Verfahrensgrundsätze im Strafprozess

Verfahrensgrundsätze im Strafprozess

Das Strafprozessrecht ist geprägt von Verfahrensgrundsätzen. Diese Prinzipien sichern und gewährleisten die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Im ersten juristischen Staatsexamen sind sie vor allem in mündlichen Prüfungen ein Dauerthema und im zweitem Staatsexamen in der Revisionsklausur ein Muss, da es ein häufiger Revisionsgrund ist. Demnach sollte hier nicht auf Lücke gesetzt werden. Zudem sind die Verfahrensgrundsätze logisch und einfach zu verstehen.
Verfahrensgrundsätze im Strafprozess
Lecturio Redaktion

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22.02.2024

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Inhalt

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I. Legalitätsprinzip

§ 152 StPO lautet:

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Strafverfolgung ist die Pflicht der Staatsanwaltschaft. Bei einem Anfangsverdacht einer verfolgbarer Straftaten muss sie demnach verpflichtet sein, einzuschreiten, d.h. bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Ermittlungen durchführen, § 152 Abs. 1 StPO. Sofern sich der Verdacht bestätigt, muss demnach bei hinreichendem Tatverdacht angeklagt werden, § 170 Abs. 1 StPO.

Die Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft trifft dieselbe Pflicht, § 163 Abs. 1 StPO.

Jedoch gilt das Legalitätsprinzip nicht uneingeschränkt. Das Gegenmodell ist das sog. Opportunitätsprinzip, wodurch die Möglichkeit der Einstellung eröffnet wird, §§ 153 ff. StPO.

Opportunitätsprinzip
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Das Legalitätsprinzip wird materiellrechtlich abgesichert durch die Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) sowie prozessual durch das Klageerzwingungsverfahren, §§ 172 ff. StPO

Tipp: Mehr zum Legalitätsprinzip? Dann empfehlen wir diesen Artikel.

II. Akkusationsprinzip

Sofern die Staatsanwaltschaft am Ende der Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (s. Legalitätsprinzip), muss sie bei dem zuständigen Gericht Anklage erheben, § 170 Abs. 1 StPO.

Das Gericht darf jedoch ausschließlich über die Taten entscheiden, die angeklagt wurden. Die Eröffnung gerichtlicher Untersuchung ist demnach bedingt, § 151 StPO.

§ 151 StPO:

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

Die Anklage bestimmt demnach zunächst den Umfang gerichtlicher Untersuchung und Entscheidung, §§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO.

III. Offizialmaxime

Die Strafverfolgung als solche ist Aufgabe des Staates. Diesem obliegt ein sog. Anklagemonopol, § 152 Abs. 1 StPO:

Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

Da es um den staatlichen Strafanspruch geht, muss grundsätzlich von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten ermittelt und verfahren werden.

Es bestehen jedoch auch Einschränkungen bei:

Offizialmaxime
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IV. Untersuchungsgrundsatz, § 160 StPO

Bei dem Strafprozess handelt es sich, anders als bei dem Zivilprozess um einen Amtsprozess.

Die Erforschung der materiellen Wahrheit erfolgt von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft (§ 160 Abs. 2 StPO) und das Gericht (§§ 155 Abs. 2, 202, 244 Abs. 2 StPO). Dabei sind sie zur Objektivität verpflichtet.

§ 160 StPO lautet:

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

An Vorbringen, Erklärungen und Anträge ist das Gericht dabei nicht gebunden, §§ 155 Abs. 2, 206 StPO. Ausnahme hierzu ist die Absprache, § 257c StPO.

V. Grundsatz der Mündlichkeit, § 261 StPO

Ausschließlich derjenige Stoff, der in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen und erörtert wurde, darf Grundlage des Urteils sein, § 261 StPO:

[…] nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: §§ 249 Abs. 2, 257a StPO

VI. Grundsatz der Unmittelbarkeit

Das erkennende Gericht muss selbst diejenigen Beweise erheben, die es zugrunde legt und grundsätzlich das originäre Beweismittel ausschöpfen, §§ 261, 226, 250 StPO.

Dazu gibt es wiederum auch Ausnahmen:

  • Verlesung von Aussageprotokollen, §§ 251, 253, 254, 256 StPO
  • Vorführung von Videoaufzeichnungen einer Vernehmung, § 255a StPO

VII. Garantie des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG

Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) folgt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung Gelegenheit erhalten muss, sich gegenüber dem Gericht zu den mit der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen.

Das Gericht wiederum muss diese zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen.

VIII. Unschuldsvermutung, Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG

Mit der Unschuldsvermutung ist gemeint, dass jeder Verdächtige einer Straftat die gesamten Dauer des Strafverfahrens über als unschuldig behandelt werden muss.

Er muss nicht seine Unschuld beweisen, sondern die Strafverfolgungsbehörde muss seine Schuld beweisen! Dieser Grundsatz ist v.a. in Art. 6 EMRK geregelt.

Passend dazu gilt es noch den Grundsatz „in dubeo pro reo“ zu erwähnen, welcher so viel wie „im Zweifel für den Angeklagten“ bedeutet. Er besagt, dass sich nach Ausschöpfung sämtlicher Beweismittel nicht aufzuräumende Zweifel im Hinblick auf die Tat- und Schuldfrage zugunsten des Angeklagten müssen. Damit gemeint ist, dass so fern berechtigte Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen, dieser freigesprochen werden muss!

Unschuldsvermutung
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IX. Faires Verfahren, Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG

Ferner bedarf ein faires Verfahren sog. fair Trial (Art. 6 EMRK und Art. 20 Abs. 3 GG) einer öffentliche Anhörung innerhalb einer zumutbaren Frist vor einem unabhängigen Gericht und eine effektive Verteidigung. Dies spiegeln auch die anderen Grundsätze zusammenfassend wider.

Faires Verfahren
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X. Öffentlichkeitsgrundsatz, Art. 6 EMRK, § 169 S. 1 GVG

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ergibt sich aus Art. 6 EMRK und § 169 S. 1 GVG und besagt, dass die Hauptverhandlung einschließlich der Verkündung öffentlich ablaufen muss. Die Information über Zeit und Ort müssen in zumutbarer Weise zugänglich gemacht werden.

Davon gibt es jedoch ebenfalls Ausnahmen:

Öffentlichkeitsgrundsatz
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XI. Freie richterliche Beweiswürdigung, § 261 StPO

Nach diesem Grundsatz ist dem Richter nicht vorgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen er eine Tatsache für bewiesen hält. Er entscheidet nach freiem Ermessen.

§ 261 StPO lautet:

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung

Er muss sich aber an Denkgesetze, Erfahrungssätze und wissenschaftliche Erkenntnisse dabei halten. Maßgeblich ist mithin die persönliche Überzeugung des Richters, gemessen an objektiven Tatsachengrundlagen.  Gesetzlichen Bestimmungen und Beweisverwertungsverbote sind stets zu beachten.

Dabei gilt eine Ausnahme zu beachten: §§ 186, 190 StGB, 274 StPO, 51 Abs. 1 BZRG

XII. Beschleunigungsgrundsatz und Konzentrationsmaxime

Der Beschleunigungsgrundsatz und die Konzentrationsmaxime ergeben sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Der Beschuldigte soll innerhalb einer angemessenen Frist über den Strafvorwurf Klarheit erhalten.

Beschleunigungsgrundsatz
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XIII. Garantie des gesetzlichen Richters, Art. 101 GG

Geregelt ist diese Garantie in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und in § 16 GVG und besagt, dass jeder einen Anspruch darauf hat, dass im Voraus festgelegt wird, welcher Richter für welchen Fall zuständig ist.

Dies ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichtes.

XIV. Verbot der Doppelbestrafung

Es gilt das Verbot erneuter Bestrafung sowie erneuter Strafverfolgung auch nach Freispruch wegen derselben Tat (ne bis in idem).

XV. Nemo tenetur, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG

Der Grundsatz sagt aus, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten! Abgesichert wird dies durch das Recht, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen, § 136 Abs. 1 StPO, § 55 Abs. 1 StPO.

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Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

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Comenius-Award 2019

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.