I. Allgemein
Absatz 1 des § 216 StGB:
Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, […].
In Absatz 2 des § 216 StGB ist die Strafbarkeit des Versuchs normiert. Geschütztes Rechtsgut des § 216 StGB ist das Leben.
Zunächst muss angemerkt werden, dass der Deliktscharakter des § 216 StGB nicht einheitlich betrachtet wird.
- Nach Meinung der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Tatbestand um eine eigenständige und abschließende Spezialregelung, die § 212 StGB und § 211 StGB vorgeht.
- Nach herrschender Meinung in der Literatur handelt es sich bei § 216 StGB um eine Privilegierung des als Grundtatbestand zu verstehenden § 212 StGB.
Folgt man der Meinung der Literatur, muss § 216 StGB im Obersatz mit § 212 StGB zusammen genannt werden:
Strafbarkeit des Täters X gemäß §§ 212 Abs. 1, 216 Abs. 1 StGB, indem er…
§ 216 StGB entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber den anderen Tötungsdelikten. Wird also eine Strafbarkeit nach § 216 StGB bejaht, kann niemals zugleich eine Bestrafung wegen eines anderen Tötungsdeliktes ergehen.
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II. Prüfungsschema: § 216 StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Tatobjekt: Anderer Mensch
- b) Tathandlung: Töten
- c) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten
- d) Zur Tötung bestimmt
- e) Täterschaftliche Tötung
- 2. Subjektiver Tatbestand:
- a) Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)
- b) Handeln aufgrund Tötungsverlangen
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
III. Tatbestandsvoraussetzungen des § 216 StGB
Im Folgenden werden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 216 StGB näher beleuchtet.
1. Ausdrückliches und ernstliches Verlangen
Definitionen:
Das Verlangen des späteren Opfers muss ferner kausal für die Tötungshandlung sein, d.h. hätte das Opfer seine Tötung nicht verlangt, hätte der Täter auch keine Tötungshandlung an ihm vorgenommen.
Hierbei kann auf die aus dem AT bekannte Formel der Äquivalenztheorie zurückgegriffen werden.
Definition: Danach ist jedes Verhalten kausal, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, d.h. jede conditio sine qua non.
2. Zur Tötung bestimmen
Das „Bestimmen“ in § 216 StGB lässt sich mit dem Hervorrufen des Tatentschlusses im Sinne des § 26 StGB vergleichen, d.h. bei dem Täter muss durch das Bestimmen des späteren Opfers der Entschluss zu der Tat erst geweckt werden.
Ein zur Tat bereits fest Entschlossener (sog. omnimodo facturus) kann nicht mehr zur Tat bestimmt werden, denn wer bereits einmal entschlossen war, kann sich nicht erneut zu einer Tat entschließen.
3. Täterschaftliche Tötung
Bei der Tatbestandsmerkmal der Tatherrschaft handelt es sich um eine ungeschriebenes Merkmal des § 216 StGB.
Definition: Darunter versteht man, dass der Täter in dem entscheidenden Moment der Tötung (point of no return) das Geschehen in den Händen haben muss.
Hier findet die Abgrenzung der Fremdtötung (§ 216 StGB) von der Beihilfe zur Selbsttötung statt:
Entscheidend ist somit, ob der Täter die Tatherrschaft hat (dann Fremdtötung, § 216 StGB) oder ob das Opfer selbst im todbringenden Moment das Geschehen in den Händen hält (dann voraussichtlich Selbsttötung).
4. subjektiver Tatbestand
Der Täter muss zum einen Vorsatz zur Tat des § 216 StGB haben. Zum anderen muss er aufgrund des Tötungsverlangens des Opfers gehandelt haben. Das Bestimmen muss somit tatsächlich handlungsleitend gewesen sein.
Liegt ein Motivbündel – mehrere Gründe haben zur Tötung des Opfers beigetragen – vor, dann ist das Schwerpunktmotiv für die Tat entscheidend.
Problem: Irrtum über das Verlangen iSd. § 216 StGB
Problematisch ist die Situation, in welcher das ausdrückliche und ernstliche Verlangen fehlt, der Täter aber von dessen Vorliegen ausgeht.
Beispiel: Die Ehefrau T erfährt von ihrem Arzt A fälschlicherweise, sie sei todkrank. Daraufhin bittet sie ihren Ehemann H, sie zu erlösen, was dieser auch macht.
Problem: ausdrückliches und ernstliches Verlangen der Getöteten T
T hat ihren eigenen Tod irrtumsbedingt verlangt. Somit greift § 216 StGB bereits auf Tatbestandsebene nicht ein. Geht der Ehemann H jedoch fälschlicherweise vom Vorliegen eines ernstlichen Verlangens der T aus, so kommt § 16 Abs. 2 StGB zur Anwendung, mit der Folge, dass eine Bestrafung nach § 212 Abs. 1 StGB gesperrt ist und die Privilegierung des § 216 StGB doch greift. Der Täter H ist so zu behandeln, als ob das Verlangen tatsächlich vorläge.
IV. Rechtfertigung und Schuld des § 216 StGB
Merke: Im Rahmen möglicher Rechtfertigungsgründe ist zu beachten, dass die Einwilligung des Opfers gerade keine Rechtfertigung darstellt.
Mögliche Entschuldigungsgründe im Rahmen des § 216 StGB können sein:
- Schuldunfähigkeit, § 20 StGB
- Notwehrexzess, § 33 StGB
- Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
V. § 216 StGB und die Sterbehilfe
1. Aktive Euthanasie
Definition: Die sog. aktive Euthanasie stellt eine Lebensverkürzung durch aktives Handeln, wie z.B. die Verabreichung einer tödlichen Injektion, dar.
Diese ist mithin grundsätzlich auch als Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB strafbar, sofern dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Rechtfertigung über § 34 StGB entfällt hier.
2. Passive Euthanasie
Definition: Die sog. passive Euthanasie umfasst die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen, so dass der Sterbevorgang beschleunigt wird.
Sie ist grundsätzlich zulässig, sofern der Patient bereits im Sterben liegt und dessen Krankheit mithin einen unumkehrbar tödlichen Verlauf angenommen hat oder wenn ein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille des Patienten feststellbar ist. Hier ist z.B. an eine Patientenverfügung zu denken bzw. der Wille des Patienten mittels einer Befragung seiner Angehörigen herauszufiltern.
Ferner ist der Fall umfasst, dass ein bloßes Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen vorliegt. So kann im Einzelfall selbst das Abschalten des Beatmungsgerätes seitens des Arztes als Unterlassen gewertet werden. Hierbei kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.
3. Indirekte Sterbehilfe
Die indirekte Sterbehilfe ist dem Grundsatz nach straflos. Hierunter fallen z.B. die Gabe schmerzlindernder Medikamente an einen todkranken Patienten (z.B. Morphium), deren Nebenfolge dessen Todeseintritt beschleunigen.
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Quellen
- MüKo/Schneider, § 216.
- Fischer, § 216.