In Absatz 1 des § 138 BGB findet sich die Regelung zur Sittenwidrigkeit und in Absatz 2 des § 138 BGB die Regelung für Wucher. § 138 Abs. 1 BGB stellt insoweit die Generalklausel dar. § 138 Abs. 2 BGB bildet hingegen einen Spezialfall der Sittenwidrigkeit und ist daher vorrangig zu prüfen (lex specialis).
I. Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Gem. § 138 Abs. 1 BGB ist ein Geschäft, das gegen die guten Sitten verstößt nichtig.
Definition: Sittenwidrig ist dabei jedes Verhalten, welches gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Dass diese “Definition” allerdings nicht unmittelbar weiterhilft, leuchtet ein. Entscheidend ist die Sozialmoral des anständigen Durchschnittsmenschen. Insbesondere die Wertungen des Grundgesetzes sind hier zur Auslegung heranzuziehen. In zeitlicher Hinsicht ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Eine spätere Änderung der Moralvorstellungen bleibt außer Betracht.
Grundsätzlich ist ein beidseitiger Sittenverstoß nötig, da die redliche Partei Interesse an der Wirksamkeit des Vertrags haben kann.
Der Sittenverstoß benötigt auch eine subjektive Komponente. Den Parteien muss zwar nicht die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) als solche bekannt sein, jedoch müssen ihnen die die Sittenwidrigkeit(§ 138 Abs. 1 BGB) begründenden Umstände bewusst sein oder diese müssen grob fahrlässig missachtet werden.
Im Gegensatz zum Wucher nach § 138 Absatz 2 BGB ist bei einer Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) des Verpflichtungsgeschäftes nicht zugleich das Verfügungsgeschäft nichtig. Dies ergibt sich aus der vorwiegenden Wertneutralität von Verfügungsgeschäften, welche nur eine Änderung der Güterzuordnung herbeiführen. Selbstverständlich kann jedoch eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach den §§ 812 ff. BGB stattfinden (besonders zu beachten ist § 817 BGB).
Auch § 826 BGB darf nicht übersehen werden, wenn Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) im Sachverhalt eine Rolle spielt.
1. Prüfungsschema: Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB
- 1. Voraussetzungen
- a) Objektiv: Verstoß gegen die guten Sitten
- b) Subjektiv: Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt
- 2. Rechtsfolgen
- a) Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts
- b) Nur ausnahmsweise Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts
- c) Ggf. Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach § 826 BGB
2. Fallgruppen der Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB
Da der Begriff der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) so unbestimmt ist, haben sich im Laufe der Zeit Fallgruppen gebildet, bei denen die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) indiziert sein soll. Die wichtigsten werden nun dargestellt:
- Knebelungsverträge: Bei diesen Verträgen wird ein Vertragspartner in seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit übermäßig beschränkt. Hierunter fällt etwa ein Vertrag, in welchem sich ein Gastwirt für 30 Jahre verpflichtet, nur Bier einer bestimmten Brauerei auszuschenken.
- Übermäßiges Ausnutzen einer Monopolstellung.
- Übersicherung: Hierunter gehören die Fälle, in denen die Sicherheiten außer Verhältnis zur Leistung stehen.
- Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung (mittlerweile umstritten; insbesondere das sog. Geliebtentestament). Allerdings können auch Eheverträge sittenwidrig sein.
- Verstöße gegen die Sexualmoral: Diese Fallgruppe ist sehr umstritten. Insbesondere durch die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften und der Prostitution zeigt sich, dass ein Gesinnungswandel eingesetzt hat, welcher dazu führt, dass ein Verstoß gegen die Sexualmoral nur in absoluten Grenzfällen sittenwidrig sein soll.
- Überforderung einer strukturell unterlegenen Partei: Besonders Bürgschaftsverträge (§§ 765 ff. BGB) können sittenwidrig sein, wenn erkennbar ist, dass der Bürge mit seinen Einkommens-und Vermögensverhältnissen unvereinbare Belastungen eingeht und strukturell unterlegen ist. Dies geschieht häufig bei Bürgschaften für nahe Angehörige, da dort ein emotionales Band ausgenutzt wird.
- Strafbare und ordnungswidrige Handlungen: Sofern sie nicht schon nach § 134 BGB nichtig sind, können sie sittenwidrig sein.
- Wucherähnliche Geschäfte: Liegen nicht alle Voraussetzungen des § 138 Absatz 2 BGB vor, kann teilweise dennoch Sittenwidrigkeit(§ 138 Abs. 1 BGB) angenommen werden. Fehlt etwa ein Merkmal (wie das Ausbeuten, oder das auffällige Missverhältnis), kann Sittenwidrigkeit(§ 138 Abs. 1 BGB) dennoch angenommen werden, wenn weitere Merkmale hinzutreten, welche die Sittenwidrigkeit(§ 138 Abs. 1 BGB) begründen. So etwa eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten.
II. Wucher, § 138 Abs. 2 BGB
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Bei dem Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) handelt es sich nur um einen Unterfall der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB). Er ist in § 138 Absatz 2 BGB gesetzlich normiert.
Definition: Objektiv muss danach ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Wann dies der Fall ist, ist einzelfallabhängig. [Jauernig/Mansel BGB § 138 Rn. 21]
Allerdings statuiert der BGH, dass ein auffälliges Missverhältnis regelmäßig anzunehmen sei, wenn die Vergütung den marktüblichen Verkehrswert um 100% oder mehr übersteigt. Den Schulfall hierfür stellen Kreditverträge dar.
Stets muss ein Ausbeuten vorliegen. Dieses ist subjektiv zu bestimmen und stellt das bewusste Ausnutzen der schlechten Situation des Bewucherten dar. Weiterhin müssen dem Wucherer die Umstände zumindest bewusst sein, welche eine Wucherlage ausmachen.
Für solche gibt es vier Varianten, § 138 Abs. 2 BGB:
- In Variante 1 muss eine Zwangslage vorliegen. Eine solche liegt vor, wenn der Bewucherte wegen einer drohenden Verschlechterung seiner Situation ein zwingendes Bedürfnis nach der Leistung hat (z.B. wirtschaftliche Not).
- Nach Variante 2 muss der Bewucherte unerfahren sein. Hierunter ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung zu verstehen.
- Gem. Variante 3 muss der Bewucherte mangelndes Urteilsvermögen besitzen. Dies ist der Fall, wenn er nicht in der Lage ist, die Vor- und Nachteile des Geschäfts gegeneinander abzuwägen, etwa auf Grund einer Geistesschwäche. Fehleinschätzungen sind jedoch hiervon nicht erfasst.
Beispiel: Der Einfältige, welcher zum Kauf eines Fachbuches überredet wird. - Als letzte Variante könnte der Bewucherte auch an einer erheblichen Willensschwäche leiden. In diesen Fällen durchschaut der Bewucherte zwar den Inhalt des Rechtsgeschäfts, verhält sich jedoch wegen verminderter psychischer Widerstandsfähigkeit trotzdem entgegen seiner Einsicht.
Beispiel: Der Drogenabhängige, welcher zum Kauf neuer Drogen sofort ein Darlehen aufnehmen muss.
Als Rechtsfolge des Wuchers(§ 138 Abs. 2 BGB) ist nicht nur das Verpflichtungs- sondern auch das Verfügungsgeschäft nichtig. Hierauf ist besonders zu achten, da dies bei der normalen Sittenwidrigkeit nicht immer der Fall ist.
Quellen
- Brox/Walker: Allgemeiner Teil des BGB, § 14 Rn. 329-346.
- Faust: Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, § 10.
- Jauernig/Mansel Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 18. Auflage, 2021.