I. Schadensersatzanspruch, § 536a Abs. 1 BGB
§ 536a Abs. 1 BGB lautet:
Ist ein Mangel im Sinne des § 536 BGB bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 BGB Schadensersatz verlangen.
Tipp: Keine Lust zu lesen? Sieh dir dieses kostenlose Video zu § 536a BGB an.
Beispiel: A mietet bei B ein Auto. Das Auto wird übergeben, der Mietzins wird erbracht. An dem Auto entsteht ein Mangel. Unter welchen Voraussetzungen kann der Mieter Schadensersatz fordern?
Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch gem. § 536a Abs. 1 BGB ist, dass der Mangel bereits bei Vertragsschluss bestand.
Erfasst sind auch Mangelfolgeschäden und Mängel, die erst später bemerkt werden. Irrelevant ist, ob die Übergabe der Sache bereits erfolgte.
Im vorliegenden Fall entstand der Mangel erst nach Vertragsschluss. Unter welchen Voraussetzungen besteht dann ein Schadensersatzanspruch?
Bei nachträglichen Mängeln ist der Vermieter nur zum Schadensersatz verpflichtet (§ 536a I BGB), wenn er
- den Mangel zu vertreten (§ 276 BGB) hat oder
- hinsichtlich der Mängelbeseitigung im Verzug (§ 286 BGB) ist.
Der Anspruch auf Schadensersatz gem. § 536a Abs. 1 BGB besteht neben dem Mietminderungsrecht aus § 536 BGB.
II. Selbstbeseitigungsrecht und Aufwendungsersatz, § 536a Abs. 2 BGB
§ 536a Abs. 2 BGB lautet:
Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
Nr. 1: der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
Nr. 2: die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
Beispiel: A mietet bei B ein Auto. Das Auto wird übergeben, der Mietzins wird erbracht. An dem Auto entsteht ein Mangel. A behebt den Mangel selbst. Unter welchen Voraussetzungen kann der Mieter Ersatz der für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwendungen verlangen?
Der Mieter muss dem Vermieter den Mangel anzeigen und diesem die Gelegenheit geben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Zeit zu beseitigen, §§ 536a Abs. 2 Nr. 1, 286 BGB.
Der Mieter muss das Tätigwerden des Vermieters nicht abwarten, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels geboten ist, § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Tipp: Mehr zu § 536a BGB? Dann schau dir dieses kostenlose Video zum Thema an.