Schwerer Raub, §§ 249 Abs. 1, 250 StGB

Schwerer Raub, §§ 249 Abs. 1, 250 StGB

Ist in der Klausur die Strafbarkeit wegen Raubes (§ 249 StGB) zu prüfen, ist der schwere Raub (§ 250 StGB) oft nicht weit. Mit seinen zahlreichen Varianten wirkt er auf den ersten Blick nicht überschaubar. Dies ist dennoch kein Grund zum Verzagen: Einen kurzen Überblick über seine wichtigsten Voraussetzungen vermittelt der folgende Beitrag.
Schwerer Raub
Lecturio Redaktion

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21.02.2024

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Inhalt

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I. Die Relevanz des schweren Raubes, § 250 StGB

Bei § 250 StGB handelt es sich um eine Qualifikation des § 249 Abs. 1 StGB.

Tipp: Zum Grunddelikt des Raubes (§ 249 StGB) hier weiter lesen.

Seine Bedeutung darf allein schon deshalb nicht unterschätzt werden, weil sowohl in § 252 StGB (räuberischer Diebstahl) als auch in § 255 StGB (räuberische Erpressung) angeordnet wird, dass der Täter „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist. Demnach qualifiziert § 250 StGB auch diese Tatbestände.

II. Varianten des schweren Raubes, § 250 Abs. 1 StGB

Der erste Absatz des § 250 StGB enthält Qualifikationstatbestände, die eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren nach sich ziehen.

[…] wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub […]

Varianten des schweren Raubes
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§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB: Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich führt

Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist ein schwerer Raub anzunehmen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

[…] eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt […]

Die Vorschrift hat den gleichen Wortlaut wie § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, sodass auch die dort vorhandenen Probleme an dieser Stelle relevant werden.

1. Waffe

Definition: Der Begriff der Waffe umfasst nur Waffen im technischen Sinne, also Gegenstände, die objektiv gefährlich und sowohl ihrer Art als auch ihrer Bestimmung nach zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen grundsätzlich geeignet sind.

2. Gefährliches Werkzeug

Dagegen ist die Definition des gefährlichen Werkzeugs im Rahmen des  Absatzes 1 des § 250 StGB umstritten.

Nach der (in der Klausur gut vertretbaren) subjektiven Betrachtungsweise ist damit jedes Mittel gemeint, das der Täter im Bedarfsfall in einer Weise zu benutzen gedenkt, die den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen würde.

Waffe oder gefährliches Werkzeug
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3. Bei sich führen

Er führt die Waffe oder das Werkzeug bei sich, wenn ihm das Mittel während der Tat zur Verfügung steht, sich also derart in seiner räumlichen Nähe befindet, dass er es ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten nutzen kann.

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB: sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt

§ 250 Abs. 1  Nr. 1 b StGB qualifiziert außerdem die Situation, dass der Täter

[…] sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden […]

Es handelt sich dabei um eine zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB parallele Vorschrift. Dementsprechend wird hiervon das Beisichführen von Gegenständen, die nicht unter Nr. 1 a fallen, wie etwa Tüchern oder Klebebändern, bzw. Scheinwaffen umfasst.

Ausgenommen von der Anwendbarkeit dieser Regelung sind jedoch solche Gegenstände, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus der Sicht eines objektiven Betrachters offensichtlich ungefährlich sind.

Beachte: Vergessen Sie nicht, im subjektiven Tatbestand die Verwendungsabsicht zu prüfen, die der Täter aufweisen muss.

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung

Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB macht sich derjenige eines schweren Raubes strafbar, der

[…] eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt […]

Die Gefahr muss dabei konkret sein.

Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung umfasst Erfolge, wie sie die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB unter Strafe stellt und solche, die ähnlich schwer wiegen.

Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
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Beachte:  Zwischen dem Raub und der Gefahr muss ein Unmittelbarkeitszusammenhang bestehen: Der Täter muss mit dem Raub eine charakteristische Gefahrenlage geschaffen haben, die sich in der konkreten Gefahr realisiert hat.

§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Mitglied einer Bande

Ein schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn

der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht

Diese Vorschrift entspricht derjenigen in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Definition: Bei einer Bande handelt es sich um einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, welche sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der §§ 242, 249 StGB zu begehen.

Mitglied einer Bande
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Mehr zu § 250 Abs. 1 StGB? Dann schau dir hier unser Video zum Thema an.

III. Varianten des schweren Raubes, § 250 Abs. 2 StGB

Die in § 250 Abs. 2 StGB  normierten Qualifikationstatbestände haben demgegenüber eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren zur Folge.

Varianten des schweren Raubes -1
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§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist einschlägig, wenn

[…] der Täter oder ein anderer Beteiligter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet […]

Ein Verwenden liegt vor, wenn der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug in einer dem Nötigungszweck dienenden Weise tatsächlich in Gebrauch nimmt, sie also als zur Gewaltanwendung oder als Drohmittel einsetzt.

Beachte: Die Rechtsprechung bestimmt den Begriff des gefährlichen Werkzeugs in Rahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB anders als in § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Var. 2 StGB.

Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet
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§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB: Bande und Waffe

§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift ein, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter in den Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Waffe bei sich führt.

§ 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB: schwere körperliche Misshandlung

Wenn

[…] eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt […]

wird, sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB erfüllt. Eine körperlich schwere Misshandlung setzt einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität voraus, der erhebliche Schmerzen nach sich zieht bzw. erhebliche Folgen für die Gesundheit hat.

Bande und Waffe
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§ 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB: Gefahr des Todes

§ 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB verlangt, dass der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

[…] eine andere Person durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, das jedoch eine Todesgefahr voraussetzt.

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Quellen

  • Heintschel-Heinegg, Bernd (Hrsg): Beck’scher Online-Kommentar Strafrecht, Stand: 10.11.2014
  • Rengier, Rudolf: Strafrecht Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 15. Aufl. München 2013
  • Schramm, Edward: Grundfälle zum Diebstahl JuS 2008, 773 ff.
  • Tofahrn, Sabine: Strafrecht Besonderer Teil II, Straftaten gegen Vermögenswerte, 3. Aufl. Heidelberg (u.a.) 2013

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.