:

Rechtsmittel der ZPO
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1. Berufung, §§ 511 ff. ZPO

Per Berufung können dem Berufungsgericht materiell-rechtliche als auch prozess-rechtliche Fragen angetragen werden. Die Prüfung beschränkt sich im Wesentlichen auf Fehlerkontrolle. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen, ist aber sehr wohl möglich.

Berufung, §§ 511 ff. ZPO
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Für die Zulässigkeit der Berufung muss zunächst die Statthaftigkeit gegeben sein. Die Statthaftigkeit der Berufung richtet sich nach § 522 I, S. 1, 511 ZPO. Danach ist die Berufung statthaft gegen Urteile im ersten Rechtszug, § 511 I ZPO; Endurteile, Zwischenurteile, §§ 280 I, 304 II ZPO; Vorbehaltsurteile, §§ 302 III, 599 III ZPO und Versäumnisurteile, § 514 II ZPO.

Berufung kann innerhalb einer einmonatigen Notfrist, § 517 ZPO eingelegt werden. Die Berufungsschrift hat die Form des § 519 ZPO zu wahren. Des Weiteren ist eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils hinzuzufügen und eine Berufungsbegründung anzuführen, § 520 ZPO (innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung bzw. gem. § 520 II S. 1 ZPO höchstens fünf Monate ab Verkündung).

Des Weiteren muss der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil beschwert sein und das Ausgangsgerichts muss die Berufung zugelassen haben bzw. der Streitwert muss den Betrag von 600 € überschreiten, § 511 II ZPO.

Um die Begründetheit der Berufung zu untersuchen, prüft das Berufungsgericht entsprechend der Berufungsanträge, § 513 ZPO, ob dem angefochtenen Urteil eine Rechtsverletzung zugrunde liegt, § 546 ZPO oder gem. § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Das Urteil beruht auf der Verletzung materiellen Rechts, wenn bei korrekter Rechtsanwendung anderes entschieden worden wäre. Ein Verfahrensfehler ist schon dann einschlägig, wenn möglicherweise anders entschieden worden wäre.

Vom Berufungsgericht können nur dann neue Tatsachen festgestellt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen begründen. Darüber hinaus können neue Tatsachen ausnahmsweise gem. § 529 I Nr. 2 iVm § 531 II ZPO zulässig sein. Demnach kann eine Tatbestandsberichtigung erforderlich werden.

Bei Unzulässigkeit wird die Berufung verworfen. Bei Unbegründetheit zurückgewiesen. Ist die Berufung zulässig als auch begründet, wird regelmäßig das angefochtene Urteil geändert.

2. Revision, §§ 542 ff. ZPO

In der Revision wird ein Berufungsurteil lediglich auf Rechtsfehler überprüft. Eine erneute Beweisaufnahme findet in keinem Fall statt.

Revision, §§ 542 ff. ZPO
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Zulässig ist eine Revision gem. § 543 I ZPO wenn diese im Berufungsurteil zugelassen wird oder das Revisionsgericht sie aufgrund der Beschwerde gegen die Nichtzulassung zulässt. Für ein zweites Versäumnisurteil gilt, dass die Revision ohne deren Zulassung zulässig ist, vgl. § 565 iV.m 514 II ZPO. [BGH NJW-RR 2008, 876 f.]

Statthaft ist die Revision gegen Endurteile der Berufungsinstanz, 542 I ZPO und denen gleichgestellte Zwischen- und Vorbehaltsurteile.

Die Einlegung der Revision erfolgt per Revisionsschrift beim Revisionsgericht, § 549 I ZPO. Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Aussage enthalten, dass gegen dieses Revision eingelegt werden soll. Zu wahren ist eine einmonatige Frist, die mit Zustellung des Berufungsurteils beginnt, § 548 ZPO

Des Weiteren muss die Revision innerhalb von zwei Monaten ab Urteilszustellung begründet werden, § 511 ZPO. Diese muss den Revisionsantrag als auch die Darlegung des Revisionsgrundes enthalten, §§ 551 III, 545 ZPO.

Basis der Revision kann nur eine Rechtsnormverletzung sein. Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtsnorm übersehen oder falsch ausgelegt bzw. subsumiert wurde, § 546 ZPO. Hierfür muss der Revisionskläger Umstände bezeichnen oder Tatsachen benennen. § 547 ZPO enthält einen Katalog absoluter Revisionsgründe. Liegt eine Verletzung vor, wird deren Kausalität unwiderleglich vermutet.

Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts gebunden. Ausnahme ist das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes, § 559 II ZPO. Demgemäß ist die Feststellung von Tatsachen ausnahmsweise zulässig.

  • Bei Unzulässigkeit der Revision wird diese verworfen
  • Ist die Revision unbegründet, wird sie zurückgewiesen
  • Liegt Zulässigkeit als auch Begründetheit der Revision vor, wird das angegriffene Urteil gem. § 565 I ZPO aufgehoben
  • Bei Vorliegen von Verfahrensmängeln, wird das Verfahren gem. § 562 II ZPO soweit aufgehoben, als dass es durch Mängel erfasst ist.

Bezüglich des ersetzenden Teils kann das Gerichts die Sache zur weiteren Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen, § 563 I ZPO. Oder das Revisionsgericht erlässt eine eigene Entscheidung in der Sache, § 563 III ZPO.

3. Sofortige Beschwerde, §§ 567 ff. ZPO

Sind Berufung und Revision gegen eine gerichtliche Entscheidung (zumeist Beschlüsse und Verfügungen gem. § 329 ZPO) nicht statthaft, so können diese durch sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO einer gerichtlichen Kontrolle  unterzogen werden.

Sofortige Beschwerde, §§ 567 ff. ZPO
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Hierbei handelt es sich um eine komplette zweite Tatsacheninstanz. Gem. § 572 I ZPO bei der das Ausgangsgericht die Möglichkeit hat, seine eigene Auffassung zu prüfen und gegebenenfalls der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen hebt dies den Streit in die nächsthöhere Instanz.

Allerdings wird die sofortige Beschwerde nur im Fall des § 570 I ZPO suspensiv. Daher gilt sie nur eingeschränkt als Rechtsmittel.

Einzureichen ist die Beschwerdeschrift, § 569 II S. 1 ZPO unter Beifügung der angefochtenen Entscheidung und der Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, § 569 II S. 2 ZPO. Hierfür ist eine Notfrist von zwei Wochen unter Hinzufügung einer Begründung zu wahren.

4. Rechtsbeschwerde, §§ 574 ff. ZPO

Bei der Rechtsbeschwerde überprüft der BGH die Entscheidungen der Berufungsgerichte, die keine Urteile sind, auf Rechtsfehler.

Damit liegt derselbe Instanzenzug wie bei den Rechtsmitteln gegen Urteile vor.

Rechtsbeschwerde, §§ 574 ff. ZPO
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Die Rechtsbeschwerde gem. § 577 I ZPO hat eine revisionsähnliche Ausgestaltung erfahren, deren Anwendungsbereich auf die Klärung von Rechtsfragen beschränkt ist. Vom BGH können Beschwerdeentscheidungen, Beschlüsse der Berufungsinstanz und erstinstanzliche Beschlüsse des OLG geprüft werden.

Eingelegt wird die Rechtsbeschwerde beim Rechtsbeschwerdegericht, 575 I S. 1 ZPO. Inhalt der Beschwerdeschrift muss mindestens die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werden soll enthalten, § 575 I S. 2 ZPO. Dies hat innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung zu erfolgen, § 575 I S. 1 ZPO. Die Monatsfrist gilt auch für die Begründung, § 573 III ZPO.

Die Begründetheit ist zu bejahen, wenn der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsverletzung zugrunde liegt, § 576 I, III, 546, 547 ZPO. Für eine neue Tatsachenfeststellung bietet dieses Rechtsmittel keinen Raum, § 577 II, 559 ZPO. Nichtsdestotrotz findet eine umfassende Rechtsfehlerprüfung statt. Diesbezüglich ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

Diese Prüfung umfasst nicht Verfahrensmängel. Diese dürfen gem. § 577 II ZPO nur nachgeprüft werden, wenn sie in der Begründungsschrift aufgeführt sind, § 575 III.

Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, § 577 IV S. 1 ZPO. Bei der erneuten Entscheidung ist die Vorinstanz an die Rechtaufsicht des Rechtsbeschwerdegerichts gebunden.

II. Allgemeiner Prüfungsaufbau

  • I. Zulässigkeit
    • 1. Statthaftigkeit des Rechtsmittels
    • 2. Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
    • 3. Frist- und formgerechte Einlegung
    • 4. Begründung des Rechtsmittels
    • 5. Vorliegen einer Beschwer
    • 6. Kein Rechtsmittelverzicht
    • 7. Keine Verwirkung des Rechtsmittels
  • II. Begründetheit

1. Vorliegen einer Beschwer

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels muss eine Beschwer vorliegen.

Definition: Jede rechtlich nachteilige Entscheidung für die anfechtende Partei.

Vorliegen einer Beschwer
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2. Kein Rechtsmittelverzicht

Desweiteren darf kein Rechtsmittelverzicht gegeben sein.

§ 515 ZPO:

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

3. Begründetheit

Ein Rechtsmittel ist dann begründet, wenn die angefochtene Entscheidung fehlerhaft ist.

Begründetheit
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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.