Der Schadensausgleich im Polizei- und Ordnungsrecht: Ein Überblick

Der Schadensausgleich im Polizei- und Ordnungsrecht: Ein Überblick

Häufig sind Bürger*innen durch polizeiliches Handeln betroffen. In vielen Fällen hat allerdings ein Ausgleich für etwaige Schäden zu erfolgen. Welche Möglichkeiten es hierzu gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.
schadensausgleich
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Rechtmäßiges und rechtswidriges Staatshandeln

Staatliche Ersatzleistungen können sich ergeben, wenn ein Schadensausgleich für rechtmäßiges Handeln des Staates in Betracht kommt. Weiterhin existiert das sog. Staatshaftungsrecht für rechtswidriges Staatshandeln.

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Diese Möglichkeiten des Schadensausgleichs sind im Polizei- und Ordnungsrecht weiter ausgestaltet. Auch hier wird – außer in Bayern – zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Maßnahmen unterschieden.

Bei schuldhaftem Handeln kommt zudem ein Amtshaftungsanspruch gem. §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht.

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Darüber hinaus kommt ein Folgenbeseitigungsanspruch bei polizeilichem Handeln in Betracht.

II. Schadensausgleich für rechtmäßige Maßnahmen

1. Schadensausgleich zugunsten des Nichtstörers

Der Nichtstörer, welcher im polizeilichen Notstand in Anspruch genommen wird, erbringt ein Sonderopfer. Daher steht ihm nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder eine Entschädigung zu.

2. Schadensausgleich zugunsten des Polizeihelfers

Auch Polizeihelfer haben nach vielen Polizeigesetzen einen Entschädigungsanspruch. Dies ergibt sich daraus, dass der freiwillig Handelnde nicht schlechter behandelt werden darf als der Nichtstörer.

In den Ländern, in denen kein solcher Anspruch besteht, lässt sich dieser auch nicht anderweitig herleiten.

3. Schadensausgleich zugunsten des unbeteiligten Dritten

Weiterhin ist in manchen Polizei- und Ordnungsgesetzen ein Ausgleichsanspruch für unbeteiligte Dritte normiert, welche einen Schaden infolge eines rechtmäßigen Polizeihandelns davontragen. Dies gilt zudem für unbeabsichtigte Nebenfolgen.

Diesen Schadensausgleich erhält der Dritte selbst in Ländern, in denen hierzu keine ausdrückliche Regelung besteht, wenn auch umstritten ist, worauf sich jener Anspruch in diesen Fällen stützen soll.

4. Schadensausgleich zugunsten des Störers

Der Störer hat bei einer Inanspruchnahme grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Schadensausgleich. Es gibt allerdings seltene Ausnahmen von diesem Grundsatz.

5. Schadensausgleich zugunsten des Anscheins- und Verdachtsstörers

Folgt man dem subjektiven Gefahrbegriff sind Anscheins- und Verdachtsstörer tatsächliche Störer und sollten daher keinen Entschädigungsanspruch haben. Diese Entschädigungsfrage wird allerdings losgelöst vom Störerstatus betrachtet.

a) Anscheinsstörer

Definition: Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn objektiv keine Gefahr gegeben ist, aber vertretbar angenommen werden kann.

Der Anscheinsstörer ist somit vergleichbar mit dem Nichtstörer, da tatsächlich keine Gefahr vorliegt und er ein Sonderopfer erbringt. Ihm wird daher ein Entschädigungsanspruch analog zum Nichtstörer zugesprochen.

Dies gilt allerdings nicht, wenn er den Anschein zu verschulden hat. Für die Rechtsprechung genügt es bereits, dass er den Anschein verursacht hat, um den Entschädigungsanspruch entfallen zu lassen.

b) Verdachtsstörer

Definition: Beim bloßen Gefahrenverdacht besteht lediglich die Möglichkeit einer Gefahr.

Findet ein Gefahrerforschungseingriff statt und führt dies zur Entdeckung einer Gefahr, besteht kein Entschädigungsanspruch für den Störer. Zeigt sich allerdings keine Gefahr, gilt dasselbe wie beim Anscheinsstörer.

III. Schadensausgleich für rechtswidrige Maßnahmen

Die meisten Polizei- und Ordnungsgesetze enthalten Ausgleichsregelungen für den Fall rechtswidriger Eingriffe. Auf ein Verschulden kommt es nicht an, solange ein Kausalzusammenhang zwischen der Maßnahme und dem Schaden besteht.

Anspruchsberechtigte können sein: der Nichtverantwortliche, Verantwortliche, denen gegenüber die Polizei rechtswidrig gehandelt hat und Unbeteiligte, welche zufällig von einer rechtswidrigen Polizeimaßnahme betroffen wurden.

Unter den Begriff der Maßnahme fällt praktisch jedes Polizeihandeln, da der Begriff weit ausgelegt wird.

Zum Teil existieren noch speziellere Regelungen, etwa bei Datenverarbeitungsvorgängen. Fehlt es an einer Regelung, kommt dennoch ein Ausgleich über den allgemeinen Aufopferungsanspruch oder den Anspruch des Nichtverantwortlichen analog in Betracht.

IV. Einzelheiten des Schadensausgleichs

1. Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs

Der Schadensausgleich stellt lediglich eine Entschädigung dar. Eine Naturalrestitution wird insoweit nicht hergestellt.

Bezüglich immaterieller Schäden bestehen Unterschiede in den einzelnen Bundesländern.

Zumeist wird auch der gewöhnliche Verdienst- oder Nutzungsausfall ausgeglichen.

2. Beschränkung, Ausschluss und Vorteilsausgleichung des Schadensausgleichs

Ein Mitverschulden wird in den meisten Polizeigesetzen miteinberechnet. Hierbei ist entscheidend, inwieweit der Pflichtige ein Verschulden an der Gefahr trägt.

Manche Polizeigesetze bestimmen allerdings, dass die Betroffenen, zu deren Schutz gehandelt wurde, keinen Ausgleichsanspruch haben.

Die Entschädigungspflicht entfällt zudem, wenn der Geschädigte auf eine andere Weise Ausgleich erlangt hat, etwa durch einen zivilrechtlichen Anspruch.

3. Verjährung und Konkurrenzen des Schadensausgleichs

Zumeist ist der Schadensausgleich auf drei Jahre befristet. Selten gilt er nur für ein Jahr. Fehlt es an einer Regelung, gilt die Dreijahresfrist des § 195 BGB.

Der allgemeine Aufopferungsanspruch ist den polizei- und ordnungsrechtlichen Ausgleichsansprüchen nachrangig, da diese die spezielleren Regelungen darstellen. Zur Amtshaftung besteht eine Anspruchskonkurrenz.

4. Anspruchsgegner und Rechtsweg des Schadensausgleichs

Der Anspruchsgegner, d.h. der Entschädigungsverpflichtete, ist die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht. Bei Polizisten ist dies das Land oder der Bund, bei einem Ordnungsbeamten die kommunale Körperschaft.

Für vermögensrechtliche Ansprüche aus der Aufopferung ist gem. § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO der Rechtsweg eröffnet. Allerdings haben fast alle Länder gem. § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO dies speziell festgehalten.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.