I. Allgemeines
Durch die Rechtsgeschäfte unter Lebenden für den Todesfall ist es dem Erblasser möglich, noch zu Lebzeiten rechtlich bindend den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge zu modifizieren.
Die beiden bedeutsamsten Formen sind die Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) und der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 330, 331 BGB).
II. Die Schenkung von Todes wegen, § 2301 BGB
Die Schenkung von Todes wegen findet sich in § 2301 BGB. In Absatz 1 ist die nicht vollzogene, in Absatz 2 die vollzogene Schenkung geregelt.
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
1. Die nicht vollzogene Schenkung, § 2301 Abs. 1 BGB
Nach § 2301 Abs. 1 BGB wird ein zu Lebzeiten gemachtes Schenkungsversprechen, das durch den Tod des Zuwendenden befristet und durch das Überleben des Beschenkten aufschiebend oder auflösend bedingt ist, in eine Verfügung von Todes wegen umgewandelt.
Diese Verfügung von Todes wegen ist im Regelfall ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) und selten eine Erbeinsetzung.
Zweck
Zweck der Norm ist weniger die Gefahr der Umgehung der erbrechtlichen Formvorschriften, da das Schenkungsversprechen gem. § 518 Abs. 1 BGB ohnehin notariell beurkundet werden muss, sondern wohl viel eher dass der Beschenkte nicht besser gestellt werden soll, als der Erbe oder Vermächtnisnehmer, was sich aus den §§ 519, 530, 160, 162 BGB ergeben würde.
Eine Schenkung von Todes wegen wird gem. § 2301 Abs. 1 BGB nur behandelt wie eine Verfügung von Todes wegen, wenn das Überleben des Beschenkten als Bedingung festgelegt ist. Fehlt diese Bedingung, liegt eine durch den Tod des Schenkers befristete Schenkung unter Lebenden nach §§ 516 ff. BGB vor, mit der Folge, dass das Verschenkte bei Vorversterben des Beschenkten von dessen Erben geltend gemacht werden kann.
Welche Form für diese Überlebensbedingung erforderlich ist, ist umstritten.
- So kann sich aus der Systematik (§ 2301 BGB als Teil der Erbvertragsregelungen) ergeben, dass die Erbvertragsform des § 2276 BGB eingehalten werden muss.
- Dagegen spricht, dass das Schenkungsversprechen einseitig ist und § 2301 BGB die Anwendbarkeit der Regeln der Verfügung von Todes wegen, zu der auch das Testament zählt, für anwendbar erklärt.
Im Ergebnis genügt daher sowohl die Testaments-, als auch die Erbvertragsform den Formerfordernissen.
Bindungswirkung
Je nach gewählter Form liegt eine unterschiedliche Bindungswirkung vor, welche sich nach den einschlägigen Normen richtet. So kann der Schenker bei der Testamentsform gem. § 2253 BGB jederzeit grundlos widerrufen. Bei der Erbvertragsform bleiben dem Schenker nur die Anfechtung nach den §§ 2281 ff. BGB und der Rücktritt nach den §§ 2293 ff. BGB.
2. Die vollzogene Schenkung, § 2301 Abs. 2 BGB
Bei Vollzug der Schenkung gelten gem. § 2301 Abs. 2 BGB nicht die Regeln über die Verfügung von Todes wegen, sondern die normalen Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden. Gem. § 518 Abs. 2 BGB wird das Formerfordernis des § 518 Abs. 1 BGB durch Bewirken der Leistung geheilt, mit der Folge, dass keine Form nötig ist.
Die Schenkung müsste dazu aber vollzogen sein. Dies ist der Fall, wenn der Schenker noch zu Lebzeiten das Erfüllungsgeschäft vornimmt und wirksam werden lässt. Allerdings genügt es auch, wenn der Schenker alles Erforderliche tut, damit der Beschenkte den Gegenstand spätestens zum Tod des Schenkers ohne weiteres Zutun des Erben erlangt und dass der Erbe diesen Erwerb nicht mehr verhindern kann.
III. Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, §§ 330, 331 BGB
Klassische Konstellationen für Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall stellen Sparverträge oder Lebensversicherungsverträge dar, bei denen Dritten für den Fall des Todes zu Lebzeiten aufgewendete Mittel zukommen sollen.
Fraglich ist bei diesen Konstellationen sowohl ob der Dritte (Begünstigter) überhaupt einen Anspruch gegen den Versprechenden (Sparkasse oder Versicherer) erwirbt und ob dies mit Rechtsgrund geschieht.
Es ist anerkannt, dass das Deckungsverhältnis, nach den schuldrechtlichen Regeln abgehandelt wird und § 2301 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. Selbst die Auslegungsregeln über letztwillige Verfügungen finden daher keine Anwendung.
Sollte jedoch kein Rechtsgrund gegeben sein, müsste der Dritte (Begünstigte) das Erlangte gem. §§ 812 ff. BGB an den Erben herausgeben. Daher stellt sich die Frage, ob ein Rechtsgrund bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall gegeben ist.
Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Valutaverhältnis. Dieses wird ebenso wie das Deckungsverhältnis nach den schuldrechtlichen Regeln beurteilt. Auch die Normen über erbvertragliche Bindungen und gemeinschaftliche Testamente sind nicht anwendbar.
Allerdings ist umstritten, ob nicht zumindest die engeren erbrechtlichen Anfechtungsregeln von § 2078 BGB zu gelten haben.
- Dafür spricht, dass der Verfügende wirtschaftlich nicht belastet wurde.
- Es sprechen jedoch gewichtigere Einwände gegen die Anwendung der erbrechtlichen Anfechtungsregel. So wird etwa der Schutz des § 122 BGB durch § 2078 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Auch sollte der durch die §§ 119 ff. BGB gewährte Schutz für die zu Lebzeiten Vertragsschließenden voll gelten.
Durch den Zusatz „Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall“ kann bestimmt werden, dass der Dritte (Begünstigte) das Forderungsrecht (wie bei einem normalen – echten – Vertrag zugunsten Dritter) nicht sofort, sondern erst mit dem Tod der versicherten Person erlangen soll, § 331 BGB
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
Quellen
- Leipold: Erbrecht, § 17
- Brox/Walker: Erbrecht, 8. Abschnitt, § 43
- Schmoeckel: Erbrecht, Teil F, §§ 27 ff.