Das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG

Das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG

Das Rechtsstaatsprinzip stellt ein tragendes Verfassungsprinzip dar. In den Grundrechten und weiteren Regelungen im Grundgesetz wird das Rechtsstaatsprinzip ausgefüllt und beispielsweise durch den Vertrauensschutz konkretisiert. Dieser Artikel befasst sich mit der Grundlage, dem Inhalt und der Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips!
rechtsstaatsprinzip
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

·

Inhalt

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I. Allgemein

Das Rechtsstaatsprinzip stellt ein tragendes Verfassungsprinzip dar. Der Bestand des Rechtsstaatsprinzips findet keine ausdrückliche Erwähnung im Grundgesetz, wird aber in den Regelungen des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG vorausgesetzt.

Tipp: Keine Lust zu lesen? Sieh dir das Video zum Thema Rechtsstaatsprinzip an!

Im Grundgesetz finden sich viele Regelungen, die das Rechtsstaatsprinzip zum Ausdruck bringen und konkretisieren. Dementsprechend kann das Rechtsstaatsprinzip als Sammelbezeichnung für die folgenden wichtigsten Einzelregelungen verstanden werden, auf die später genauer eingegangen werden soll:

  • Menschenwürde, Art. 1 ff. GG
  • Rechtsbindung der Staatsgewalt, Art. 20 Abs. 3 GG
  • Gewaltenteilungsprinzip, Art. 20 Abs. 2 S. 2GG
  • Rechtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG
  • Staatshaftung, Art. 34 GG
  • Prozessuale Grundrechte, Art. 101 ff. GG

Weiter kommt dem Rechtsstaatsprinzip aber auch eine eigenständige Bedeutung zu: Das Rechtsstaatsprinzip ist Auslegungsrichtlinie für die gesamte Verfassungs- und Rechtsordnung. Wenn Einzelregelungen fehlen, kann auf das Rechtsstaatsprinzip zurückgegriffen werden.

II. Grundlage

Die Grundlage des Rechtstaatsprinzips ist strittig. Nach Bundesverfassungsgericht und herrschender Lehre ergibt sich das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3, 19 Abs. 4, 28 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. dem Gesamtkonzept des Grundgesetzes.

Häufig wird in Entscheidungen allerdings nur Art. 20 Abs. 3 GG als grundlegende Norm für das Rechtsstaatsprinzip zitiert.

III. Inhalt

Der Inhalt des Rechtsstaatsprinzips ist nicht definitionsmäßig bestimmbar und im Einzelfall aus dem Kontext des Grundgesetzes zu ermitteln.

Allgemein legt das Rechtsstaatsprinzip fest, dass nicht nur die Beziehungen der Bürger untereinander rechtlich geregelt sein müssen, sondern auch die Beziehung zwischen Bürger und Staat. Die Beziehung zwischen Bürger und Staat soll als Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ausgestaltet sein, nicht als reines Untertanverhältnis.

Es muss zwischen formellem und materiellem Rechtsstaat unterschieden werden. Der formelle Rechtsstaat meint die gesetzliche Bindung des staatlichen Handelns, während der materielle Rechtsstaat auch eine inhaltliche Ausgestaltung fordert.

Das Rechtsstaatsprinzip im Grundgesetz fordert eine inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsstaats in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, so dass ein sozialer Rechtsstaat besteht.

IV. Einzelne Ausprägungen

Das Rechtsstaatsprinzip findet, wie bereits erwähnt, Auswirkung in verschiedenen Regelungen des Grundgesetzes und wirkt neben und im Zusammenspiel mit anderen Verfassungsprinzipien rechtsordnungsgestaltend.

1. Grundrechte

Die Grundrechte können als Konkretisierung und Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips gesehen werden. Sie ergeben sich allerdings nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip alleine, sondern im Zusammenspiel mit weiteren Verfassungsprinzipien, wie dem Demokratieprinzip und der Menschenwürde etc.

2. Gewaltenteilung

Die Gewaltenteilung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzip dient der Vorbeugung des Machtmissbrauchs und gewährleistet die Freiheit der Bürger.


Gewaltenteilung
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3. Rechtsbindung staatlicher Organe, Art. 20 Abs. 3 GG

Die Rechtsbindung staatlicher Organe gem. Art. 20 Abs. 3 GG ist das Kernstück des Rechtsstaatsprinzips.

Die Regelung legt fest, dass alle Maßnahmen, auch Regierungsakte, Gnadenakte, Verwaltungshandeln, fiskalisches Tätigwerden und restliches staatliches Handeln, an gesetzliche Regelungen gebunden sein müssen. Es darf kein rechtsfreier staatlicher Raum bestehen.

An Art. 20 Abs. 3 GG ist auch der Gesetzgeber gebunden.

Problematisch ist die Rechtsfolge, die sich ergeben soll, wenn ein Rechtsakt gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt. Art. 20 Abs. 3 GG legt selbst keine Konsequenz für diesen Fall fest. Nach herrschender Meinung ist der entsprechende Rechtsakt als nicht wirksam anzusehen, wenn er gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt.

4. Gesetzesvorbehalt

Gesetzesvorbehalt meint, dass die Verwaltung nur tätig werden darf, wenn sie durch Gesetz oder aufgrund von Gesetz dazu ermächtigt ist.


Gesetzesvorbehalt
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Die Grundlage für den Gesetzesvorbehalt ist im Einzelnen strittig. Jedenfalls ergibt sich der Gesetzesvorbehalt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip.

In welchem Fall und und Umfang der Gesetzesvorbehalt angewendet werden muss, bestimmt das Bundesverfassungsgericht nach der Wesentlichkeitstheorie: Danach hat der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Angelegenheiten im Verhältnis zwischen Bürger und Staat zu regeln. Als wesentlich wird dasjenige angesehen, was für die Verwirklichung der Grundrechte von Bedeutung ist.

Mehr zum Gesetzesvorbehalt? Sieh dir das Video zum Thema von RA Kai Renken an!

5. Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG

Der Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG schützt den Bürger gegen rechtswidrige staatliche Akte durch unabhängige Gerichte.

Wenn du mehr über Art. 19 Abs. 4 GG erfahren möchtest, lies den entsprechenden Artikel zum Rechtsschutz oder sieh dir das Video zum Thema von RA Kai Renken an!

6. Staatshaftung

Staatshaftung meint die Haftung des Staates für Schädigungen des Bürgers durch rechtswidriges Verhalten staatlicher Organe.

7. Rechtsstaatliche Straf- und Prozessgrundrechte

Die rechtsstaatlichen Straf- und Prozessgrundrechte legen die rechtsstaatliche Bindung und Begrenzung der staatlichen Strafgewalt fest. Dies dient dem Schutz vor gewillkürter Bestrafung.


Verfahren
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Die Straf- und Prozessgrundrechte ergeben sich aus einem Wechselspiel von ausdrücklich festgelegten Regelungen und dem Rechtsstaatsprinzip:

  • nulla poena sine lege, Art. 103 Abs. 2 GG (Keine Strafe ohne Gesetz)
  • ne bis in idem, Art. 103 Abs. 3 GG (Verbot der Doppelbestrafung)
  • Schuldprinzip (Keine Strafe ohne Schuld)
  •  Unschuldsvermutung
  • Verbot der Selbstbezichtigung (Kein Zwang gegen sich selbst auszusagen)
  • in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten)

8. Rechtssicherheit

Die Rechtssicherheit ist ein weiteres wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips.

Die Rechtssicherheit legt fest, dass Rechtsnormen eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit aufweisen müssen. Normen müssen klare Formulierungen enthalten, so dass für die Bürger erkenntlich ist, wie sie sich zu verhalten haben.


Rechtsklarheit
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Darüber hinaus müssen Normen beständig sein. Das Recht muss eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen, so dass der Bürger auf Grundlage des Rechts planen und disponieren kann (Vertrauensschutz).


Vertrauensschutz
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Auch müssen Verwaltungsakte Bestandskraft aufweisen. Ein Verwaltungskat ist eine verbindliche Feststellung, was im Einzelfall gelten soll. Verwaltungsakte werden deshalb grundsätzlich rechtswirksam bis sie aufgehoben werden oder sich im Laufe der Zeit von selbst erledigen, auch wenn sie rechtswidrig sind.

Mehr zur Rechtssicherheit? Sieh dir das Video zum Thema von RA Kai Renken an!

9. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

An den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die gesamte Staatsgewalt  gebunden.

Die Prüfung findet in Relation zum legitimen Zweck statt und erfolgt in drei Schritten:

  • Geeignetheit
  • Erforderlichkeit
  • Angemessenheit

Verhaltnismasigkeit
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Das entsprechende Pendant zur Verhältnismäßigkeit ist das Untermaßverbot. Das Untermaßverbot legt fest, dass der Gesetzgeber bei Bestehen einer Verpflichtung zum Handeln eine bestimmte Grenze nicht unterschreiten darf, sondern tätig werden muss.

Mehr zur Verhältnismäßigkeit? Sieh dir das Video zum Thema von RA Kai Renken an!

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.