Rücknahme von Verwaltungsakten, § 48 VwVfG

Rücknahme von Verwaltungsakten, § 48 VwVfG

Ein Verwaltungsakt kann gem. § 43 Abs. 2 VwVfG durch Rücknahme oder Widerruf seine Wirkung verlieren. Dieser Artikel erklärt die Rücknahme eines Verwaltungsakts gem. § 48 VwVfG näher.
rücknahme verwaltungsakt
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines

Sowohl bei Rücknahme, als auch bei Widerruf handelt es sich um behördliche Aufhebungsakte außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens. Diese sind zwar gem. § 50 VwVfG auch im Rechtsbehelfsverfahren möglich, allerdings gelten dann viele der besonderen Schutzwirkungen nicht.

Daher lässt sich nunmehr sagen, dass Rücknahme und Widerruf außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens einzuordnen sind.

Bei Rücknahme und Widerruf handelt es sich um Verwaltungsakte. Daher sind gegen sie die entsprechenden Klagearten statthaft und auch Rücknahme und Widerruf sind ihrerseits möglich.

Die Rücknahme kommt bei rechtswidrigen Verwaltungsakten in Betracht und der Widerruf bei rechtmäßigen.

II. Grundsatz der freien Rücknehmbarkeit

Die Rücknahme ist in § 48 VwVfG geregelt. In Abs. 1 S. 1 heißt es:

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.


Die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte wird als Rücknahme bezeichnet.
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Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist von der Behörde frei rücknehmbar. Eingeschränkt wird dies allerdings für begünstigende Verwaltungsakte, § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG.

Ob die Behörde einen Verwaltungsakt zurücknimmt, liegt in ihrem Ermessen. Dies gilt unabhängig von der Anfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. Dennoch muss der Verwaltungsakt zur Rücknahme rechtswidrig sein, da ansonsten nur ein Widerruf in Betracht kommt.

III. Rücknahme bei leistungsgewährenden Verwaltungsakten

Für die Rücknahme von Verwaltungsakten, welche dem Begünstigten Leistungen gewähren, trifft § 48 Abs. 2 VwVfG besondere Bestimmungen.

Zwar gilt das Prinzip der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, wonach grundsätzlich alle rechtswidrigen Verwaltungsakte zurückgenommen werden müssten. Allerdings ist auch der Vertrauensschutz bei begünstigenden Verwaltungsakten zu bedenken, weshalb ein Mittelweg begangen werden muss. Dieser Mittelweg findet sich in § 48 Abs. 2 VwVfG.

So wird in § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG der folgende Grundsatz konstituiert:

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Daraus ergibt sich, dass der Betroffene zunächst in den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut haben muss und dieses Vertrauen zusätzlich unter Abwägung mit dem öffentlichen Interessen schutzwürdig sein muss.


Interessenskonflikt Vertrauensschutz des Begünstigten Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
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§ 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG zeigt Regelbeispiele dafür auf, wann das Verhalten schutzwürdig ist. Dort heißt es:

Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.


Rücknahme nach § 48 II VwVfG nicht möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Leistungsgewährender Verwaltungsakt, 2. Vertrauen des Begünstigten, 3. Schutzwürdigkeit
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In Ausnahmefällen kann es natürlich dennoch sein, dass der Vertrauensschaden zwar die Schutzwürdigkeit indiziert, aber dennoch eine Abwägung ergibt, dass der Betroffene nicht schutzwürdig ist.

Regelbeispiele für Fälle, in denen ein schutzwürdiges Vertrauen ausgeschlossen ist zeigt § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG auf. Dies sind die Fälle der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung, Erwirken des Verwaltungsaktes durch falsche oder unvollständige Angaben und des zumindest grob fahrlässigen Verkennens der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.

Es ist hierbei unerheblich, ob der Betroffene auf den Bestand gehofft hat, da nur das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes geschützt ist.

Besondere Probleme ergeben sich, wenn Verwaltungsakte gegen EU-Recht verstoßen. Mangels eigener Regelungen gelten zwar die Vorschriften der §§ 48 ff. VwVfG, allerdings muss das Interesse des Unionsrechts in die Abwägung einbezogen werden. Dieses ist regelmäßig so stark, dass der Vertrauensschutz nahezu immer zurückzutreten hat. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des EU-Rechts hat insoweit zumeist Vorrang. Dies ist besonders relevant für die Fälle rechtswidriger Subventionsvergabe.

IV. Rücknahme anderer Verwaltungsakte

Für die Verwaltungsakte, welche nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG fallen, gilt § 48 Abs. 3 VwVfG. Hierfür gelten keine Einschränkungen. Allerdings muss die Behörde dem Betroffenen den Vermögensnachteil ausgleichen. Ein solcher Ausgleich findet allerdings nur statt, wenn der Betroffene auch schutzwürdig ist. Die Höhe des Ausgleiches wird von der Behörde bestimmt.

Auch muss der Betroffene den Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres geltend machen. Die Frist beginnt mit Hinweis durch die Behörde.

V. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes

Um den Verwaltungsakt zurückzunehmen, muss es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handeln. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes abzustellen. Bei einer Heilung der Rechtswidrigkeit durch § 45 VwVfG wirkt diese auf den Zeitpunkt des Erlasses zurück, weshalb schon gar kein rechtswidriger Verwaltungsakt vorliegt. Eine Rücknahme ist dann ausgeschlossen.

Es ist in seltenen Fällen möglich, dass sich die Sachlage derart ändert, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig wird, obwohl er vorher rechtmäßig war. Auch hier ist ein Widerruf ausgeschlossen, da der Verwaltungsakt bei Erlass rechtmäßig war.

VI. Ermessen

Ob die Behörde den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknimmt, liegt in ihrem Ermessen. Sprechen sachliche Gründe gegen eine Rücknahme, kann die Behörde diese auch unterlassen.

Dieses Ermessen der Behörde kann allerdings durch höherrangiges oder spezielleres Recht ausgeschlossen sein.

Nicht nur ein Ausschluss des Ermessens ist denkbar, sondern auch eine Ermessensreduktion. Eine solche liegt etwa bei einer Beihilfe vor, welche gegen Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. Abs. 3 AEUV verstößt.

Ist die Behörde in ihrem Ermessen frei, was grundsätzlich der Fall ist, kann sie den Verwaltungsakt auch nur teilweise oder mit Wirkung für einen bestimmten Zeitraum zurücknehmen, wie sich aus § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG ergibt.

VII. Frist

Aus § 48 Abs. 4 VwVfG ergibt sich, dass die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme der Rechtswidrigkeit  begründenden Umstände zurücknehmen kann. Dies gilt nicht im Falle des von § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG.

Tipp: Wir empfehlen diese Video zum Thema Rücknahme von Verwaltungsakten gem. § 48 VwVfG!

Quellen

  • Ipsen, Jörn: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2012.
  • Schmidt, Rolf: Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2015.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.