I. Begriff des Rechtsmittels
Die grundlegende Fallkonstellation von Rechtsbehelfen ist, dass ein Urteil überprüft bzw. korrigiert werden kann.
Der Oberbegriff „Rechtsbehelf“ i.S.d. ZPO umfasst die Anfechtung von gerichtlichen Entscheidungen. Der engere Begriff „Rechtsmittel“ i.S.d. ZPO richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen.
Rechtsmittel haben sowohl einen Devolutiv- als auch einen Suspensiveffekt.
- Devolutiveffekt: Das Rechtsmittel bringt das Verfahren in eine höhere Instanz
- Suspensiveffekt: Die Einlegung des Rechtsmittels hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft
§ 705 ZPO:
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.
II. Rechtsmittel der ZPO
Die relevantesten Rechtsmittel der ZPO sind folgende:
1. Berufung, §§ 511 ff. ZPO
Per Berufung können dem Berufungsgericht materiell-rechtliche als auch prozess-rechtliche Fragen angetragen werden. Die Prüfung beschränkt sich im Wesentlichen auf Fehlerkontrolle. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen, ist aber sehr wohl möglich.
Für die Zulässigkeit der Berufung muss zunächst die Statthaftigkeit gegeben sein. Die Statthaftigkeit der Berufung richtet sich nach § 522 I, S. 1, 511 ZPO. Danach ist die Berufung statthaft gegen Urteile im ersten Rechtszug, § 511 I ZPO; Endurteile, Zwischenurteile, §§ 280 I, 304 II ZPO; Vorbehaltsurteile, §§ 302 III, 599 III ZPO und Versäumnisurteile, § 514 II ZPO.
Berufung kann innerhalb einer einmonatigen Notfrist, § 517 ZPO eingelegt werden. Die Berufungsschrift hat die Form des § 519 ZPO zu wahren. Des Weiteren ist eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils hinzuzufügen und eine Berufungsbegründung anzuführen, § 520 ZPO (innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung bzw. gem. § 520 II S. 1 ZPO höchstens fünf Monate ab Verkündung).
Des Weiteren muss der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil beschwert sein und das Ausgangsgerichts muss die Berufung zugelassen haben bzw. der Streitwert muss den Betrag von 600 € überschreiten, § 511 II ZPO.
Um die Begründetheit der Berufung zu untersuchen, prüft das Berufungsgericht entsprechend der Berufungsanträge, § 513 ZPO, ob dem angefochtenen Urteil eine Rechtsverletzung zugrunde liegt, § 546 ZPO oder gem. § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Das Urteil beruht auf der Verletzung materiellen Rechts, wenn bei korrekter Rechtsanwendung anderes entschieden worden wäre. Ein Verfahrensfehler ist schon dann einschlägig, wenn möglicherweise anders entschieden worden wäre.
Vom Berufungsgericht können nur dann neue Tatsachen festgestellt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen begründen. Darüber hinaus können neue Tatsachen ausnahmsweise gem. § 529 I Nr. 2 iVm § 531 II ZPO zulässig sein. Demnach kann eine Tatbestandsberichtigung erforderlich werden.
Bei Unzulässigkeit wird die Berufung verworfen. Bei Unbegründetheit zurückgewiesen. Ist die Berufung zulässig als auch begründet, wird regelmäßig das angefochtene Urteil geändert.
2. Revision, §§ 542 ff. ZPO
In der Revision wird ein Berufungsurteil lediglich auf Rechtsfehler überprüft. Eine erneute Beweisaufnahme findet in keinem Fall statt.
Zulässig ist eine Revision gem. § 543 I ZPO wenn diese im Berufungsurteil zugelassen wird oder das Revisionsgericht sie aufgrund der Beschwerde gegen die Nichtzulassung zulässt. Für ein zweites Versäumnisurteil gilt, dass die Revision ohne deren Zulassung zulässig ist, vgl. § 565 iV.m 514 II ZPO. [BGH NJW-RR 2008, 876 f.]
Statthaft ist die Revision gegen Endurteile der Berufungsinstanz, 542 I ZPO und denen gleichgestellte Zwischen- und Vorbehaltsurteile.
Die Einlegung der Revision erfolgt per Revisionsschrift beim Revisionsgericht, § 549 I ZPO. Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Aussage enthalten, dass gegen dieses Revision eingelegt werden soll. Zu wahren ist eine einmonatige Frist, die mit Zustellung des Berufungsurteils beginnt, § 548 ZPO
Des Weiteren muss die Revision innerhalb von zwei Monaten ab Urteilszustellung begründet werden, § 511 ZPO. Diese muss den Revisionsantrag als auch die Darlegung des Revisionsgrundes enthalten, §§ 551 III, 545 ZPO.
Basis der Revision kann nur eine Rechtsnormverletzung sein. Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtsnorm übersehen oder falsch ausgelegt bzw. subsumiert wurde, § 546 ZPO. Hierfür muss der Revisionskläger Umstände bezeichnen oder Tatsachen benennen. § 547 ZPO enthält einen Katalog absoluter Revisionsgründe. Liegt eine Verletzung vor, wird deren Kausalität unwiderleglich vermutet.
Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts gebunden. Ausnahme ist das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes, § 559 II ZPO. Demgemäß ist die Feststellung von Tatsachen ausnahmsweise zulässig.
- Bei Unzulässigkeit der Revision wird diese verworfen
- Ist die Revision unbegründet, wird sie zurückgewiesen
- Liegt Zulässigkeit als auch Begründetheit der Revision vor, wird das angegriffene Urteil gem. § 565 I ZPO aufgehoben
- Bei Vorliegen von Verfahrensmängeln, wird das Verfahren gem. § 562 II ZPO soweit aufgehoben, als dass es durch Mängel erfasst ist.
Bezüglich des ersetzenden Teils kann das Gerichts die Sache zur weiteren Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen, § 563 I ZPO. Oder das Revisionsgericht erlässt eine eigene Entscheidung in der Sache, § 563 III ZPO.
3. Sofortige Beschwerde, §§ 567 ff. ZPO
Sind Berufung und Revision gegen eine gerichtliche Entscheidung (zumeist Beschlüsse und Verfügungen gem. § 329 ZPO) nicht statthaft, so können diese durch sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden.
Hierbei handelt es sich um eine komplette zweite Tatsacheninstanz. Gem. § 572 I ZPO bei der das Ausgangsgericht die Möglichkeit hat, seine eigene Auffassung zu prüfen und gegebenenfalls der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen hebt dies den Streit in die nächsthöhere Instanz.
Allerdings wird die sofortige Beschwerde nur im Fall des § 570 I ZPO suspensiv. Daher gilt sie nur eingeschränkt als Rechtsmittel.
Einzureichen ist die Beschwerdeschrift, § 569 II S. 1 ZPO unter Beifügung der angefochtenen Entscheidung und der Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, § 569 II S. 2 ZPO. Hierfür ist eine Notfrist von zwei Wochen unter Hinzufügung einer Begründung zu wahren.
4. Rechtsbeschwerde, §§ 574 ff. ZPO
Bei der Rechtsbeschwerde überprüft der BGH die Entscheidungen der Berufungsgerichte, die keine Urteile sind, auf Rechtsfehler.
Damit liegt derselbe Instanzenzug wie bei den Rechtsmitteln gegen Urteile vor.
Die Rechtsbeschwerde gem. § 577 I ZPO hat eine revisionsähnliche Ausgestaltung erfahren, deren Anwendungsbereich auf die Klärung von Rechtsfragen beschränkt ist. Vom BGH können Beschwerdeentscheidungen, Beschlüsse der Berufungsinstanz und erstinstanzliche Beschlüsse des OLG geprüft werden.
Eingelegt wird die Rechtsbeschwerde beim Rechtsbeschwerdegericht, 575 I S. 1 ZPO. Inhalt der Beschwerdeschrift muss mindestens die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werden soll enthalten, § 575 I S. 2 ZPO. Dies hat innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung zu erfolgen, § 575 I S. 1 ZPO. Die Monatsfrist gilt auch für die Begründung, § 573 III ZPO.
Die Begründetheit ist zu bejahen, wenn der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsverletzung zugrunde liegt, § 576 I, III, 546, 547 ZPO. Für eine neue Tatsachenfeststellung bietet dieses Rechtsmittel keinen Raum, § 577 II, 559 ZPO. Nichtsdestotrotz findet eine umfassende Rechtsfehlerprüfung statt. Diesbezüglich ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
Diese Prüfung umfasst nicht Verfahrensmängel. Diese dürfen gem. § 577 II ZPO nur nachgeprüft werden, wenn sie in der Begründungsschrift aufgeführt sind, § 575 III.
Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, § 577 IV S. 1 ZPO. Bei der erneuten Entscheidung ist die Vorinstanz an die Rechtaufsicht des Rechtsbeschwerdegerichts gebunden.
II. Allgemeiner Prüfungsaufbau
- I. Zulässigkeit
- 1. Statthaftigkeit des Rechtsmittels
- 2. Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
- 3. Frist- und formgerechte Einlegung
- 4. Begründung des Rechtsmittels
- 5. Vorliegen einer Beschwer
- 6. Kein Rechtsmittelverzicht
- 7. Keine Verwirkung des Rechtsmittels
- II. Begründetheit
1. Vorliegen einer Beschwer
Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels muss eine Beschwer vorliegen.
Definition: Jede rechtlich nachteilige Entscheidung für die anfechtende Partei.
2. Kein Rechtsmittelverzicht
Desweiteren darf kein Rechtsmittelverzicht gegeben sein.
§ 515 ZPO:
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
3. Begründetheit
Ein Rechtsmittel ist dann begründet, wenn die angefochtene Entscheidung fehlerhaft ist.
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