I. Grundlagen
Im Grundsatz sind bloße Vorbereitungshandlungen straflos, solange sich der Täter noch nicht im Versuchsstadium befindet. Selbst dann ist jedoch meist ein Rücktritt vom Versuch möglich. Für Verbrechen macht § 30 StGB aber eine Ausnahme. Dort heißt es:
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
§ 30 StGB normiert eine Strafbarkeit für das bloße Planen einer Tat. Da im Regelfall nur die Straftat als solche geahndet werden kann, handelt es sich um eine besondere Ausnahme.
Bei § 30 StGB handelt es sich um keinen eigenen Straftatbestand. Vielmehr wird die Strafbarkeit von Verbrechen vorverlagert. Der Strafgrund liegt in der Gefährlichkeit konspirativer Verbindungen, weil durch diese die Abstandnahme von der Tatausführung erschwert wird. Für manche Konstellationen dient auch der geistige Angriff auf das Recht als Begründung der Strafbarkeit.
Durch die Weite der möglichen Vorverlagerung der Strafbarkeit durch § 30 StGB ist allerdings eine restriktive Auslegung geboten.
Zu beachten ist, dass sämtliche Tatbestandsalternativen des § 30 StGB erst nach erfolgter (wenn auch abzulehnender) Prüfung von Vollendung oder Versuch geprüft werden können.
II. Versuchte Anstiftung
Die Tatbestandsalternative der versuchten Anstiftung findet sich in § 30 Abs. 1 StGB. Erfasst sind die versuchte Anstiftung zur Begehung eines Verbrechens oder zu einer ebensolchen Anstiftung. Es handelt sich hierbei um eine erfolglose Anstiftung, da es an einer Haupttat fehlt.
Die Prüfung des § 30 Abs. 1 StGB ist ähnlich aufzubauen, wie die übliche Versuchsprüfung.
1. Subjektiver Tatbestand
Notwendig ist ein doppelter Anstiftervorsatz, wie bei § 26 StGB. Da es sich um eine Versuchsstrafbarkeit handelt, ist auch die Vorstellung des Anstifters in Bezug auf den objektiven Tatbestand erheblich.
Bezüglich der Bestimmungshandlung muss der Täter somit vorsätzlich handeln, wobei dolus eventualis genügt. Ebenso muss sich der Vorsatz auf die Haupttat beziehen. Bei dieser muss es sich nach Vorstellung des Anstifters um ein Verbrechen handeln.
Umstritten sind jedoch die Fälle, in denen erst durch das Vorhandensein persönlicher Merkmale i.S.d. § 28 StGB ein Verbrechen gegeben ist. Die Rechtsprechung stellt hierbei darauf ab, ob die Tat für den geplanten Haupttäter ein Verbrechen gewesen wäre. Die herrschende Lehre stellt im Gegensatz hierzu darauf ab, ob die Voraussetzungen in der Person des Anstifters gegeben sind.
Zuletzt muss sich der Vorsatz auf eine hinreichend konkretisierte Tat beziehen. Dies ist der Fall, wenn bereits eine erhöhte Gefährdung des Rechtsgutes vorliegt.
2. Objektiver Tatbestand
Der Täter muss versucht haben, einen anderen zur Tat zu bestimmen. Dies ist auf jeden Fall gegeben, wenn tatsächlich Tatentschluss hervorgerufen wurde.
Dies ist aber nicht konstitutiv. Es genügt grundsätzlich bereits ein Versuch der Bestimmung. Auf den Bestimmungsversuch sind daher die Regeln des § 22 StGB entsprechend anzuwenden. Der Täter muss somit nach seiner Vorstellung von der Tat zu deren Verwirklichung unmittelbar angesetzt haben.
Diese Auslegung muss allerdings restriktiv interpretiert werden, um die Strafbarkeit nicht zu weit auszudehnen. Nach der Rechtsprechung genügt bereits das Aus-der-Hand-geben des Geschehens, ohne dass es auf den Zugang der Aufforderung ankommt. Teile der Literatur verlangen, dass der potentielle Täter von der Anstiftungshandlung zumindest Kenntnis erhalten könnte.
III. Sonstige Vorbereitungshandlungen
In § 30 Abs. 2 StGB finden sich weitere Tatbestandsalternativen.
1. Sich-Bereiterklären
Hierzu muss eine Mitteilung an einen anderen vorliegen, dass sich der Täter zur Begehung eines Verbrechens bereit erklärt. Das Bereiterklären muss zudem ernsthaft sein und aus Sicht des Erklärenden den Charakter einer Zusage aufweisen. Außerdem muss er von einem Zugang ausgehen.
2. Annahme des Erbietens
Die Annahme des Erbietens ist das Einverständnis mit der Verbrechensbegehung. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn dadurch der Tatentschluss zumindest mit hervorgerufen wird. Ist der Täter bereits fest entschlossen, liegt keine Annahme des Erbietens vor.
3. Verbrechensverabredung
Es handelt sich hierbei um eine Einigung über die mittäterschaftliche Verbrechensbegehung oder Anstiftung diesbezüglich.
Die Verabredung muss sich auf eine bestimmte Tat verdichten, welche allerdings nicht in sämtlichen Merkmalen in höchstem Maße konkretisiert ist. Nimmt einer der Verabredenden die Angelegenheit nicht ernst, kann auch keine Selbstbindung vorliegen.
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IV. Rücktritt vom Versuch der Beteiligung, § 31 StGB
§ 31 StGB konstituiert den persönlichen Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch der Beteiligung. Dieser muss freiwillig und endgültig sein. In § 31 StGB heißt es:
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
- den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, dass der andere die Tat begeht, abwendet,
- nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
- nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
§ 31 StGB weist Ähnlichkeiten mit § 24 StGB auf und stellt dessen Ergänzung dar.