I. Das zweiseitige Rechtsgeschäft
Verträgen ist grundsätzlich gemein, dass sie zweiseitige Rechtsgeschäfte sind. Kennzeichnend ist außerdem die wechselseitige Bindungswirkung, die für die Vertragsparteien entsteht.
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Einige Regelungen zum Vertrag befinden sich im Allgemeinen Teil des BGB (§§ 145 ff. BGB), wobei es hier vor allem um das Angebot und die Annahme geht. Den Großteil der Vorschriften, die für das Vertragsrecht relevant sind, findet man dagegen im Allgemeinen und Besonderen Teil des Schuldrechts. Hier ist geregelt, was die verschiedenen Vertragstypen beinhalten und welche Konsequenzen eine Leistungsstörung hat.
II. Das Zustandekommen von Verträgen
Definition: Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, das Angebot und die Annahme, zustande.
1. Das Angebot
Definition: Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der alle essential negotii so bestimmt oder zumindest bestimmbar sind, dass die Annahme durch ein schlichtes „Ja“ möglich ist.
Bei einem Angebot handelt es sich demnach um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Das Angebot muss grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass der Adressat für seine Annahme nur noch mit einem bloßen „ja“ antworten muss. Dazu ist es erforderlich, dass das Angebot die essentialia negotii, also die wesentlichen Vertragsbestandteile, enthält bzw. dass diese mithilfe einer Auslegung ermittelt werden können.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet das Angebot ad incertas personas. Hierbei ist es dem Anbietenden ersichtlich egal, mit wem er den Vertrag abschließt. Es ist also unerheblich, dass sein Vertragspartner nicht von vornherein feststeht.
Beispiel: A stellt einen Kaffeeautomaten für die Benutzung durch die Allgemeinheit auf.
Entscheidend für das Angebot ist ferner, dass der Anbietende mit Erklärungsbewusstsein und Rechtsbindungswillen handelt.
Beispiel: A handelt mit Elektroartikeln und bewirbt diese regelmäßig mit Postwurfsendungen. In einem seiner Prospekte preist er einen Fernseher als ultimatives Sonderangebot an.
Hier ist nicht davon auszugehen, dass A sich gegenüber jedem potentiellen Käufer des Fernsehers binden möchte. Stattdessen möchte er die Adressaten der Werbung animieren, ihm ein Angebot zu unterbreiten. Man spricht bei dieser Konstellation von einer invitatio ad offerendum, einer Einladung zum Angebot. Ein Angebot selbst liegt dabei noch nicht vor.
Von einer invitatio ad offerendum ist in der Regel auch auszugehen, wenn Waren über das Internet zum Verkauf angeboten werden. Bei Versteigerungen außerhalb des Internets greift die Regelung des § 156 BGB. Nach § 156 S. 1 BGB kommt der Vertrag hierbei erst durch den Zuschlag zustande. Im Gegensatz dazu wird die Zusendung unbestellter Waren als Angebot betrachtet.
Wurde das Angebot einmal abgegeben, ist es grundsätzlich bindend, außer der Anbietende hat die Bindung ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus § 145 BGB. Gemäß § 146 BGB erlischt das Angebot, wenn es dem Antragenden gegenüber abgelehnt wird oder es nicht rechtzeitig angenommen wird. Bis wann die Annahme im Einzelfall erfolgen darf, ist den §§ 147 bis 149 BGB zu entnehmen.
2. Die Annahme
Definition: Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss erklärt wird.
Gemäß § 151 BGB muss die Annahme dem Antragenden gegenüber jedoch nicht erklärt werden, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich dabei nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
§ 147 Abs. 1 S. 1 BGB legt fest, dass ein Angebot, das einem Anwesenden gemacht wird, nur sofort angenommen werden kann. § 147 Abs. 1 S. 2 BGB stellt das telefonische Angebot dieser Situation gleich. Das gilt ebenfalls für eine Offerte, die im Rahmen eines Chats abgegeben wird. Das Angebot per E-Mail ist aber beispielsweise nicht von dieser Regelung erfasst.
Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Hierbei kommt es entscheidend auf die Verkehrssitte an.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Anbietende selbst eine Annahmefrist bestimmt hat. § 148 BGB legt hierzu fest, dass die Annahme dann nur innerhalb der vom Anbieter bestimmten Frist erfolgen darf. Diese kann im Übrigen ausdrücklich oder konkludent festgelegt werden.
Eine verspätete Annahme zählt gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag. Nach § 150 Abs. 2 BGB ist die Annahme als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot zu sehen, wenn sie unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen ergeht.
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3. Wirksamkeit
Schließlich soll noch kurz erwähnt muss werden, dass der Vertragsschluss auch wirksam zustande gekommen sein muss. Unwirksamkeitsgründe sind z.B.:
- Mangelnde Geschäftsfähigkeit
- Mangelnde Form
- Sittenwidrigkeit
- Verstoß gegen Vebotsgesetze etc.