Absatz 1 des § 315d StGB lautet:
Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird […] bestraft.
Nach Absatz 3 des § 315d StGB ist auch der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
Geschütztes Rechtsgut des § 315d StGB sind die Sicherheit des Straßenverkehrs, Leib und Leben sowie fremdes Eigentum.
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I. Schema des § 315d StGB
Prüfungsschema: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
- I. Tatbestand des § 315d StGB
- 1. objektiver Tatbestand
- a) Im Straßenverkehr
- b) Tathandlung, § 315d Abs. 1 StGB
- aa) Nr. 1: Ausführung oder Durchführung eines nicht erlaubten Kfz-Rennens
- bb) Nr. 2: Teilnahme als KfZ-Führer an einem nicht erlaubten KfZ-Rennen
- cc) Nr. 3: Fahren als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise
- 2. subjektiver Tatbestand
- a) Vorsatz
- b) Im Falle des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Absicht, die konkret höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen
- II. Rechtswidrigkeit und Schuld
II. Tatbestandsvoraussetzungen des § 315d StGB
Im Folgenden werden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 315d StGB erläutert.
1. Das Kraftfahrzeugrennen
Definition: Das Rennen ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindesten zwei Teilnehmern ein Sieger zur Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache aller Beteiligten nicht bedarf.
Zudem ist wichtig, dass keine Genehmigung nach § 46 Abs. 2 S. 1, S. 3 StVO vorliegen darf.
2. Tathandlung
a) Nr. 1: Veranstalterstrafbarkeit
Wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, wird […] bestraft.
Nr. 1 des § 315d Abs. 1 StGB regelt die Strafbarkeit desjenigen, welcher das Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt. Dieser wird als Veranstalter bezeichnet.
Definition: Veranstalter ist geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser, der die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich gestaltet.
b) Nr. 2: Teilnehmerstrafbarkeit
Wer im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt wird […] bestraft.
Nach Nr. 2 des § 315d Abs. 1 StGB wird der Teilnehmer eines Kraftfahrzeugrennens bestraft.
Definition: Teilnehmer im Sinne des § 315d StGB ist jeder Kfz-Führer, der am Wettbewerb teilnimmt.
Wichtig ist, dass man nicht auf den Teilnehmer im Sinne des § 28 StGB zurückgreifen kann!
c) Nr. 3: Alleinrennen
Wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird […] bestraft.
Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wird das Alleinrennen vom Tatbestand erfasst. Es stellt die “achte Todsünde” im Straßenverkehr dar. Die ersten sieben befinden sich in § 315c II Nr. 2 StGB.
Objektiv muss der Fahrer hierfür mit nicht angepasster Geschwindigkeit in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise fahren.
Subjektiv muss mit der Absicht, die konkret höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen gehandelt werden.
Die Formulierung bringt dabei viele relevante Komponenten mit. Zu berücksichtigen ist die Fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit – diese muss jedoch im Einzelfall nicht immer erreicht sein- , Beschleunigung, Geschwindigkeitsempfinden, Verkehrslage, Witterungsbedingungen und vieles mehr.
Es ist also nicht ausschließlich auf die höchstmögliche Geschwindigkeit des Kfz abzustellen, sondern ihm zu den Gegebenheiten mögliche Geschwindigkeit, wobei natürlich die Geschwindigkeit im Fokus steht, auch im Falle des “Alleinrasers”. Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen hingegen sind vom Tatbestand des § 315d StGB nicht erfasst, auch wenn sie enorm sind.
III. Die Qualifikationstatbestände des § 315d StGB
§ 315d StGB enthält folgende Qualifikationstatbestände:
1. § 315d Abs. 2 StGB: konkretes Gefährdungsdelikt
Absatz 2 des § 315d StGB:
Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird […] bestraft.
Objektiv muss die konkrete Gefährdung für das Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert gegeben sein.
Subjektiv ist hierbei Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung des Grundtatbestandes sowie der konkreten Gefährdung (Vorsatz- Vorsatz-Kombination) erforderlich.
2. § 315d Abs. 2, Abs. 4 StGB: Konkretes Gefährdungsdelikt
Absatz 4 des § 315d StGB:
Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird […] bestraft.
Objektiv ist wieder die konkrete Gefährdung für das Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert erforderlich
Subjektiv ist jedoch Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung des Grundtatbestandes und Fahrlässigkeit bzgl. der konkreten Gefährdung (Vorsatz-Fahrlässigkeits- Kombination) ausreichend
3. § 315d Abs. 5 StGB: Erfolgsqualifikation
Absatz 5 des § 315d StGB
Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen […].
Für die Verwirklichung von Absatz 5 des § 315d StGB muss der Tod oder die schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht worden sein.
Zudem ist für die Verwirklichung der Erfolgsqualifikation ein Gefahrspezifischer Zusammenhang und sowie wenigstens Fahrlässigkeit i. S. d. § 18 StGB erforderlich.
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