Versuch der Beteiligung, §§ 30 f. StGB

Versuch der Beteiligung, §§ 30 f. StGB

Im Gegensatz zu Vergehen ist es bei Verbrechen bereits im Vorfeld der Tat möglich, sich strafbar zu machen indem man mit anderen zusammenwirkt. Dies ergibt sich aus §§ 30 f. StGB.
Versuch der Beteiligung
Lecturio Redaktion

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27.02.2024

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Inhalt

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I. Grundlagen

Im Grundsatz sind bloße Vorbereitungshandlungen straflos, solange sich der Täter noch nicht im Versuchsstadium befindet. Selbst dann ist jedoch meist ein Rücktritt vom Versuch möglich. Für Verbrechen macht § 30 StGB aber eine Ausnahme. Dort heißt es:

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

§ 30 StGB normiert eine Strafbarkeit für das bloße Planen einer Tat. Da im Regelfall nur die Straftat als solche geahndet werden kann, handelt es sich um eine besondere Ausnahme.

Bei § 30 StGB handelt es sich um keinen eigenen Straftatbestand. Vielmehr wird die Strafbarkeit von Verbrechen vorverlagert. Der Strafgrund liegt in der Gefährlichkeit konspirativer Verbindungen, weil durch diese die Abstandnahme von der Tatausführung erschwert wird. Für manche Konstellationen dient auch der geistige Angriff auf das Recht als Begründung der Strafbarkeit.

Durch die Weite der möglichen Vorverlagerung der Strafbarkeit durch § 30 StGB ist allerdings eine restriktive Auslegung geboten.

Zu beachten ist, dass sämtliche Tatbestandsalternativen des § 30 StGB erst nach erfolgter (wenn auch abzulehnender) Prüfung von Vollendung oder Versuch geprüft werden können.

II. Versuchte Anstiftung

Die Tatbestandsalternative der versuchten Anstiftung findet sich in § 30 Abs. 1 StGB. Erfasst sind die versuchte Anstiftung zur Begehung eines Verbrechens oder zu einer ebensolchen Anstiftung. Es handelt sich hierbei um eine erfolglose Anstiftung, da es an einer Haupttat fehlt.

Die Prüfung des § 30 Abs. 1 StGB ist ähnlich aufzubauen, wie die übliche Versuchsprüfung.

1. Subjektiver Tatbestand

Notwendig ist ein doppelter Anstiftervorsatz, wie bei § 26 StGB. Da es sich um eine Versuchsstrafbarkeit handelt, ist auch die Vorstellung des Anstifters in Bezug auf den objektiven Tatbestand erheblich.

Bezüglich der Bestimmungshandlung muss der Täter somit vorsätzlich handeln, wobei dolus eventualis genügt. Ebenso muss sich der Vorsatz auf die Haupttat beziehen. Bei dieser muss es sich nach Vorstellung des Anstifters um ein Verbrechen handeln.

Umstritten sind jedoch die Fälle, in denen erst durch das Vorhandensein persönlicher Merkmale i.S.d. § 28 StGB ein Verbrechen gegeben ist. Die Rechtsprechung stellt hierbei darauf ab, ob die Tat für den geplanten Haupttäter ein Verbrechen gewesen wäre. Die herrschende Lehre stellt im Gegensatz hierzu darauf ab, ob die Voraussetzungen in der Person des Anstifters gegeben sind.

Zuletzt muss sich der Vorsatz auf eine hinreichend konkretisierte Tat beziehen. Dies ist der Fall, wenn bereits eine erhöhte Gefährdung des Rechtsgutes vorliegt.

2. Objektiver Tatbestand

Der Täter muss versucht haben, einen anderen zur Tat zu bestimmen. Dies ist auf jeden Fall gegeben, wenn tatsächlich Tatentschluss hervorgerufen wurde.

Dies ist aber nicht konstitutiv. Es genügt grundsätzlich bereits ein Versuch der Bestimmung. Auf den Bestimmungsversuch sind daher die Regeln des § 22 StGB entsprechend anzuwenden. Der Täter muss somit nach seiner Vorstellung von der Tat zu deren Verwirklichung unmittelbar angesetzt haben.

Diese Auslegung muss allerdings restriktiv interpretiert werden, um die Strafbarkeit nicht zu weit auszudehnen. Nach der Rechtsprechung genügt bereits das Aus-der-Hand-geben des Geschehens, ohne dass es auf den Zugang der Aufforderung ankommt. Teile der Literatur verlangen, dass der potentielle Täter von der Anstiftungshandlung zumindest Kenntnis erhalten könnte.

§ 30 StGB
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III. Sonstige Vorbereitungshandlungen

In § 30 Abs. 2 StGB finden sich weitere Tatbestandsalternativen.

1. Sich-Bereiterklären

Hierzu muss eine Mitteilung an einen anderen vorliegen, dass sich der Täter zur Begehung eines Verbrechens bereit erklärt. Das Bereiterklären muss zudem ernsthaft sein und aus Sicht des Erklärenden den Charakter einer Zusage aufweisen. Außerdem muss er von einem Zugang ausgehen.

2. Annahme des Erbietens

Die Annahme des Erbietens ist das Einverständnis mit der Verbrechensbegehung. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn dadurch der Tatentschluss zumindest mit hervorgerufen wird. Ist der Täter bereits fest entschlossen, liegt keine Annahme des Erbietens vor.

3. Verbrechensverabredung

Es handelt sich hierbei um eine Einigung über die mittäterschaftliche Verbrechensbegehung oder Anstiftung diesbezüglich.

Die Verabredung muss sich auf eine bestimmte Tat verdichten, welche allerdings nicht in sämtlichen Merkmalen in höchstem Maße konkretisiert ist. Nimmt einer der Verabredenden die Angelegenheit nicht ernst, kann auch keine Selbstbindung vorliegen.

Tipp: Mehr zum Versuch der Beteiligung gem. § 30 StGB erfährst du in diesem Video!

IV. Rücktritt vom Versuch der Beteiligung, § 31 StGB

§ 31 StGB konstituiert den persönlichen Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch der Beteiligung. Dieser muss freiwillig und endgültig sein. In § 31 StGB heißt es:

(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig

  1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, dass der andere die Tat begeht, abwendet,
  2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
  3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

§ 31 StGB weist Ähnlichkeiten mit § 24 StGB auf und stellt dessen Ergänzung dar.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.