I. Allgemeines zum Regress
§ 445a Abs. 1 BGB lautet:
Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Abs. 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Abs. 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Abs. 4 beruht.
§ 445a BGB regelt die Regressansprüche des Verkäufers, der von einem Käufer wegen Mängeln in Anspruch genommen wurde gegen seinen Lieferanten.
Definition: Regress innerhalb einer zu einem Letztverkäufer hinreichenden Lieferkette, der an die Inanspruchnahme des letzten Verkäufers an einen Käufer anknüpft.
Definition: Ein Lieferant ist der Verkäufer, bei dem der Verkäufer seinerseits die Sache gekauft hat.
Zweck des § 445a BGB ist es, den Letztverkäufer nicht alleine die Folgen eines verbesserten Käuferschutzes tragen zu lassen, wenn der Grund für seine Haftung im Verantwortungsbereich eines anderen entstanden ist.
Hierbei gibt es zwei unterschiedliche Arten des Regresses: den selbstständigen Regress nach § 445a Abs. 1 BGB und den unselbstständigen Regress nach § 4445a Abs. 2 BGB.
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II. Voraussetzungen zur Anwendung des Regresses
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Zur Anwendung des § 445a BGB muss ein Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag über eine neu hergestellte bewegliche Sache zwischen Verkäufer und Käufer bestehen.
Ein Werkvertrag ist hingegen nicht ausreichend.
Nach herrschender Meinung stellt eine neu hergestellte Sache den Gegenbegriff zur gebrauchten Sache dar. Demnach ist es ausreichend, wenn die Sache ungebraucht aber nicht im engeren Sinne neu hergestellt ist.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
Damit § 445a BGB anwendbar ist, muss der Endabnehmer kein Verbraucher sein.
Der Lieferant muss auch kein Unternehmer sein.
III. Selbstständiger Regress, § 445a Abs. 1 BGB
§ 445a Abs. 1 BGB ist ein eigenständiger Rechtsbehelf des Verkäufers gegenüber dem Lieferanten. Der Verkäufer hat einen eigenständigen Anspruch auf Nachbesserungsaufwendungen, die vom Verkäufer i.R.d. § 439 Abs. 2, 3 BGB gegenüber dem Käufer durchgeführt wurden.
Dieser Rechtsbehelf ist unabhängig vom vom Vertretenmüssen des Lieferanten.
Der Unterschied zum Rechtsbehelf aus § 445a Abs. 2 BGB ist folgender: Bei Abs. 1 bleibt dem Verkäufer auf jeden Fall ein Gewinn aus dem Weiterverkauf, wohingegen Abs. 2 dies nur durch einen Schadensersatzanspruch sicherstellt.
IV. Unselbstständiger Regress, § 445a Abs. 2 BGB
§ 445a Abs. 2 BGB lautet:
(2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
§ 445a Abs. 2 BGB stellte keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern ist eine Modifikation des § 437 Nr. 2, 3 BGB. Der Verkäufer wird durch die Regelung von dem Erfordernis einer Fristsetzung gegenüber seinem Lieferanten befreit. Dies bedeutet effektiv, dass der Vorrang der Nacherfüllung entfällt.
Zweck dieser Regelung ist es, das Interesse des Verkäufers, die vom Käufer auf Grund eines Sachmangels zurückgenommene Sache möglichst einfach an den Lieferanten „durchreichen“ zu können, zu schützen.
Dem Verkäufer steht gegenüber dem Käufer im Rechtsverhältnis zum Lieferanten ein Wahlrecht zu.
V. § 445a Abs. 3 BGB
Der dritte Absatz der Regelung aus § 445a BGB bewirkt eine „Verlängerung“ der Lieferkette: Der Lieferant kann wiederum gegenüber seinem Lieferanten Regress nehmen.
VI. § 478 BGB
§ 478 BGB ergänzt die Regelungen §§ 445a, 445b BGB, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
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