Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 1 StGB

Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 1 StGB

§ 306a StGB normiert zwei unterschiedliche Gefährdungsdelikte: Während § 306a Abs. 1 StGB ein abstraktes enthält, handelt es sich bei § 306a Abs. 2 StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Der folgende Beitrag behandelt die schwere Brandstiftung in Gestalt des § 306a Abs. 1 StGB. Mehr über die Tatbestandsvoraussetzungen und das Schema des Absatz 1 findest du hier.
Schwere Brandstiftung
Lecturio Redaktion

·

27.02.2024

·

Inhalt

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Tipp: Lese dir zunächst diesen Artikel zur Brandstiftung, § 306 StGB durch!

I. Allgemeines zu § 306a Abs. 1 StGB

Absatz 1 des § 306a StGB lautet:

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

Prüfungsschema: § 306a Abs. 1 StGB

Für die Klausur kann sich am folgenden Prüfungsschema für § 306a Abs. 1 StGB orientiert werden.

Schema: § 306a Abs. 1 StGB

  • I. Tatbestandsmäßigkeit
  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Taugliches Tatobjekt gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1-3 StGB
    • b) Tathandlungen: Inbrandsetzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
  • 2. Subjektiver Tatbestand: Mindestens bedingter Vorsatz
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld
  • IV. Tätige Reue, § 306e StGB

II. Voraussetzungen des § 306a Abs. 1 StGB

Zur Verwirklichung des § 306a Abs. 1 StGB müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Taugliches Tatobjekt

Es muss ein taugliches Tatobjekt betroffen sein. In § 306a Abs. 1 Nr. 1-3 StGB sind die einzelnen Tatobjekte aufgeführt.

Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann empfehlen wir dieses Video zur schweren Brandstiftung, gemäß § 306a Abs. 1 StGB.

a) § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB

[…] ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, […]

§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB umfasst Gebäude, Schiffe, Hütten oder andere Räumlichkeiten, die als Wohnung von Menschen dienen.

Tipp: Die Definition eines Gebäudes bzw. einer Hütte findest du in diesem Beitrag zur einfachen Brandstiftung gemäß § 306 StGB.

Die Erwähnung der anderen Räumlichkeiten demonstriert, dass Gebäude, Hütten und Schiffe nur als Beispiele genannt werden. Aus dieser Nennung lässt sich allerdings ableiten, dass auch die anderen Räumlichkeiten eine bestimmte Größe und damit einhergehend eine gewisse Unübersichtlichkeit haben müssen. Hieraus ergibt sich, dass Zelte oder PKW nicht als andere Räumlichkeiten erfasst werden. Wohnmobile unterfallen hingegen dem Tatbestand.

Dabei dient die Räumlichkeit der Wohnung von Menschen, wenn sie während der Tat tatsächlich als solche genutzt wird. Die Räumlichkeit muss dabei für Wohnzwecke gewidmet worden sein. Auf einen Neubau trifft das nicht zu, sofern noch keine Menschen eingezogen sind. Für die Widmung ist die Einstellung des Eigentümers nicht maßgeblich. Es kommt auf die tatsächlichen Bewohner an, sodass es auch ausreicht, wenn die Wohnung durch Hausbesetzer in Beschlag genommen wurde.

Dagegen spricht man von einer Entwidmung, wenn die Räumlichkeit von allen Bewohnern als Wohnstätte aufgegeben wurde. Das kann beispielsweise auch dadurch geschehen, dass sie die Räumlichkeit in Brand setzen. Ausreichend ist es ferner, wenn die Inbrandsetzung mit der Einwilligung aller Bewohner geschieht, wobei auch hier die Eigentumsverhältnisse unerheblich sind. Auch das Versterben des einzigen Bewohners reicht für eine Entwidmung aus.

Entwidmung
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b) § 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB

[…] eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude […]

§ 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB qualifiziert die Brandstiftung an einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude. Auch Krankenhauskapellen werden hiervon erfasst. Der Tatbestand ist dagegen nicht erfüllt, wenn das Gebäude zur Tatzeit nur noch ein Museum ist. Der Wortlaut verlangt nicht, dass die Tat zu einer Zeit erfolgen muss, zu der sich Menschen für gewöhnlich hier aufhalten.

c) § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB

[…] eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, […]

Gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich derjenige strafbar, der eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung zerstört. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Brand verursacht wurde. Entscheidend ist nur, dass er ausbricht, wenn Menschen sich hier aufzuhalten pflegen.

Ferner ist es für diese dritte Tatvariante erforderlich, dass der betroffene Raum eine gewisse Bewegungsfreiheit bietet. Telefonzellen oder PKW erfüllen diese Voraussetzung nicht.

2. Problem: Gemischtgenutztes Gebäude

Fraglich ist, was gilt, wenn ein Gebäude auf verschiedene Art und Weise genutzt wird und nur ein Teil den Schutz des § 306a Abs. 1  Nr. 1-3 genießt (sogenanntes gemischtgenutztes Gebäude).

Beispiel: A betreibt eine Holzwerkstatt, an die seine Wohnung angrenzt. B setzt die Werkstatt in Brand. Das Feuer erlischt, bevor es auf die Wohnung des A übergreifen kann .

Die Rechtsprechung ist in diesem Fall der Meinung, dass der Tatbestand bereits erfüllt ist, wenn die Gefahr besteht, dass der Brand sich auf den geschützten Gebäudeteil ausdehnt. Nur bei der Tatvariante des teilweisen Zerstörens durch eine Brandlegung wird gefordert, dass ein Teil des Wohnkomplexes nicht mehr als Wohnung genutzt werden kann.

Demgegenüber verlangt die Literatur, dass der Brand erst einen Teil erreichen muss, der funktional zu dem geschützten Gebäudeabschnitt gehört, damit der Tatbestand erfüllt ist.

Literatur
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3. Einschränkung des Tatbestands

Daneben ist es umstritten, ob der Tatbestand unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden darf.

In diesem Zusammenhang wird teilweise vertreten, dass eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StGB entfalle, wenn der Täter sich vorher vergewissert habe, dass sich keine Menschen in dem Tatobjekt aufhalten.

Der BGH hat dies zumindest für § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen, wenn es sich um eine Hütte oder ein kleines Haus mit nur einem Raum handelt, den der Täter leicht überblicken kann und eine Gefahr für Menschenleben vollständig ausgeschlossen werden kann.

Einschränkung des Tatbestands
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4. In Brand setzen oder ganz oder teilweise zerstören durch eine Brandlegung

Daneben muss der Täter das Tatobjekt in Brand setzen bzw. es ganz oder teilweise durch eine Brandlegung zerstören. Diese Tathandlungen entsprechen denjenigen in § 306 StGB.

Tipp: Lies diesen Artikel zur Brandstiftung, § 306 StGB!

5. Der subjektive Tatbestand

Subjektiv reicht es aus, wenn der Täter bedingten Vorsatz aufweist.

6. Tätige Reue

Gemäß § 306e Abs. 1 StGB kann das Gericht im Falle des § 306a Abs. 1 StGB die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Nach § 306e Abs. 3 StGB genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen, wenn der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wird, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist.

Tipp: Mehr zum Thema? Dann empfehlen wir dieses Video zur schweren Brandstiftung, gemäß § 306a Abs. 1 StGB.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.