I. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 296 I ZPO
Nach § 296 I ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt hat.
Zu beachten ist, dass § 296 I ZPO keine selbstständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel erfasst. Das heißt, die Klageerweiterung oder auch die Klageänderung sind zum Beispiel nicht erfasst. Sie leiten ein neues Verfahren ein. § 296 ZPO setzt aber ein bereits laufendes Verfahren voraus. Erfasst sind unter anderem die Aufrechnung, die Einrede oder auch Beweisanträge.
Des Weiteren muss eine durch den Richter gesetzte Frist, die in § 296 I ZPO genannt ist, versäumt worden sein. Auch möglich ist die Anwendung des § 296 I ZPO, wenn eine Frist versäumt wird, bei der der Gesetzestext auf § 296 ZPO verweist. Ist dies der Fall und handelt es sich um ein unselbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, findet § 296 I ZPO Anwendung.
II. Wann liegt eine Verzögerung im Sinne des § 296 I Alt. 1 ZPO vor?
Dann ist zunächst zu prüfen, ob die Erledigung des Rechtstreits durch die Verspätung verzögert wird. Der BGH vertritt in diesem Zusammenhang den absoluten Verzögerungsbegriff. Danach liegt eine Verzögerung dann vor, wenn der Rechtstreit bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauert, als wenn es zurückgewiesen werden würde. Als Faustformel liegt eine Verzögerung immer dann vor, wenn ein zusätzlicher Termin erforderlich werden würde.
Eine Ausnahme soll allerdings im frühen ersten Termin gelten. Ist dieser erkennbar als Durchlauftermin geplant, soll eine Zurückweisung des Vorbringens als verspätet nicht möglich sein. Darin sei ein Missbrauch der Präklusionsvorschriften zu sehen [BGH NJW 1983, 575, 577, BVerfG NJW 1985, 1149].
III. Kausalität zwischen Verspätung und Verzögerung
Das verspätete Vorbringen muss schließlich kausal für die Verzögerung sein. Das heißt, wenn das Gericht trotz der Verspätung in der Lage ist, einen Zeugen noch rechtzeitig zum bereits anberaumten Termin zu laden, so hat es dies zu tun. Unterlässt es diese Ladung, fehlt die Kausalität zwischen Verspätung und Verzögerung, sodass eine Präklusion ausscheidet. Zu beachten ist also, ob die gesetzlichen Ladungsfristen noch eingehalten werden können.
Auch fehlt die Kausalität dann, wenn das Gericht trotz verspäteten Vorbringens in der Lage war, den Zeugen fristwahrend zu laden und dieser erscheint nicht. In dieser Konstellation realisiere sich ein allgemeines Prozessrisiko, das der verspäteten Partei nicht aufgebürdet werden könne. Höchstwahrscheinlich wäre der ausgebliebene Zeuge auch dann nicht erschienen, wenn es im Vorfeld keine Verspätung gegeben hätte [BGH NJW 1986, 2319, 2320].
IV. Wann hat sich die Partei genügend entschuldigt, § 296 I Alt. 2 ZPO?
Führt das verspätete Vorbringen kausal zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, hat die verspätete Partei nur noch die Möglichkeit die drohende Präklusion abzuwenden, wenn sie sich genügend entschuldigt. Das Verschulden der Partei an der Verspätung wird unterstellt. Sie muss also belegen, dass sie die Frist weder vorsätzlich noch fahrlässig versäumt hat.
Zu beachten ist, dass das Verschulden des Rechtsanwalts der Partei zugerechnet wird, § 85 II ZPO. Deshalb hilft es ihr nicht, wenn sie vorträgt, dieser habe die Fristversäumung verschuldet, weil er sein Fristenbuch schlampig führe oder überlastet sei.
In der Praxis wird in solchen Fällen häufig in der Weise verfahren, dass die Schuld der/dem Rechtsanwaltsfachangestellten gegeben wird. Deren/Dessen Verschulden wird der Partei nicht zugerechnet. Allerdings darf dann auch kein Organisationsverschulden des Anwaltes gegeben sein, denn dieses wäre wieder zurechenbar. Das heißt, der Rechtsanwalt muss seine/n Angestellte ordnungsgemäß überwacht haben und darauf hingewirkt haben, dass der Schriftsatz pünktlich an das Gericht übersandt wird.
V. Rechtsfolge des § 296 I ZPO
Wenn ein bestimmtes Vorbringen verspätet ist, sich die Erledigung des Rechtsstreits hierdurch verzögert und sich die Partei nicht genügend entschuldigt hat, ist die Rechtsfolge des § 296 I ZPO zwingend. Das verspätete Vorbringen ist dann zurückzuweisen. Es ist präkludiert.
Diese Rechtsfolge tritt lediglich dann nicht ein, wenn gewisse Förmlichkeiten nicht erfüllt worden sind oder wenn die Partei nicht über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist, obwohl dies nötig war. Unter Förmlichkeiten versteht man, dass die versäumte Frist klar und wirksam gesetzt worden sein muss oder dass der zuständige Richter die fristsetzende Verfügung unterschrieben haben muss.
VI. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 296 II ZPO
Im Unterschied zu § 296 I ZPO betrifft § 296 II ZPO den Fall, dass keine Frist gesetzt war. Die Partei hat stattdessen ihre Prozessförderungspflicht nach § 282 I oder II ZPO verletzt, indem sie Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht hat. Deren Zulassung würde wiederum die Erledigung des Rechtstreits verzögern. Darüber hinaus muss die Verspätung auf grober Nachlässigkeit der verspäteten Partei beruhen.
Von grober Nachlässigkeit spricht man bei ausnehmender Sorglosigkeit einer Partei. Das heißt, sie beachtet nicht, was jeder Partei nach dem Stand des Verfahrens einleuchten muss [BGH NJW 97, 2244].
Die Rechtsfolge des § 296 II ZPO ist nicht zwingend wie bei Absatz 1. Das Gericht kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zurückweisen. Es muss aber nicht. Ihm steht also ein Ermessen zu.
VII. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 296 III ZPO
Gemäß § 296 III ZPO sind verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt. Auf eine Verzögerung der Erledigung des Rechtstreits kommt es nicht an. Allein die Verspätung führt zur Präklusion.
Rügen, die von § 296 III ZPO erfasst werden, sind lediglich die nach §§ 88, 110, 269 VI, 1032 I ZPO. Allein diese Rügen sind verzichtbar. Zuständigkeitsrügen werden von § 296 III ZPO nicht erfasst, da die §§ 39, 504 ZPO Sonderregelungen enthalten. Diese sind vorrangig zu beachten und verdrängen § 296 III ZPO. Alle weiteren Zulässigkeitsrügen sind von Amts wegen zu prüfen. Deshalb sind sie nicht verzichtbar.
Auch hier hat der Beklagte die Verspätung genügend zu entschuldigen, um der Präklusion zu entgehen. Er muss also wiederum aufzeigen, weshalb ihn kein Verschulden trifft. Insoweit gilt das oben Ausgeführte entsprechend.
Hat sich der Beklagte nicht genügend entschuldigt und ist eine Rüge, die § 296 III ZPO unterfällt, verspätet vorgebracht, ist die Rechtsfolge zwingend. Die Rüge ist präkludiert und wird nicht beachtet.
VIII. Anwendungsarten des § 296 ZPO im Überblick
IX. Glaubhaftmachung nach § 296 IV ZPO
§ 296 IV ZPO regelt, dass in den Fällen der Absätze 1 und 3 der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen ist. In der Regel wird die Partei dies aber auch tun, ohne dass es das Gericht verlangt. Dementsprechend kann sich die Partei aller Beweismittel bedienen, solange sie präsent sind und zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden, § 294 ZPO.
Quellen
- Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 14. Auflage, § 19.27-30; § 22.04-09.
- Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage, § 296; § 146 Rn. 2; § 182 Rn. 7, 10.